Vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland bis zum 30.10.2009.
[...]
Das Gericht kann angesichts der vorgenannten Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der sonst zu den hier relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen jüngst ergangenen Entscheidungen (vgl. etwa VG Minden, Beschlüsse vom 10. September 2009 - 9 L 467/09.A und 9 L 474/09.A -, Juris) nicht mehr mit der auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Beurteilungswahrscheinlichkeit feststellen, ob den aus den Grundsätzen der sog. normativen Vergewisserung folgenden materiellen Anforderungen in Bezug auf Griechenland als eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wegen einer möglicherweise bestehenden Überlastungssituation und damit möglicherweise einhergehenden Defiziten in der Gewährleistung der einzuhaltenden Mindeststandards im Verfahren Dublin II derzeit genügt wird (vgl. insoweit etwa die Nachweise in den vorgenannten Beschlüssen des VG Minden). Gleiches gilt hieran angeknüpft zu der Rechtsfrage nach den jedenfalls in Betracht zu ziehenden Ausnahmen von dem in § 34a Abs. 2 AsylVfG bestimmten Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber Abschiebungsanordnungen nach Absatz 1 dieser Vorschrift.
Bei dieser - trotz der von der Antragsgegnerin angeführten gegenteiligen Entscheidungen - offenen Tatsachen- und Rechtslage hält es das Gericht im Hinblick auf die Hochrangigkeit der tangierten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 1 GG und auf der Basis einer allgemeinen Interessen- und Folgenabwägung der widerstreitenden Belange, gerade mit Blick darauf, dass der Antragsteller im Anschluss an die Gegebenheiten, denen er nach dem Inhalt seiner Anhörung vor dem Bundesamt seinerzeit selbst in Griechenland ausgesetzt gewesen sein will, dort Inhaftierung bzw. jedenfalls Mittel- und Obdachlosigkeit sowie die faktische Unmöglichkeit der Weiterverfolgung seines Hauptsacheverfahrens befürchtet, für geboten, die kurzfristig anstehenden Abschiebungsmaßnahmen vorläufig zu unterbinden. Die Antragsgegnerin hat auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nichts vorgetragen, was eine gegenteilige Bewertung rechtfertigen oder gebieten könnte. [...]