Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, da eine fachgerechte Behandlung der psychischen Erkrankung im Kosovo derzeit nur sehr eingeschränkt möglich ist.
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1. Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Kosovo vorliegen. [...]
Die für den Wiederaufgreifensantrag angegebene Begründung führt zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung, weil nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Kosovo auszugehen ist.
Nach den vorliegenden fachärztlichen Attesten und Stellungnahmen ist eine weitere qualifizierte ambulante Psychotherapie wegen der depressiven Verhaltensstörung erforderlich. Die Therapie ist bereits durch die Krankenkasse genehmigt. Da eine fachgerechte Behandlung der Erkrankung im Kosovo derzeit nur sehr eingeschränkt möglich ist, liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Kosovo vor. [...]