BAMF

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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 19.08.2010 - 5428832-286 - asyl.net: M17595
https://www.asyl.net/rsdb/M17595
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit Menschenhandel und Zwangsprostitution, für Frau aus Uganda und ihre aus der Prostitution hervorgegangene, in Deutschland geborene Tochter.

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Uganda, Frankreich, sichere Drittstaaten, Dublin II-VO, Dublinverfahren
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

2. Dem Antrag wird entsprochen; die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen vor.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung kann gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Eine politische Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.

Aufgrund des von ihr geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Furcht der Ausländerin, im Falle einer Rückkehr nach Uganda zum gegenwärtigen Zeitpunkt Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein, begründet ist. [...]