OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.11.2010 - 8 LA 224/10 - asyl.net: M17896
https://www.asyl.net/rsdb/M17896
Leitsatz:

Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe nur von diesem oder auch von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.8.2010, 2 BvR 130/10 [asyl.net, M17918]). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger als volljähriger Sohn ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat, da er die Rolle des Familienoberhaupts wahrnimmt, d.h. weniger einzelne Unterstützungshandlungen als vielmehr die Übernahme von Verantwortung und psychischem Beistand.

Schlagwörter: Berufungszulassung, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, familiäre Beistandsgemeinschaft, Schutz von Ehe und Familie, Zumutbarkeit, psychischer Beistand
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, GG Art. 6 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Das Verwaltungsgericht hat seinen Tatsachenfeststellungen einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und darauf abgestellt, dass nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange einer zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegen stehen können, wenn ein erwachsenes Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 896; Senatsurt. v. 15.6.2010 - 8 LB 117/08 -, juris Rn. 55 m.w.N.).

Zur Klärung des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2010 den Kläger und dessen Mutter, der aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist, zur tatsächlichen Situation in der Familie eingehend befragt. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ergeben, dass der Kläger sich derzeit in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme befindet, in seiner Freizeit Fußball spielt und seine Mutter mit seinem Bruder C. und der Schwägerin bei der Führung des Familienhaushalts unterstützt und bei Einkäufen, Arztbesuchen, Behördengängen und zu Elternabenden betreffend seine jüngeren Geschwister begleitet. Die Mutter des Klägers bezeichnete diesen ausdrücklich als "Familienoberhaupt und … Ersatz für den Ehemann", dessen Hilfeleistungen nötig seien.

Aus diesem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger seiner Mutter eine von ihr aufgrund ihrer Erkrankung dringend benötigte Lebenshilfe leistet, indem er die Rolle des Familienoberhaupts wahrnimmt. Die Bedeutung dieser Rolle hat das Verwaltungsgericht weniger in einzelnen Unterstützungshandlungen als vielmehr in der Übernahme von Verantwortung und psychischem Beistand gesehen. Zu diesem psychischen Beistand trete die praktische Lebenshilfe hinzu, die der Kläger neben seinen Geschwistern und der Schwägerin erbringe, auch wenn diese praktische Lebenshilfe bedingt durch die derzeit absolvierte berufliche Qualifizierungsmaßnahme gegenwärtig geringer ausfalle.

Diese Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme verletzt weder gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätzen noch ist sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich. [...]

Der damit verbleibende Einwand der Beklagten, nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme stehe fest, dass dem Kläger keine Sonderrolle wegen besonderer Unterstützungsleistungen zukomme, die nicht auch von den anderen Familienmitgliedern wahrgenommen werden könnten, geht schon deshalb fehl, weil er die Anforderungen an die Notwendigkeit familiärer Beistandsleistungen überspannt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG gerade nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied, wie hier, tatsächlich erbrachte Lebenshilfe nur von diesem oder auch von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 896). [...]