VG Oldenburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 22.11.2010 - 11 B 3094/10 - asyl.net: M17893
https://www.asyl.net/rsdb/M17893
Leitsatz:

Entscheidungen der Härtefalkommission sind nicht justiziabel. Dies gilt auch für die Entscheidung des Vorsitzenden dieses Gremiums gem. § 5 Abs. 1 NHärteKVO eine Eingabe nicht zur Beratung anzunehmen.

Eine Eingabe ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 NHärteKVO erst dann angebracht, wenn sie bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingeht.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, Härtefallkommission, Härtefall, subjektives Recht
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, NHärteKVO § 5 Abs. 3 S. 2, NHärteKVO § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, VwGO § 42, AufenthG § 23a Abs. 1 S. 4, AufenthG § 23a Abs. 2 S. 2, NHärteKVO § 4 Abs. 1 S. 1, NHärteKVO § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, BGB § 242
Auszüge:

Das nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilende Begehren der Antragsteller, dem Antragsgegner zu untersagen, ihren Aufenthalt bis zu einer Entscheidung der Nds. Härtefallkommission über eine sie betreffende Eingabe zu beenden, ist unbegründet.

Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, d.h. einem materiellen Recht der Antragsteller von der am morgigen 23. November 2010 vorgesehenen Abschiebung verschont zu bleiben.

Es ist nämlich wegen der die Antragsteller betreffenden Eingabe insbesondere keine Anordnung des Nds. Innenministeriums nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NHärteKVO ergangen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Denn die Vorsitzende der Nds. Härtefallkommission hat entschieden, dass die Eingabe im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NHärteKVO nicht zur Beratung angenommen wird. Damit ist das dortige Verfahren abgeschlossen.

Ob diese Entscheidung der Vorsitzenden der Nds. Härtefallkommssion rechtlich zutreffend ist, bedarf keiner gerichtlichen Beurteilung. Denn das dortige Verfahren begründet keine eigenen Rechte des Ausländers (§ 42 Abs. 2 VwGO) und ist daher nicht justiziabel. Gem. § 23 a Abs. 1 Satz 4 AufenthG steht die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen allein im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers. Nach § 23 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG werden die Härtefallkommissionen ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Ihre Entscheidungen bewegen sich mithin außerhalb des abschließenden gesetzlichen Rahmens, in dem Aufenthaltsrechte gewährt werden, und auch außerhalb der gesetzlich vorgesehen Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 68/05 - InfAuslR 2005, 466; Burr in: GK-AufenthG, Rn. 11 zu § 23 a; Storr in: Storr u.a., Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 10 zu § 23a AufenthG). Dabei ist unerheblich, ob es um eine inhaltlich Entscheidung der Härtefallkommission geht oder um eine vorgeschaltete Verfahrenshandlung der Vorsitzenden dieses Gremiums.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der Vorsitzenden der Härtefallkommission, die die Antragsteller betreffende Eingabe gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NHärteKVO nicht anzunehmen, mindestens vertretbar wenn nicht sogar naheliegend erscheint. Das Härtefallersuchen ist nämlich bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission anzubringen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 NHärteKVO). Dort ist dieses – wohl auf Grund eines Versehens des von den Antragstellern angegangenen Mitglieds der Härtefallkommission – erst eingegangen als der Termin zur Abschiebung der Antragsteller bereits feststand. Dass ein fehlendes Verschulden der Antragsteller unberücksichtigt bleibt, bewegt sich im Rahmen einer möglichen Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 2 Nr. 4 NHärteKVO und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Ausschlussfristen, bei denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 - NJW 1997, 2966). Im Übrigen hätten die Antragsteller sich auch selbst an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wenden können (§ 4 Abs. 1 Satz 2 NHärteKVO).

Das Gericht vermag auch einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darin zu erkennen, dass der Antragsgegner das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung trotz der Kenntnis der Eingabe bei dem Mitglied der Härtefallkommission am 20. Oktober 2010 weiter fortgeführt hat. Wie ausgeführt ist eine Eingabe erst bei Eingang bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission gestellt. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NHärteKVO ist von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zudem erst abzusehen, wenn das Nds. Innenministerium dies auf Grund der Entscheidung der Vorsitzenden der Härtefallkommission anordnet.