SG Nürnberg

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Zitieren als:
SG Nürnberg, Beschluss vom 25.05.2010 - S 7 KR 140/10 - asyl.net: M17869
https://www.asyl.net/rsdb/M17869
Leitsatz:

Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da offen ist, ob die über 65-jährige Klägerin, die Leistungen nach dem SGB II bezog und nunmehr unter das SGB XII fällt, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gegen Krankheit pflichtversichert ist.

Schlagwörter: Krankenversicherung, Prozesskostenhilfe, Pflichtversicherung, SGB XII, Auffangtatbestand
Normen: SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13, SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a, SGB V § 5 Abs. 8a S. 2
Auszüge:

[...]

Im vorliegenden Fall ist streitig, ob für die Klägerin ab 30.12.2009 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eine Pflichtversicherung durchzuführen ist. Zuvor hatte die Klägerin im Bezug von Arbeitslosengeld II gestanden und war daher nach Ihrem Zuzug für die Zeit des Bezuges dieser Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V gegen Krankheit pflichtversichert. Die Klägerin beantragte am 18.12.2009 die Durchführung einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Klägerin steht nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres in Bezug von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Auf Grund dieses Leistungsbezuges lehnte die Beklagte unter Verweis auf die Vorschrift des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V mit Bescheid vom 04.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2010 die Durchführung der Pflichtversicherung ab. Um dies im vorliegenden Fall beurteilen zu können, sind noch Ermittlungen erforderlich, da es sich bei § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V um einen Auffangtatbestand handelt. Da das Ergebnis der Ermittlungen offen ist, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). [...]