VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2010 - 11 S 2327/10 - asyl.net: M17970
https://www.asyl.net/rsdb/M17970
Leitsatz:

Die durch einen sogenannten SoFA-Stempel legitimierten Aufenthaltszeiten eines Mitglieds einer NATO-Truppe, eines zivilen Gefolges oder Angehörigen im Bundesgebiet sind gemäß Art. 7 des NATO-Zusatzabkommens im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht anrechenbar.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, vorläufiger Rechtsschutz, Verlängerungsantrag, Abschiebungsandrohung, Vereinigte Staaten von Amerika, eigenständiges Aufenthaltsrecht, rechtmäßiger Aufenthalt, NATO, Verwurzelung, Achtung des Privatlebens
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, NATO-Zusatzabkommen Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 1, ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, NATO-Zusatzabkommen Art. 7, AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 2, GVG § 20 Abs. 2, NATO-Truppenstatut Art. 3 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

[...]

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausscheidet, weil dieser hiernach kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat. Zwar dauerte die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Eheschließung am 28.05.2004 gemäß Aktenlage (wohl) bis 01.10.2007. Die Lebensgemeinschaft hat im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG jedoch nicht "mindestens zwei Jahre rechtmäßig" bestanden. Denn dem Antragsteller war eine (nationale) Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erstmals am 12.04.2006 erteilt worden, so dass bis zur Trennung der Eheleute am 01.10.2007 keine zwei Jahre verstrichen waren.

Die Ehezeit vor dem 12.04.2006, insbesondere die Zeit bis 26.01.2006, kann nicht als "rechtmäßige Aufenthaltszeit" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angerechnet werden. Zwar hatte der Antragsteller seit dem 25.06.1987 den Status eines Angehörigen eines Mitglieds der auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stationierten U.S.-amerikanischen NATO-Truppen. Sein Reisepass enthielt dementsprechend einen "Status-of-Forces-Agreement"-Stempel (im Folgenden: SoFA-Stempel) als Statusbescheinigung. Diesen Passeintrag ließ der Antragsteller am 26.01.2006 für ungültig stempeln, um eine deutsche Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten zu können.

Ob der SoFA-Stempel, wie der Antragsteller behauptet, konstitutive Wirkung hinsichtlich eines rechtmäßigen Aufenthalts entfaltet, kann dahinstehen. Das Verwaltungsgericht geht in der angegriffenen Entscheidung von einer lediglich deklaratorischen Wirkung des Stempels aus und hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 03.08.1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183 1218>; im Folgenden: NATO-Zusatzabkommen) verneint, weil der Antragsteller bereits seit mehreren Jahren weder Mitglied einer solchen Truppe oder eines zivilen Gefolges noch Angehöriger eines Mitglieds derselben gewesen sei. Für eine deklaratorische Wirkung spricht, dass etwa Art. 3 Abs. 3 des Abkommens vom 19.06.1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBI. 1951 II S. 1190; im Folgenden: NATO-Truppenstatut) zwischen dem Status und einer entsprechenden "Bezeichnung" im Pass der Statusinhaber differenziert. Gleichwohl ist damit wohl nichts über die Überprüfbarkeit der vertraglich geregelten Statusvoraussetzungen durch die Verwaltung oder Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates gesagt, die zumindest vor dem Hintergrund des Vorrangs eines zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens (vgl. Art. 16 NATO-Truppenstatut) Einschränkungen unterliegen dürfte.

Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Denn gemäß Art. 7 des NATO-Zusatzabkommens bleiben bei der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen "und anderer im Bundesgebiet geltender Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung", soweit sie sich auf (...) Ausweisungen, "die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen (...) beziehen", ausdrücklich diejenigen "Zeiten unberücksichtigt, die eine Person als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet zugebracht hat". Die Zeiten des Aufenthalts im Bundesgebiet als Inhaber eines SoFA-Stempels dürfen dem Antragsteller im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG demnach nicht angerechnet werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass durch Art. 6 NATO-Zusatzabkommen sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 NATO-Truppenstatut der Aufnahmestaat aufenthaltsrechtliche Eingriffe in seine Hoheitsgewalt zulässt: Letztlich kann der Entsendestaat bestimmen, wer sich als Mitglied seiner Truppe auf dem Gebiet des Aufnahmestaates für den Zweck der Truppenstationierung aufhalten darf. Die deutschen, insbesondere die ausländerrechtlichen Vorschriften sind insoweit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 2 GVG nicht anwendbar (vgl. GK-AufenthG, § 1 Rn. 43). Auch die Verwaltung z.B. der aufenthaltsrechtlich relevanten SoFA-Stempel ist Sache der Behörden der jeweiligen Truppe, die die deutschen Behörden lediglich entsprechend informieren. Vor diesem Hintergrund der kaum vorhandenen Kontrollmöglichkeiten für deutsche Behörden hinsichtlich im Bundesgebiet stationierter Ausländer und deren Angehörige stellt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 NATO-Truppenstatut klar, dass der Gebrauch der aus dem Status folgenden Rechte keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates begründet. Art. 7 des NATO-Zusatzabkommens, der dem gleichen Regelungszweck dient, muss daher so verstanden werden, dass ein - wenngleich rechtmäßiger - Aufenthalt im Bundesgebiet, der auf einem Status als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger beruht, für die Entscheidung der Verlängerung einer nationalen Aufenthaltserlaubnis außer Betracht zu bleiben hat.

Ein anderes Ergebnis folgt im Falle des Antragstellers auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zum einen gilt gemäß Art. 7 NATO-Zusatzabkommen die Unbeachtlichkeit des Aufenthalts als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger ausdrücklich auch "für die Anwendung von zwischenstaatlichen Abkommen", mithin wohl auch bezüglich der Europäischen Menschenrechtskonvention Zum anderen genügt für ein Eingreifen des Schutzes des Privat- bzw. Familienlebens der bloße Aufenthalt im Bundesgebiet für gewisse Zeit nicht ohne substantiierte Darlegung einer Verwurzelung im Bundesgebiet anhand entsprechender persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Bindungen sowie einer Entwurzelung im Herkunftsstaat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - NVwZ-RR 2009, 617 und 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - InfAuslR 2008, 29). An einer solchen substantiierten Darlegung fehlt es hier. [...]