VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 23.11.2010 - 2 L 2113/10 - asyl.net: M17915
https://www.asyl.net/rsdb/M17915
Leitsatz:

Wenn im BAMF-Bescheid die Abschiebung nur in einen noch ungeklärten "Herkunftsstaat" angedroht wird, fehlt es an einem vollstreckbaren Inhalt und es handelt sich insoweit lediglich um einen unverbindlichen Hinweis. Einem gerichtlichen Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.

Schlagwörter: Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, Somalia, vorläufiger Rechtsschutz, Rechtsschutzinteresse, ungeklärte Staatsangehörigkeit, Hinweis
Normen: AufenthG § 59 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage (AZ: 2 K 2112/10) gegen die auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.10.2010 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Entscheidung besteht für den Antragsteller nicht, denn er kann auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung in dem angegriffenen Bescheid ohnehin nicht abgeschoben werden. Die Abschiebungsandrohung besitzt keinen vollstreckbaren Inhalt, weil sie wegen der ungeklärten Staatsangehörigkeit des Antragstellers entgegen § 59 Abs. 2 AufenthG als Zielstaat nicht den bestimmten Staat bezeichnet, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll. Die in dem Bescheid erfolgte Bezeichnung "Herkunftsstaat" genügt nur dann als Zielstaatsbestimmung im Sinne von § 59 Abs. 2 AufenthG, wenn sich aus der Begründung des Bescheides ergibt, welcher konkrete Staat damit gemeint ist. Ist dies jedoch wie vorliegend nicht der Fall, so beinhaltet die Androhung der Abschiebung in den noch ungeklärten "Herkunftsstaat" lediglich einen unverbindlichen Hinweis (BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - in BVerwGE 111, 343 zu § 50 Abs. 2 AuslG a.F.).

Dem Antragsteller entstehen durch die Versagung des Rechtsschutzbedürfnisses für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die noch nicht verbindliche Abschiebungsandrohung auch keine rechtlichen Nachteile, da ihm vor einer Abschiebung der konkrete Zielstaat in einer Weise mitgeteilt werden muss, die es ihm erlaubt, einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, a.a.O.; VG Bayreuth, Beschluss vom 27.10.2010 - B 3 S 10.30210 -; VG Augsburg vom 20.07.2010 - Au 7 S 10.30269 -; VG München, Beschluss vom 24.02.2010 - M 22 S 10.30056 -). [...]