Soll eine sogenannte asylrechtliche Altanerkennung widerrufen werden, muss lediglich die Prüfung der Einleitung eines solchen Verfahrens bis zum 31.12.2008 erfolgt sein, nicht aber der Widerruf selbst (im Anschluss an VG München, Urt. v. 19.04.2010 - M 24 K 09.50425 -).
(Amtlicher Leitsatz)
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Die Prüfung nach § 73 Abs. 7 AsylVfG ist fristgemäß erfolgt. Nach dieser Vorschrift hat die Prüfung nach Abs. 2 a Satz 1 spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen, wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01. 2005 unanfechtbar geworden ist. Eine solche fristgemäße Prüfung ist erfolgt. Unter dem 15.12.2008 prüfte die Beklagte die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG. Unter dem 16.12.2008 wurde dem entsprechenden Entscheidungsvorschlag zugestimmt. Die Klage hat auch nicht deswegen Erfolg, weil der Widerruf mehr als ein halbes Jahr nach dem 31.12.2008 ausgesprochen wurde. Die Vorschrift des § 73 Abs. 7 AsylVfG verlangt für so genannte Altanerkennungen lediglich, dass die Prüfung der Einleitung eines Verfahrens spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen hatte (vgl. VG München, Urteil vom 19.04.2010 – M 24 K 09.50425 -, juris, Rdnr. 30). [...]