VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Urteil vom 12.05.2010 - 1 K 856/09.DA.A - asyl.net: M17909
https://www.asyl.net/rsdb/M17909
Leitsatz:

Kein Abschiebungsverbot für die Tochter einer alleinerziehenden Mutter aus Mazedonien. Ihre Mutter wird, wenn auch auf sehr geringem Niveau, im Falle einer Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind sichern können und im Krankheitsfall Krankenversicherungsschutz haben.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Versorgungslage, Existenzminimum, alleinerziehend
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Schließlich besteht zur Überzeugung des Gerichts auch keine erhebliche konkrete Gefahr, dass die Klägerin als minderjähriges Kind einer alleinerziehenden Mutter im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien mit einer Gefahr für Leib oder Leben rechnen müsste. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die wirtschaftliche Lage in Mazedonien nach wie vor schwierig ist. Ausweislich des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien des Auswärtigen Amtes vom 28.01.2005 ist die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniere trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichere jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreiche. Dies sei allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Der Betrag der Sozialhilfe bemesse sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben würden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt. Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger genieße Krankenversicherungsschutz. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen werde der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Mazedonischen Staatsangehörigen stünden bei der Rückkehr nach Mazedonien als behördlicher Ansprechpartner die lokalen Zentren für soziale Fragen zur Verfügung. Als Hilfe für Rückkehrer gewähre das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle Rückkehrhilfe. Danach könne bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.

Im Februar 2001 wurde auch ein erstes Frauenhaus eröffnet.

Danach ist davon auszugehen, dass die Mutter der Klägerin sie - die Klägerin -, wenn auch auf sehr geringen Niveau, im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien mit dem Lebensnotwendigsten versorgen kann und auch im Krankheitsfall Krankenversicherungsschutz besteht. [...]