1. Eine Beschäftigungserlaubnis nach § 10 Satz 1 BeschVerfV darf einem Ausländer nicht erteilt werden, wenn dessen Abschiebung wegen Passlosigkeit unmöglich ist und die Passlosigkeit auf einer schuldhaft unzureichenden Mitwirkung des Ausländers bei der Passbeschaffung beruht.
2. Nach dem Wortlaut des § 11 Satz 1 BeschVerfV stehen nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis die Abschiebung hindern.
3. Eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NHärteKVO unterbricht nicht eine bestehende Kausalität von vom Ausländer zu vertretenden Gründen für eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist indes nach § 11 Satz 1 Alt. 2 BeschVerfV ausgeschlossen. Hiernach darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat der Ausländer insbesondere ein Abschiebungshindernis, das er durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt (§ 11 Satz 2 BeschVerfV) oder das kausal auf einer schuldhaft unzureichenden Mitwirkung des Ausländers bei der Passbeschaffung beruht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.4.2010 - 11 PA 85/10 -, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 5.4.2007 - 7 A 10108/07, 7 E 11594/06 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.1.2006 - 18 B 1772/05 -, juris Rn. 43 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2010, BeschVerfV, Anm. 47; Zühlcke, Die Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung nach dem neuen Zuwanderungsrecht, in: ZAR 2005, 317, 321).
Ein solcher, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausschließender Fall, liegt hier vor. Jedenfalls für ihre minderjährigen Kinder D., E. und F. liegen derzeit keine gültigen Pässe vor. Diese können daher aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden, so dass in der Folge derzeit auch die Abschiebung der Klägerin selbst aus rechtlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG unmöglich ist. Diese Abschiebungshindernisse beruhen auf einer von der Klägerin zu vertretenden unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung für ihre drei minderjährigen Kinder. [...]
Dass die Klägerin der so beschriebenen Verpflichtung bisher nachgekommen wäre, hat sie nicht dargetan. Sie hat lediglich unsubstantiiert auf "Vorsprachen beim Generalkonsulat in Hamburg" (vgl. Bl. 4 GA) verwiesen. Ob Gegenstand dieser Vorsprachen die Passbeschaffung war und die Klägerin tatsächlich Anträge auf Erteilung von Pässen für ihre Kinder gestellt und die hierzu notwendigen Unterlagen vorgelegt hat, bleibt offen. Derartige Bemühungen ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten. [...]
Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Abschiebung nicht (nur) wegen der Passlosigkeit ihrer minderjährigen Kinder unmöglich ist, sondern maßgeblich auf die verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Klägerin einerseits (ggf. serbisch oder/und kosovarisch) und ihres Ehemannes und einiger Kinder andererseits (kroatisch), und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung in e i n Land zurückzuführen ist. Denn ungeachtet der Frage, ob die Staatsangehörigkeit der Klägerin überhaupt hinreichend geklärt ist, ist nicht ersichtlich, dass die gemeinsame Abschiebung in ein zur Rückübernahme bereites Land von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
Ob darüber hinaus auch die vorsätzlichen Täuschungen der Klägerin über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände (vgl. hierzu die Entscheidungen in den vorausgegangenen, auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahren der Klägerin: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.8.2008 - 10 LA 168/08 - und v. 2.1.2008 - 10 PA 261/07 -), die jedenfalls in der Vergangenheit aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert haben, zu einem Ausschluss nach § 11 BeschVerfV führen, kann der Senat daher hier dahinstehen lassen. Hiergegen spricht allerdings, dass zumindest der Wortlaut des § 11 Satz 1 BeschVerfV darauf hindeutet, dass nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen stehen, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Anders als etwa im Rahmen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG dürften daher Gründe, die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, im Rahmen des § 11 BeschVerfV unbeachtlich sein (vgl. Leineweber, Die Beschäftigung von geduldeten Ausländern seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, in: InfAuslR 2005, 302, 304).
Schließlich folgt entgegen der Auffassung der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auch nicht daraus, dass sie sich mit einer Eingabe an die Niedersächsische Härtefallkommission gewandt hat. In den Fällen, die von der Härtefallkommission zur Beratung angenommen worden sind, ordnet das Fachministerium lediglich an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückgestellt werden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO - vom 6.8.2006, Nds. GVBl. S. 426, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.12.2009, Nds. GVBl. S. 448). Ungeachtet der Frage, ob die Eingabe der Klägerin von der Härtefallkommission zur Beratung angenommen worden ist, folgt hieraus offensichtlich kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 Satz 1 BeschVerfV. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht mittelbar daraus, dass eine etwaige Anordnung des Fachministeriums nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NHärteKVO die Abschiebung der Klägerin hindert und daher der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Klägerin nicht mehr allein (vgl. zu diesem Kausalitätserfordernis Zühlcke, a.a.O., S. 321) wegen deren unzureichender Mitwirkung bei der Passbeschaffung unmöglich ist. Denn die Anordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NHärteKVO führt lediglich dazu, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückgestellt werden, begründet aber keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. GK-AufenthG, Stand: Juni 2010, § 60a Rn. 198) und unterbricht damit auch nicht eine bestehende Kausalität von vom Ausländer zu vertretenden Gründen für eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung. [...]