Kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte, denn ein Spezialitätenkoch ist kein Spezialist im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nach § 19 AufenthG nicht erfüllt sind. Der Antragsteller, der seit vier Jahren als Spezialitätenkoch in einem chinesischen Restaurant tätig ist und dessen maximale Beschäftigungsdauer damit gemäß § 26 Abs. 2, 3 BeschV abgelaufen ist, gehört nicht zu dem von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfassten Personenkreis.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Antragsteller kein "Spezialist" im Sinne dieser Vorschrift ist. Ein Spezialist ist eine Person, die aufgrund ihrer überdurchschnittlichen fachlichen Qualifikation die besonderen ("speziellen") Anforderungen einer bestimmten beruflichen Tätigkeit erfüllt. Die fachlichen Anforderungen weisen den Betreffenden dabei als Hochqualifizierten aus. Ein Spezialitätenkoch ist nach diesem Maßstab kein Spezialist im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG.
Der Antragsteller ist auch kein "leitender Angestellter mit besonderer Berufserfahrung". Das hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt; das Oberverwaltungsgericht nimmt hierauf Bezug.
Schließlich teilt das Oberverwaltungsgericht die Zweifel, die das Verwaltungsgericht auch bezüglich der wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geäußert hat ("Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung"). Der Beschwerdevortrag ist nicht geeignet, diese Zweifel zu zerstreuen. [...]