BAMF

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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 13.12.2010 - 5411983-439 - asyl.net: M17999
https://www.asyl.net/rsdb/M17999
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran wegen Pflegebedürftigkeit. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 28.7.2010 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es wegen des Mangels an freien Plätzen schwierig sei, pflegebedürftige Menschen im Iran in staatlichen Pflegeheimen unterzubringen. In einer Auskunft des AA vom 22.12.2009 an das BAMF wird zudem darauf hingewiesen, dass die Unterbringung von pflegebedürftigen Menschen in staatlichen Alten- und Pflegeheimen im Iran von dem zuständigen Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft nicht empfohlen werde. Die Hygiene und die Behandlungsmöglichkeiten in solchen staatlichen Pflegeheimen seien nach dessen Einschätzung sehr mangelhaft.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Iran, pflegebedürftig, Pflegestufe 2, Krankheit, psychische Erkrankung, Depression, Gehbehinderung, Osteoporose, Gastritis, Reisefähigkeit, Wiederaufnahme des Verfahrens, medizinische Versorgung, Pflegeheim, Altenheim, Betreuung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Eine gemäß § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG zu berücksichtigende zielstaatsbezogene Gefahr kann sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer die benötigte medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 29.10.2002, EZAR 043 Nr. 56, 1 C 1.02 und vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 9 C 58.96 m.w.N.).

Nach der vorgelegten Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. ... vom 14.07.2008 leidet die Antragstellerin an einer schweren chronischen Depression mit einer Kachexie, Somatisierungsstörungen und einer chronischen Gastritis sowie an einer Anpassungsstörung. Die Antragstellerin ist zudem gemäß den Ausführungen in dieser Bescheinigung wegen einer Osteoporose des rechten Sprunggelenkes und einer Versteifung der Sprung- und Fußgelenke stark gehbehindert. Wegen ihrer Schwäche und ihrer Gangstörung sei die Antragstellerin pflegebedürftig.

Da die Antragstellerin nach dem bestehenden Krankheitsbild auf eine medizinische Versorgung und eine Betreuung angewiesen ist, würde sich deren Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern, wenn sie in ihrem Heimatland Iran nicht im erforderlichen Umfang weiterbehandelt und weiterbetreut werden könnte.

In einer gutachterlichen nervenärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiarie Herrn Dr. ... vom 16.11.2008 wird in dem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, bei der Antragstellerin müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Notwendigkeit zwangsernährender Maßnahmen ausgegangen werden, wenn sie von ihrem Sohn getrennt würde, auf den sie im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung stark fixiert sei.

Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen bestehen zwar keine Zweifel daran, dass die schwere chronische Depression der Antragstellerin und die damit verbundenen Folgeerkrankungen im Iran adäquat behandelt werden können.

Dies geht unter anderem aus einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Teheran vom 05.09.2007 an das Bundesamt (Geschäftszeichen: RK 516.80) hervor. Darin wird ausgeführt, dass eine depressive Erkrankung im Iran in den dortigen staatlichen Krankenhäusern fachgerecht durch Psychologen und Psychiater behandelt werden könne. Die Kosten für eine solche Behandlung seien aber grundsätzlich von den betroffenen Erkrankten zu tragen. Wenn keine Mittel zur Finanzierung der Behandlungskosten vorhanden sind, könnten diese Kosten von Wohlfahrtsorganisationen im Iran übernommen werden.

In dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.07.2010 (Geschäftszeichen: 508-516.80/3 IRN) wird zur allgemeinen medizinischen Versorgung im Iran unter anderem ausgeführt, dass diese ausreichend sei. In allen größeren Städten im Iran seien Krankenhäuser vorhanden. Die Versorgung mit Medikamenten sei weitgehend gewährleistet. In speziellen Apotheken könnten auch Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten für schwerste Erkrankungen seien zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. Gegen Zahlung hoher Summen sei in den Großstädten im Iran auch eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich.

Es bestehen ebenfalls keine Zweifel daran, dass es grundsätzlich möglich ist, pflegebedürftige Menschen im Iran in den dortigen staatlichen Alten- oder Pflegeheimen unterzubringen. Dies ist der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.12.2009 an das BAMF (Aktenzeichen: 508-516.80/46238) zu entnehmen.

Die Kosten für die Unterbringung von pflegebedürftigen Menschen in staatlichen Alten- bzw. Pflegeheimen im Iran müssten nach dieser Auskunft des Auswärtigen Amtes aber grundsätzlich von diesen selbst bzw. von Familienangehörigen getragen werden. Soweit ausreichende finanzielle Mittel nicht vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, dass die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in staatlichen Alten- bzw. Pflegeheimen von Wohlfahrtsorganisationen übernommen werden.

Dies bedeutet, dass auch für die Antragstellerin grundsätzlich die Möglichkeit besteht, in einem staatlichen Alten- bzw. Pflegeheim im Iran aufgenommen zu werden. Soweit Eigenmittel zur Bestreitung der Unterbringungskosten in einem staatlichen Alten- bzw. Pflegeheim nicht vorhanden sind, könnten diese Kosten gegebenenfalls von Wohlfahrtsorganisationen getragen werden.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Kapazitäten für pflegebedürftige Menschen in den staatlichen Alten- bzw. Pflegeheimen im Iran begrenzt sind, so dass eine Unterbringung der Antragstellerin in einem solchen Heim unter Umständen erst nach einer längeren Wartezeit möglich sein könnte.

In dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.07.2010 (Geschäftszeichen: 508-516.8013 IRN) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es schwierig sei, pflegebedürftige Menschen im Iran in staatlichen Pflegeheimen wegen des Mangels an freien Plätzen unterzubringen.

Zu bemerken ist ferner, dass die Betreuung und Versorgung in den staatlichen Pflegeheimen im Iran nicht dem in Deutschland üblichen Standard entsprechen.

In der bereits erwähnten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.12.2009 an das BAMF (Aktenzeichen: 508-516.80/46238) wird darauf hingewiesen, dass die Unterbringung von pflegebedürftigen Menschen in staatlichen Alten- und Pflegeheimen im Iran von dem zuständigen Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft nicht empfohlen werde. Die Hygiene und die Behandlungsmöglichkeiten in solchen staatlichen Pflegeheimen seien nach Einschätzung des Vertrauensarztes sehr mangelhaft.

Ungeachtet dessen ist im Falle der Antragstellerin von maßgeblicher Bedeutung, dass sich deren Gesundheitszustand nach der gutachterlichen nervenärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiarie Herrn Dr. ... vom 16.11.2008 nach einer Rückkehr in ihr Heimatland wesentlich verschlechtern würde.

Die Antragstellerin leidet an einer schweren chronischen depressiven Erkrankung, die zu einem wesentlichen Teil ursächlich für deren Pflegebedürftigkeit ist.

Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland würde die Antragstellerin von ihrem Sohn, der sie pflegt und auf den sie wegen ihrer psychischen Erkrankung stark fixiert ist, getrennt werden. Da sie nach den Ausführungen ihres anwaltlichen Vertreters keine Verwandten im Iran hat, müsste sie gegebenenfalls in einem staatlichen Pflegeheim ohne familiären Beistand untergebracht werden.

Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer schweren psychischen Erkrankung mit dieser Situation nach einer Rückkehr in den Iran nicht zurechtkommt und sich deshalb ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern würde.

Vor diesem Hintergrund kann die prognostische Einschätzung des Facharztes für Neurologie und Psychiarie Herrn Dr. ... in der Stellungnahme vom 16.11.2008 dahingehend, dass bei der Antragstellerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei mit der Notwendigkeit zwangsernährender Maßnahmen, wenn sie von ihrem Sohn getrennt würde, nicht widerlegt werden.

Bei der gegebenen Sachlage ist deshalb davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG bei der Antragstellerin vorliegen. [...]