Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Dublin-Überstellung nach Großbritannien, da diese zu einer Trennung des Vaters von seinem in Deutschland lebenden Kind führen würde.
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Es besteht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der geplanten Abschiebung des Antragstellers nach Großbritannien auch in Ansehung des § 34a Abs. 2 AsylVfG die Bestimmungen des Art. 8 EMRK und des Art. 15 der Dublin II-Verordnung zumindest deshalb entgegenstehen, weil der Antragsteller die Vaterschaft zu dem Kind ... anerkannt, Frau ... - Klägerin des Verfahrens 10 K 2152/10.A - der Anerkennung der Vaterschaft zugestimmt und, soweit ersichtlich, die zuständige Behörde die Vaterschaft des Antragstellers nicht angefochten hat, vgl. §§ 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1, 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Bei dieser Sachlage kommt es auf die von der Antragsgegnerin gehegten Zweifel am Bestehen einer Ehe zwischen dem Antragsteller und der Klägerin des Verfahrens 10 K 2152/10.A nicht entscheidungserheblich an. Die auf Seite 3, letzter Satz des angegriffenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2010 getroffene Aussage, die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 15 der Dublin II-Verordnung aus familiären Gründen komme nicht in Betracht, kann nicht bestätigt werden. [...]