VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 05.03.2010 - 34 L 42.10.A - asyl.net: M17719
https://www.asyl.net/rsdb/M17719
Leitsatz:

Ablehnung eines Eilantrags gegen eine Dublin-Überstellung nach Griechenland, da keine konkreten Anknüpfungspunkte für asyl- und abschiebungsschutzrechtliche Ansprüche, die für die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in den Libanon sprechen könnten, vorliegen.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland, einstweilige Anordnung, Refoulement, Libanon
Normen: AsylVfG § 27a, VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ohne den Erlass der begehrten Anordnung die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts vereitelt oder erschwert werden könnte (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO).

Der Antragsteller hat zu den Gründen, die ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasst haben sollen, in der Begründung seines (Folge-)Antrags und in der Anhörung durch das Bundesamt nur vage und unbestimmte Andeutungen gemacht und zudem erklärt, dass er mit staatlichen Stellen im Libanon keine Probleme gehabt habe.

Konkrete Anknüpfungspunkte für asyl- und abschiebungsschutzrechtliche Ansprüche des Antragstellers bzw. belastbare Anhaltspunkte, die für die Unzumutbarkeit einer Rückkehr des Antragstellers in den Libanon sprechen könnten, liegen daher nicht vor.

Damit kommt es auf die Handhabung des dortigen Asyl- und Flüchtlingsrechts durch griechische Stellen (vgl. die in der Antragsschrift zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2009) im vorliegenden Fall nicht an. [...]