VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Urteil vom 10.08.2010 - 2 K 20046/08 Me - asyl.net: M17752
https://www.asyl.net/rsdb/M17752
Leitsatz:

1. Flüchtlingsanerkennung für eine armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan im Folgeverfahren wegen neuer Erkenntnisse und Sachinformationen zur Frage der asylerheblichen Ausbürgerung und mittelbaren Gruppenverfolgung. Eine inländische Fluchtalternative besteht in Berg-Karabach nicht.

2. In der im Auftrag des BAMF durchgeführten Sprachanalyse, nach welcher die Klägerin aus Armenien stamme, sind wichtige Gesichtspunkte nicht einbezogen worden; das Beweisergebnis wird durch substantiierten Vortrag der Klägerin ernsthaft erschüttert.

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Anmerkung der Redaktion: Nach Angaben des Einsenders, RA Axel Selbert, Kassel, ist das Urteil rechtskräftig.

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Aserbaidschan, Asylfolgeantrag, Armenier, staatenlos, Ausbürgerung, Gruppenverfolgung, Berg-Karabach, interne Fluchtalternative, Sprachanalyse, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sachverständigengutachten, Diskriminierung, Existenzgrundlage, Existenzminimum, Aseris
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 71 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist aufgrund des Asylfolgeantrags der Klägerin verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen.

1. Die Beklagte hätte auf Grund des Asylfolgeantrages der Klägerin ein neues Asylverfahren durchführen müssen. [...]

2. [...] Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung und neuen Beweismittel sowie die mittlerweile ergangene obergerichtliche Rechtsprechung führen zu einer gegenüber der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Urteils vom 06.05.2004 (2 K 20138/01.Me) günstigeren Entscheidung. Als armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan ist sie in Aserbaidschan von Verfolgung bedroht. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und auf Flüchtlingsanerkennung zu. [...]

b) Die Klägerin kann sich mit Erfolg auf ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG berufen. Sie unterlag als armenische Volkszugehörige mit armenischem Namen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Aserbaidschan im März 2000 zwar keiner unmittelbaren, aber einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung, ohne die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative. Im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan ist die Klägerin wegen ihrer armenischen Abstammung dort aber immer noch nicht hinreichend sicher. In dem Gebiet von Berg-Karabach besteht für sie keine inländische Fluchtalternative. Aufgrund der dortigen Lebensbedingungen kann der Klägerin ein Aufenthalt in diesem Landesteil vernünftigerweise nicht angesonnen werden.

aa) Die Klägerin - unstreitig armenische Volkszugehörige - stammt aus Aserbaidschan.

(1) Zwar ist nach der im Auftrag des Bundesamtes durchgeführten Sprachanalyse eine geographische Zuordnung der Klägerin zu der behaupteten Herkunft aus Aserbaidschan ausgeschlossen. In die Sprachanalyse sind jedoch wichtige Gesichtspunkte nicht einbezogen worden - und konnten dies u.U. auch nicht -, was das Ergebnis der Sprachanalyse durchgreifend in Zweifel zieht. [...]

[...] Hier geht das Gutachten nicht vollständig von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und das Beweisergebnis wird durch substantiierten Vortrag der Klägerin ernsthaft erschüttert. [...]

Es wird jedoch nicht berücksichtigt, dass - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat - ihr zwar ebenfalls aus ... stammender Vater seine sprachliche Prägung aber von den aus ... in Armenien stammenden Großeltern erhalten hatte. Ihr Vater, ihre Großmutter und die aus Zentral-Armenien stammende Nachbarin ..., die zum Mutterersatz geworden sei, seien für ihre Sprache entscheidend gewesen. Dieser Hintergrund war laut dem Protokoll der informatorischen Anhörung der Klägerin am 31.07.2007 nicht erfragt worden. [...]

Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die gegen das Ergebnis des Sprachgutachtens erhobenen Einwände damit zu entkräften versucht, allgemein sei bekannt, dass die Sprachentwicklung nicht nur von den Eltern, sondern auch von anderen Faktoren beeinflusst werde, ist dies sicherlich richtig. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Klägerin und ihr Ehemann, nach ihren überzeugenden Angaben, in eine armenische Schule gegangen sind, in der sie angehalten wurden, hocharmenisch zu sprechen. Weiterhin haben die Klägerin und ihr Ehemann darauf verwiesen, dass in ihrem näheren Umfeld zu jeder Zeit in Aserbaidschan hocharmenisch gesprochen worden wäre. Im Zusammenhang mit den übrigen, das Gericht überzeugenden Angaben der Klägerin, wird die Aussagekraft des Sprachgutachtens stark relativiert. Die Beklagte selber hat in einer internen Mitteilung vom 21.09.2007 darauf hingewiesen, "das Gutachten sollte nur im Rahmen der Gesamtschau im Asylverfahren Berücksichtigung finden". [...]

Nach allem ist das Gericht von der Herkunft der Klägerin aus Aserbaidschan überzeugt.

bb) Im Urteil vom 06.05.2004 (2 K 20138/01.Me) wurde die armenische Volkszugehörigkeit der Klägerin als asylunerheblich gewertet. Dies ist nunmehr im Hinblick auf die in Bezug genommene Rechtsprechung und Erkenntnisquellen anders zu sehen.

Die Klägerin unterlag als Angehörige der den armenischen Volkszugehörigen zugerechneten Personen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner unmittelbaren Gruppenverfolgung - weder sind hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm zu erkennen noch für eine ausreichend große Verfolgungsdichte - (vgl. ThürOVG, Urt, v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 66, 67), die Klägerin war jedoch vor ihrer Ausreise im März 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. [...]

Aserbaidschanische Staatsangehörige, die den armenischen Volkszugehörigen zugerechnet wurden, unterlagen bis Ende 1999 ganz eindeutig einer mittelbaren Gruppenverfolgung (ThürOVG, Urt. v. 26.08.2003, 2 KO 155/03, juris, Rn. 51 ff; Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 69). Ein definierter Endzeitpunkt Ende 1999 bzw. Anfang 2000, von dem an eine mittelbare Gruppenverfolgung aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit armenischer Volkszugehörigkeit auszuschließen ist, lässt sich jedoch nicht bestimmen. Es sprechen vielmehr gewichtige Tatsachen dafür, dass die mittelbare Gruppenverfolgung auch für Armenier aus Mischehen in Aserbaidschan anhält. Eine Reihe von Tatsachen sprechen für ein sich fortsetzendes, diskriminierendes Handeln von wesentlichen Teilen der Bevölkerungsmehrheit, die sich gegen die wenigen noch im Land verbliebenen Personen mit armenischem Hintergrund richten (ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 100, 102, zu der Frage der mittelbaren Gruppenverfolgung wurde keine abschließende Entscheidung getroffen). Das Gericht folgt dabei den Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem - bereits mehrfach angeführten - Urteil vom 28.02.2008 (2 KO 899/03, juris, Rn. 105 - 127). [...]

In der Gesamtschau ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise im März 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Für sie konnte sich jederzeit die Gefahr eigener Verfolgung verwirklichen und sie konnte, wenn der armenische Hintergrund entdeckt wurde, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden, ohne dass der aserbaidschanische Staat bereit war, hiergegen Schutz zu bieten. Diese asylerheblichen Gefahren bestanden für die Klägerin in gesteigertem Maße auch deshalb, weil sie einen armenischen Namen trägt. Aber auch ein aserbaidschanischer Name hätte keinen ausreichenden Schutz geboten. Der familiäre armenische Hintergrund birgt selbst in der Haupt- und Millionenstadt Baku ein erhebliches Risikopotential für die davon Betroffenen. Zwar bietet ein nicht-armenischer Name einen gewissen Schutz. Letztlich wird auch in Baku eine armenische Mutter vor Nachbarn oder dem Arbeitgeber nach Ansicht des Transkaukasus-Instituts (Gutachten vom 06.10.2005 an das VG Ansbach) kaum zu verbergen sein, da sich etwa Nachbarn und auch Arbeitgeber eingehend zu erkundigen pflegen (ThürOVG, a.a.O., Rn. 64). Der neueste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.09.2009 spricht davon, dass armenische Namen in Baku nicht verwendet würden. Aserbaidschanische Behörden weigerten sich systematisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen. Auch sonst seien Armenier öfter Behördenwillkür ausgesetzt als ethnische Aserbaidschaner. Es sei jedoch schwierig festzustellen, ob Armenier dabei tatsächlich in besonderer Weise diskriminiert würden, da sich die berichteten Fälle auf Probleme bezögen, die auch ethnische Aserbaidschaner beträfen.

Nach allem ist die Klägerin im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan derzeit und für die überschaubare Zukunft jedenfalls nicht hinreichend sicher vor einer mittelbaren (nichtstaatlichen) Verfolgung, weil sie der Ethnie der Armenier zugehört.

cc) Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt ihrer Ausreise auch über keine inländische Fluchtalternative im Gebiet von Berg-Karabach. Eine solche ist auch heute dort nicht vorhanden.

Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, kann die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur dann für sich beanspruchen, wenn er landesweit in eine ausweglose Lage gerät. Das setzt voraus, dass er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (ThürOVG, a.a.O., Rn. 83).

Auch für den Fall, dass der Klägerin Berg-Karabach erreichbar wäre, drohen ihr dort Gefahren bzw. Nachteile, die zum Ausschluss dieses Gebietes als inländische Fluchtalternative führen. Jedenfalls kann die Klägerin dort wirtschaftlich nicht existieren.

Nach dem Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 18.10.2005 (an das OVG Mecklenburg-Vorpommern) fördere zwar Berg-Karabach die Zuwanderung. Die Nachfrage übersteige aber die Möglichkeiten von Berg-Karabach bei weitem; gefördert würden deshalb nur kinderreiche Familien mit mindestens fünf Kindern. Eine Zuwanderung in die sowieso nur rudimentären Sozialsysteme sei nicht möglich, dazu sei Berg-Karabach weder willens noch in der Lage. Nach einem weiteren Gutachten des Transkaukasus-Instituts (vom 16.04 2005 ebenfalls an das OVG Mecklenburg-Vorpommern) wird bei einer Zuwanderung jenseits der "Hauptstadt" Stepanakert landwirtschaftliche Erfahrung erwartet, auch eine Wehrbauern-Mentalität. Arbeitsplätze für Außenstehende stehen in der Landwirtschaft nicht zur Verfügung. Auch eine Arbeit mit einer das Überleben sichernden Entlohnung in den wenigen gewerblichen Betrieben sei für einen Außenstehenden ohne enge Beziehungen nicht erhältlich. Es hatte demnach wohl nur eine wohlhabende Person oder ein zusammen mit seiner Großfamilie sich in Berg-Karabach ansiedelnder Rückkehrer mit landwirtschaftlicher Erfahrung realistische Chancen, in Berg-Karabach eine das Existenzminimum sichernde Lebensgrundlage aufzubauen (Thür OVG, a.a.O., Rn. 159). Auch wenn sich nach dem Gutachten von Prof. Dr. Luchterhandt an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 20.08.2009 die ökonomischen Verhältnisse in der Republik Berg-Karabach eher verbessert als verschlechtert haben dürften - in dem Gutachten wurde eine Existenzmöglichkeit in Berg-Karabach für einen 43-jährigen armenischen Volkszugehörigen mit langjähriger Erfahrung als KFZ-Mechaniker bejaht -, sind doch grundlegende Änderungen nicht zu verzeichnen. Vielmehr führt Dr. Tessa Savvidis in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 10.08.2009 (ebenfalls im Fall des genannten 43-jährigen armenischen Volkszugehörigen) aus, die sozio-ökonomische Lage Berg-Karabachs sei noch immer durch Kriegszerstörungen und eine vorangegangene jahrzehntelange Vernachlässigung und Unterentwicklung der Region gekennzeichnet. Sollte der Kläger nicht zur Subsistenzwirtschaft bereit oder fähig sein, drohe ihm Arbeitslosigkeit und damit ein Leben unterhalb des Existenzminimums.

Für die Klägerin, die ohne Großfamilie ist, ist eine Existenz in der Landwirtschaft nicht erreichbar. Die Klägerin ist Buchhalterin. Sie hat zwar als Melkerin gearbeitet. Zu berücksichtigen ist aber im Hinblick auf eine körperliche Tätigkeit, dass die Klägerin bereits 44 Jahre alt ist. In der schon genannten Stellungnahme von Dr. Tessa Savvidis gegenüber dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 10.08.2009 wird zum Fall des 43-jährigen armenischen Volkszugehörigen ausgeführt, dieser sei auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt, weil er bereits zu den älteren Arbeitnehmern zähle. Darüber hinaus sind die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zu sehen.

dd) Sollte die Klägerin nicht mehr aserbaidschanische Staatsangehörige sein, so hat sie Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans, weil sie von ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2000 auf dem Territorium Aserbaidschans ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, allein wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit nicht als aserbaidschanische Staatsangehörige anerkannt wird und ihr die Wiedereinreise verwehrt wird. Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit ist nach den Gesamtumständen im Herkunftsland ebenso wie der neueren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu Aserbaidschan als Akt politischer Verfolgung zu werten (ThürOVG, Urt. v. 28.02.2008, 2 KO 899/03, juris, Rn. 93, m.w.N.). Aber auch wenn die Klägerin nie aserbaidschanische Staatsangehörige gewesen sein sollte, ist die Aufrechterhaltung der Staatenlosigkeit durch den aserbaidschanischen Staat im Hinblick auf die armenische Volkszugehörigkeit als asylerheblich zu werten und für die Klägerin von flüchtlingsrechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2009, 10 C 50.07, juris, Rn. 28).

Zwar wurde die Klägerin im Staatsgebiet Aserbaidschans geboren und fällt somit nach Art. 11 des aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 30.09.1998 unter die Kategorie derjenigen, denen die Staatszugehörigkeit zuerkannt werden müsste, aber in der behördlichen Praxis wird bzw. wurde den nach 1990 noch in Aserbaidschan verbliebenen Armeniern oder Armenischstämmigen die Erteilung von Identitätspapieren verweigert. Da sich die Klägerin nach eigenen Angaben unangemeldet und damit illegal in Baku aufgehalten hat, dürfte es ihr unmöglich sein, den Nachweis eines mindestens fünfjährigen Aufenthalts in der Republik Aserbaidschan zu führen, der eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Staatszugehörigkeit darstellt. Des Weiteren sieht das aserbaidschanische Staatsbürgerschaftsgesetz in Art. 5, 2) vor, dass in Aserbaidschan vor dem 01.01.1992 gemeldete Personen berechtigt zum Erwerb der Staatszugehörigkeit sind, falls sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des Staatsbürgerschaftsgesetzes (bis zum 29.09.1999) die Staatsbürgerschaft beantragten. Die vermutlich an ihrem Geburtsort ... gemeldete Klägerin hat als undokumentierte Einwohnerin Bakus diese kurzfristige Möglichkeit - Antragstellung binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des Gesetzes - nicht nutzen können (vgl. Dr. Tessa Savvidis an HessVGH v. 10.08.2009).

Es ist auch weitgehende Praxis in Aserbaidschan, Personen, die am Stichtag 1.10.1998 im Ausland lebten, aus den Melderegistern zu streichen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.05.2007, S. 19). Außerdem sollen Personen, die sich langfristig im Ausland aufhalten, aus den Melderegistern gelöscht werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.04.2007 an das VG Münster). Diese Streichung führt aber nach der aserbaidschanischen Praxis nicht zwingend zum Verlust der Staatsangehörigkeit; so werden die etwa zwei Millionen in Russland lebenden Aseris weiterhin als Staatsangehörige angesehen und erhalten von Konsulaten in Russland auch aserbaidschanische Pässe. Bezüglich amtlich armenischer Volkszugehöriger wird die Streichung im Melderegister, insbesondere nach der Stichtagsregelung, andererseits als Verlusttatbestand für die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit gehandhabt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.05.2007, a.a.O.). Der Staat Aserbaidschan verweigere (amtlich) armenischen Volkszugehörigen ausnahmslos die Wiedereinreise (Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 16.04.2005 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 3). Das Transkaukasus-Institut berichtet in dem zitierten Gutachten von dem Fall einer armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan, die nach längerem Bemühen aus dem Ausland heraus zwar (ausnahmsweise) die Bestätigung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit erhalten habe, der aber eine Einreise oder ein Reisepass gleichwohl verweigert wurden (ThürOVG, a.a.O., Rn. 95).

c) Auch wenn die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans hat, war die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des genannten Zielstaates Armenien aufzuheben. Die Klägerin besaß in ihrem Leben bislang keinerlei Bezug zur Republik Armenien, eine armenische Staatsangehörigkeit kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. Prof. Dr. Luchterhandt an HessVGH v. 20.08.2009). [...]