VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 01.10.2010 - 28 K 160.09 V - asyl.net: M17663
https://www.asyl.net/rsdb/M17663
Leitsatz:

Einem im Ausland lebenden Mandanten darf ein deutscher Anwalt keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen (§ 3a Abs. 4 S. 1 UStG). Ein solcher Mandant kann daher auch keine Erstattung der Umsatzsteuer von dem erstattungspflichtigen Gegner fordern.

Schlagwörter: Kostenerstattung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Umsatzsteuer, Anwaltsgebühren
Normen: UStG § 3a Abs. 4 S. 1, UStG § 13 Abs. 1, GKG § 8, RVG § 8 Abs. 1, RVG Nr. 7008
Auszüge:

[...]

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer war Folgendes zu beachten:

Einem im Ausland lebenden Mandanten darf ein deutscher Anwalt keine deutsche Unsatzsteuer in Rechnung stellen, gemäß § 3a Abs. 4 S. 1 UStG. Ein solcher Mandant kann daher auch keine Erstattung der Umsatzsteuer von dem erstattungspflichtigen Gegner fordern. Für den Steuersatz ist nach § 13 Abs. 1 S. 1 UStG grundsätzlich der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung maßgeblich. Mithin ist der Zeitpunkt der ersten Erfüllung eines der Fälligkeitstatbestände des § 8 GKG maßgeblich. Hier wurde die Vergütung mit der Beendigung des Rechtszuges (§ 8 Abs. 1 2. Hs RVG) infolge der Abgabe von übereinstimmenden wirksamen vollen Erledigterklärungen der Beteiligten fällig. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Klägerin zu 1. noch im Ausland.

Dieser Umstand wurde von den Klägern in dem Kostenausgleichungsantrag berücksichtigt. Die Berechnung der Umsatzsteuer ist aber nicht zutreffend.

Wenn die Anteile der Streitgenossen im Innenverhältnis nicht dargetan sind oder sich aus anderen Umständen ergeben, so kann davon ausgegangen werden, dass jeder der Auftraggeber des Anwaltes von diesem kopfteilig in Anspruch genommen wird (s. hierzu Gerold/Schmidt, RVG, § 7 RVG, Rn. 25).

Daher ist auch die Umsatzsteuer durch die Zahl der Auftraggeber zu teilen (s. Rspr, betreff. den Fall, dass einer der Streitgenossen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist: OLG Bamberg, Beschluss vom 13.11.1992, 6 W 34/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2000, 11 W 202/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.10.1992, 2 W 2852/92). [...]