VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2010 - 6 K 1479/10 - asyl.net: M17822
https://www.asyl.net/rsdb/M17822
Leitsatz:

Die Erwägung der Ausländerbehörde im Rahmen der Ermessensausübung, einem geduldeten Ausländer die Beschäftigungserlaubnis zu versagen, weil er seinen - unstreitig existierenden - Nationalpass nicht vorlegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Arbeitserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Duldung, Passpflicht, Identitätsfeststellung, Ermessensausweisung
Normen: BeschVerfV § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Auszüge:

[...]

Damit bleibt es bei dem Grundsatz in § 10 Abs. 1 S. 1 BeschVerfV, dass geduldeten Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Der Beklagte hat sein Ermessen dahin ausgeübt, dass er die Bundesagentur für Arbeit erst dann wegen der Zustimmung befragen wird, wenn der Kläger seinen pakistanischen Nationalpass vorlegt, den er unstreitig hat (vgl. dazu die Auskunft des Generalkonsulats der Republik Ungarn vom 12.10.2009). Diese Ermessenserwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Besitz eines Passes oder Passersatzes ist für einen Ausländer, der sich in Deutschland aufhalten will, eine wichtige Pflicht. Nur durch ihn kann seine Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Nicht umsonst steht die Passpflicht ganz weit vorne im Gesetzestext, nämlich in § 3 AufenthG. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch keinen überzeugenden oder auch nur nachvollziehbaren Grund genannt, weshalb er sich den Pass, der zur Zeit in Ungarn sei, nicht unverzüglich beschaffen kann. Da er durch die Nichtvorlage des Passes seine Identitätsfeststellung erschwert und auch sonstige sich aus dem Pass ergebende Feststellungen unmöglich macht, ist es sachgerecht und hält es sich innerhalb des von § 114 VwGO vorgegebenen Ermessensspielraums, dass der Beklagte die Beschäftigungserlaubnis von der Vorlage des Nationalpasses abhängig macht.

Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen zwar erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren präzisiert, jedoch ist dies rechtlich unbedenklich, weil es sich bei der Erteilung von Duldungen samt dazugehöriger Nebenbestimmungen um ein "Massengeschäft" handelt. Duldungen müssen immer wieder kurzfristig verlängert werden. Daher können die Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen im Zusammenhang mit der Duldungserteilung nur niedrig angesetzt werden (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2010 a.a.O.). Zudem hatte der Kläger eine Duldung mit der strittigen Nebenbestimmung bereits längere Zeit erhalten, bevor er seinen Rechtsanwalt bevollmächtigte. Der Beklagte (damals in Gestalt des Regierungspräsidiums Stuttgart) hatte zuvor keinen Anlass, seine Entscheidung näher zu begründen. [...]