OLG Hamburg

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Zitieren als:
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2010 - 12 WF 160/10 - asyl.net: M17715
https://www.asyl.net/rsdb/M17715
Leitsatz:

Aussetzung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 15.4.2010 - 350 F 118/09 - [asyl.net, M17184]

Schlagwörter: Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsanerkennung, Beschwerde, Verfassungsmäßigkeit, Aussetzungsbeschluss
Normen: BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5, FamFG § 21, ZPO § 568, ZPO § 569
Auszüge:

[...]

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 11.6.2010 den Antrag der Beteiligten zu 2. und 3. auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Gegen den am 22.6.2010 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2. mit Eingang am 1.7.2010 (per Fax) sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde wurde gem. §§ 21 Abs. 2 FamFG, 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und führt zur Änderung der Entscheidung des Familiengerichts.

Die gem. §§ 21 Abs. 2 FamFG, 569 ZPO rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist zulässig. Durch § 21 Abs. 2 FamFG wird die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Frage der Aussetzung geregelt, d.h. das Rechtsmittel ist sowohl gegen die Aussetzung als auch deren Ablehnung gegeben (vergl. dazu Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 21 Anm.3; Keidel/Sternal, FamFG,16. Auflage, § 21 Rz. 32; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 21 Rz. 4) und nicht - wie die Antragstellerin meint - auf den Fall beschränkt, dass das Gericht die Aussetzung anordnet.

Im Ergebnis hat das Rechtsmittel dahingehend Erfolg, dass der Senat das Verfahren aussetzt. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 11.8.2010 Bezug genommen. [...]