Kein Aufenthaltsrecht nach Heirat in Dänemark. Soweit die deutsche Ehefrau durch die Inanspruchnahme von touristischen Dienstleistungen (z.B. Hotelübernachtungen, Besuch gastronomischer Betriebe etc.) kurzzeitig von ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit und ihrem Freizügigkeitsrecht (Art. 21 Abs. 1 AEUV) Gebrauch gemacht haben sollte, wirkt sich dies nicht auf das Aufenthaltsrecht des Antragstellers aus.
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Soweit der Antragsteller im Übrigen ohne nähere Begründung darauf verweist, er sei ungeachtet mangelnder Deutschkenntnisse zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, weil seine deutsche Ehefrau eine freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin sei, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 596/10 wäre - soweit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis streitgegenständlich ist - nämlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, wenn sich ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht ergäbe und es keiner Zuerkennung durch einen Rechtsakt bedürfte.
Im Übrigen dürfte sich der drittstaatsangehörige Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen allein unter Hinweis auf eine in Dänemark erfolgte Eheschließung grundsätzlich aber auch nicht auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen können.
Zwar ist ein Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Ehegatten nach der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, wenn der mit ihm verheiratete Unionsbürger nicht nur kurzfristig von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV, ex. Art. 39 EGV), seiner Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV, ex. Art. 49 EGV) oder seiner Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex. Art. 43 EGV) in einem anderen Mitgliedsstaat Gebrauch macht. In einem solchen Fall bestätigt der EuGH zugleich den Fortbestand der Aufenthaltsrechte des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds für den Fall der gemeinsamen Rückkehr mit dem Unionsbürger in seinen Herkunftsstaat (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2007 C291/05 -, Eind, NVwZ 2008, 402; vom 23. September 2003 - C-109/01 -, Akrich, InfAuslR 2003, 409; vom 11. Juli 2002 - C-60/00 -, Carpenter, DVBl. 2002, 1342; vom 7. Juli 1992 - C-370/90 -, Singh, Slg. I, 1992, I-4265).
Ein vergleichbarer Fall dürfte aber bei einer Eheschließung in Dänemark nicht vorliegen. Die Eheschließung selbst stellt mangels Entgeltlichkeit bzw. fehlender unternehmerischer Teilnahme des Staates am Wirtschaftleben bereits keine Dienstleistung im Sinne des Art. 56 ff. AEUV dar (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 3 B 2948/09 -, juris).
Dass und inwieweit ansonsten Dienstleistungen in Anspruch genommen wurden, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Soweit die Ehefrau des Antragstellers anlässlich der Inanspruchnahme von touristischen Dienstleistungen (z.B. Hotelübernachtungen, Besuch gastronomischer Betriebe etc.) kurzzeitig von ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit und ihrem Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV Gebrauch gemacht haben sollte, ist schon nicht ersichtlich, weshalb dieser allenfalls geringfügige, nicht nachhaltige gemeinschaftsrechtliche Bezug aufenthaltsrechtlich Langzeitwirkung für den Antragsteller entfalten sollte (vgl. zum Erfordernis der Nachhaltigkeit bzw. Relevanz: Hess. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2010, a.a.O.; VG Arnsberg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 8 L 704/09 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2009 - 27 L 2034/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 5 L 557/09.DA (2) , InfAuslR 2010, 67; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 19 Cs 09.1405 -, juris; Cremer, NVwZ 2010, 494).
Dass die praktische Wirksamkeit der Dienstleistungsfreiheit ein nachwirkendes langfristiges Aufenthaltsrecht erfordern (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, Carpenter, a.a.O.; vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 -, Zhu und Chen, Slg. 2004, I 9925; Cremer, NVwZ 2010, 494), ist nicht naheliegend. Die anlässlich der Eheschließung und des damit eventuell verbundenen touristischen Aufenthalts erfolgte Inanspruchnahme der Freizügigkeit ist notwendiger Weise lediglich erforderlich für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistungen und mit der Rückkehr nach Deutschland abgeschlossen. Eines darüber hinausgehenden Aufenthaltsrechts bedarf es daher grundsätzlich nicht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2009, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 20. November 2009 - 3 K 2052/09 -, juris).
Ein (nachwirkendes) Aufenthaltsrecht war auch nach der Richtlinie 73/148/EWG (ABl. L 172 vom 28. Juni 1973, S. 14, aufgehoben durch Art. 38 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, Abl. L 158, S. 77, Abl. L 229, 35) ausdrücklich ausgeschlossen: Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie war das Aufenthaltsrecht für Leistungserbringer und Leistungsempfänger ausdrücklich auf die Dauer der Leistung begrenzt (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, a.a.O.).
Die aus dem effet-utile-Grundsatz folgende Erwägung des EuGH (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2007, Eind, a.a.O.; vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, a.a.O.; vom 11. Juli 2002, Carpenter, a.a.O,) die Verweigerung eines solchen längerfristigen Aufenthaltsrechts könnte bezüglich des Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers "abschreckende Wirkung" entfalten, dürfte bei touristischen Kurzaufenthalten in aller Regel ebenfalls nicht greifen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 11 S 2181/09 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Oktober 2009, a.a.O.). [...]