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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 24.11.2010 - 5419014-423 - asyl.net: M17988
https://www.asyl.net/rsdb/M17988
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans wegen Bedrohung durch (kriminelle) nichtstaatliche Akteure. Ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz steht nicht zur Verfügung.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Asylverfahren, Afghanistan, Griechenland, nichtstaatliche Verfolgung, Qualifikationsrichtlinie, erniedrigende Behandlung, unmenschliche Behandlung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2, AufenthG § 60 Abs. 11, RL 2004/83/EG Art. 6, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wenn ihm dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 QualfRL auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht. Zudem ist gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QualfRL zu unterscheiden, ob der Ausländer der Gefahr im Herkunftsland bereits ausgesetzt war bzw. ihm entsprechende Misshandlungen unmittelbar bevorstanden oder ob er ohne derartige Bedrohung ausgereist ist.

Aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Antragstellers zu 1., die bereits die Aufmerksamkeit von Kriminellen auf sich gezogen hatten und die bereits Drohungen bekommen haben, ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung von nichtstaatlichen Akteuren ausgesetzt sind. Ein ausreichend staatlicher oder nichtstaatlicher Schutz steht nicht zur Verfügung. Für die Antragsteller gibt es auch keine inländische Fluchtalternative. Als Familie mit minderjährigen Kindern ist nicht davon auszugehen, dass sie in Gebieten Afghanistans, in denen sie den Terroristen oder Kriminellen nicht bekannt sind, ein Existenzminimum für sich erzielen können. [...]