OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.11.2010 - 8 LA 26/10 - asyl.net: M17895
https://www.asyl.net/rsdb/M17895
Leitsatz:

Zur richterlichen Überzeugungsbildung hinsichtlich drohender Gesundheitsgefahr bei Rückkehr wegen Posttraumatischer Belastungsstörung (hier Kroatien) und zum Ermessen beim Absehen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Lebensunterhaltssicherung, Passpflicht) für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufentG.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Posttraumatische Belastungsstörung, Kroatien, Retraumatisierung, erhebliche individuelle Gefahr, Glaubhaftmachung, Sachverständigengutachten, Beweiswürdigung, Suizidgefahr, richterliche Überzeugungsgewissheit, Identitätsfeststellung, Passpflicht, Mitwirkungspflicht, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ermessen, Sicherung des Lebensunterhalts
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 3, AufenthG § 82 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4
Auszüge:

[...]

Soweit die Beklagte gegen die Richtigkeit der vom Kläger eingeholten (fach-)ärztlichen Stellungnahmen geltend macht, diese hätten die Aussage des Klägers zum Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses ungeprüft als wahr unterstellt und teilweise sogar in unzulässiger Weise von der diagnostizierten Traumatisierung auf das traumatisierende Ereignis geschlossen, verkennt sie, dass sich das Verwaltungsgericht insoweit gerade nicht auf die Feststellungen der ärztlichen Atteste gestützt hat. Es hat vielmehr, wie es seine Aufgabe ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.1.2005 - 21 A 3093/04.A -, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 14.10.2002 - 4 L 200/02 -, juris Rn. 3), die Behauptungen des Klägers zum tatsächlichen Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich überprüft und hierzu, wie dargestellt, eine nachvollziehbare eigene Überzeugung gewonnen.

In gleicher Weise hat sich das Verwaltungsgericht mit den in den vorliegenden (fach-)ärztlichen Stellungnahmen enthaltenen Diagnosen auseinandergesetzt und eine eigene Überzeugung zum Vorliegen einer PTBS beim Kläger gewonnen. Dabei hat es zutreffend auf die Kriterien nach der von der WHO herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision - ICD-10 - (zitiert nach: www.dimdi.de, Stand: 16.11.2010), dort Katalog F 43.1, abgestellt. Zur Überprüfung dieser Kriterien hat das Verwaltungsgericht sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen vom 9. November 2009 und 25. November 2009 der im K. Fachklinikum E. Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität E. - Psychiatrische Institutsambulanz - tätigen und den Kläger bereits seit Oktober 2008 engmaschig behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie L. und des Diplom-Psychologen F. bezogen. Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich explizit die Diagnose einer den Kriterien des ICD-10: F 43.1 entsprechenden PTBS. Der Einwand der Beklagten, die ärztliche Stellungnahme sei nicht unter Anwendung eines anerkannten Diagnoseschemas erstellt worden, geht daher fehl. Die Diagnose ist ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen gerade nach den Kriterien des ICD-10 gestellt worden. Aus den ärztlichen Stellungnahmen ergeben sich entgegen der Behauptung der Beklagten auch ausreichende Angaben zum methodischen Vorgehen (vgl. Stellungnahmen v. 9.11.2009, S. 1 und 3, und v. 25.11.2009, S. 1 f.), zu Ursachen und Auswirkungen der beim Kläger diagnostizierten PTBS (vgl. Stellungnahme v. 9.11.2009, S. 2 f.), zum weiteren Behandlungsverlauf (vgl. Stellungnahme v. 9.11.2009, S. 4) und zu den Auswirkungen der Verständigungsschwierigkeiten mit dem Kläger auf die getroffene Diagnose (vgl. Stellungnahme v. 9.11.2009, S. 4).

Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der ärztlichen Stellungnahme vom 9. November 2009 und der darauf aufbauenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht aus einer mangelnden Auseinandersetzung mit dem großen zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisierenden tatsächlichen Geschehen und dem Geltendmachen der PTBS. Zutreffend ist zwar, dass die Symptome der PTBS dem Trauma regelmäßig mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten folgen (vgl. ICD-10: F 43.1 Satz 6). Zum einen ist es aber ein Wesensmerkmal der posttraumatischen Belastungsstörung, dass sich die Reaktion auf das belastende Ereignis nur protrahiert einstellt (vgl. ICD-10: F 43.1 Satz 1) und sich die Symptomatik durchaus erst mit mehrjähriger Verzögerung einstellen kann (sog. late-onset PTSD, vgl. Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik, Posttraumatische Belastungsstörung, zitiert nach: www.uniduesseldorf. de/AWMF/ll/051-010.htm, Stand: 16.11.2010). Zum anderen kommt es nicht auf den zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Geltendmachen bzw. Erkennen einer PTBS an, sondern dem Auftreten der Symptome. Diese sind, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, aber deutlich vor der in der ärztlichen Stellungnahme vom 9. November 2009 getroffenen Diagnose aufgetreten. Hinzu kommt, dass die beim Kläger diagnostizierte PTBS offenbar durch eine das Erkennen der PTBS erschwerende Symptomatik einer depressiven Störung nach ICD-10: F 32 überlagert wird (vgl. Stellungnahme v. 9.11.2009, S. 3 f.).

Wenn die Beklagte der ärztlichen Stellungnahme vom 9. November 2009 schließlich entgegen hält, die beim Kläger festgestellten Krankheitssymptome (wiederkehrende Flashbacks, Ein- und Durchschlafstörungen, Alpträume, Reizbarkeit, latente Suizidalität, Herzrasen, Panikattacken, Schweißausbrüche u.a.) könnten auch auf Nebenwirkungen der vom Kläger eingenommenen Medikamente zurückzuführen sein, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die die Richtigkeit der ärztlichen Aussagen nicht ernsthaft in Frage stellen kann. [...]

Neben der danach nicht zu beanstandenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger leide an einer durch die dargestellten Kriegsereignisse verursachten PTBS, ist auch die angenommene Gefahr eine Retraumatisierung und daraus folgenden akuten Suizidalität nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt. [...]

Schließlich ergeben sich hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Reduzierung des nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens, vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Die Auffassung der Beklagten, es könne nur von einzelnen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden, trifft nicht zu. Diese Einschränkung widerspricht schon dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach "von der Anwendung der Absätze 1 und 2" abgesehen werden kann. Das danach eröffnete Ermessen ist sowohl mit Blick auf die Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung - wie hier - seit 18 Monaten ausgesetzt ist, als auch in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegendes Einzelfalls "auf Null" reduziert. Hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind dabei die festgestellte Erkrankung und die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten für der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist zu berücksichtigen, dass der Kläger jedenfalls bis zum 30. August 2006 seiner Passpflicht genügt hat und die Identität des Klägers geklärt ist, hierzu die Vorlage eines gültigen Passes mithin nicht erforderlich und das öffentliche Interesse an der Passbeschaffung jedenfalls im Rahmen der hier erstrebten Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen als eher gering zu gewichten ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.10.2010 - 8 LA 229/09 -). [...]