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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 17.08.2010 - 10 C 18.09 - asyl.net: M17576
https://www.asyl.net/rsdb/M17576
Leitsatz:

1. Nach dem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens für ein Kind gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG beträgt die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu setzende Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einen Monat.

2. Setzt das Bundesamt nach dem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Verkennung der Rechtslage eine kürzere Ausreisefrist und wird diese deshalb im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, bedarf es einer erneuten Fristsetzung durch das Bundesamt.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Asylantrag, Verzicht, Rücknahme, Einstellung, Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist, Festsetzung, Wochenfrist, Monatsfrist, Suspensiveffekt,
Normen: AsylVfG § 14a, AsylVfG § 32, AsylVfG § 34 Abs. 1, AsylVfG § 36, AsylVfG § 37 Abs. 2, AsylVfG § 38, AsylVfG § 39 Abs. 1, AsylVfG § 67 Abs. 1, AsylVfG § 71 Abs. 1, AsylVfG § 72 Abs. 1, AsylVfG § 75, AufenthG § 10 Abs. 3, AufenthG § 59 Abs. 1, AufenthG § 60, VwGO § 80 Abs. 5, GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

[...]

3. Zu Recht ist das Berufungsgericht in der Sache davon ausgegangen, dass der Bescheid des Bundesamts hinsichtlich der dem Kläger gesetzten Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe rechtswidrig und deshalb insoweit aufzuheben ist.

Bei einer nach § 14a Abs. 1 oder 2 AsylVfG fingierten Asylantragstellung kann nach § 14a Abs. 3 AsylVfG jederzeit auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet werden. In diesem Fall hat das Bundesamt festzustellen, dass das Verfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt (§ 32 AsylVfG). Zugleich hat es dem Ausländer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG anzudrohen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 10 C 27.08 - InfAuslR 2010, 263). Dabei soll gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Hinsichtlich der im Fall des Verzichts zu setzenden Ausreisefrist gehen Rechtsprechung und Literatur inzwischen überwiegend von der Monatsfrist des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aus (vgl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06.A - ZAR 2006, 418; OVG Greifswald, Urteil vom 17. Juni 2008 - 3 L 224/06 - NordÖR 2008, 415; Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2009, § 14a AsylVfG Rn. 24; inzwischen auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Oktober 2009, § 38 Rn. 13 unter Aufgabe der früher vertretenen Auffassung). Nur vereinzelt wird vertreten, dass beim Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens - wie von der Beklagten angenommen - die Ausreisefrist in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf eine Woche festzusetzen ist (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 30. Juni 2005 - 1 E 714/05.A - juris; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 32 AsylVfG Rn. 6). Insoweit schließt sich der Senat der herrschenden Auffassung an, wonach sich beim Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG die dem Ausländer vom Bundesamt mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG richtet.

Einer unmittelbaren Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG steht schon der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Danach setzt die Anwendung der Wochenfrist die Rücknahme des Asylantrags voraus; der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Da die Rücknahme eines Asylantrags und der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach einer fingierten Asylantragstellung selbständige Verfahrenshandlungen darstellen, sprechen auch systematische Gründe dafür, dass sie einzelne Rechtsfolgen nur dann miteinander teilen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Der Gesetzgeber hat mit § 14a Abs. 3 AsylVfG den Verzicht in das Asylverfahrensgesetz eingeführt und andere Vorschriften (z.B. §§ 32, 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG) hieran angepasst, indem er die Folgen eines Verzichts insoweit denen der Antragsrücknahme ausdrücklich gleichgestellt hat. Bei § 38 Abs. 2 AsylVfG wurde hingegen - ebenso wie bei § 67 Abs. 1 AsylVfG (Erlöschen der Aufenthaltsgestattung) und bei § 10 Abs. 3 AufenthG (Sperrwirkung bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels) - auf eine Gleichstellung verzichtet. An dieser Differenzierung hat der Gesetzgeber festgehalten, obwohl er 2007 im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - unter anderem auch § 14a AsylVfG zum Teil geändert hat und ihm zu diesem Zeitpunkt die vorliegende Problematik bereits bekannt war.

Es besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG, da die Fälle des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens von der Auffangregelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst werden. Danach beträgt die Ausreisefrist in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, einen Monat. Die Formulierung "in den sonstigen Fällen" bezieht sich systematisch auf die vorangestellten Regelungen in §§ 36 und 37 AsylVfG, die die Ausreisefrist bei unbeachtlichen und offensichtlich unbegründeten Asylanträgen betreffen. Wird ein Asylantrag vom Bundesamt weder als unbeachtlich noch als offensichtlich unbegründet abgelehnt, gilt folglich § 38 Abs. 1 AsylVfG, solange nicht ausnahmsweise eine andere Regelung greift, wie etwa die kurze Ausreisefrist des § 38 Abs. 2 AsylVfG im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamts.

Der unmittelbaren Anwendung des § 38 Abs. 1 AsylVfG steht die amtliche Überschrift des § 38 AsylVfG ("Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags") nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist dadurch nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine ablehnende Entscheidung über den Asylantrag ergeht. Die Überschrift stammt aus einer Zeit als das Gesetz die fiktive Antragstellung nach § 14a Abs. 1 und 2 AsylVfG und den in diesen Fällen möglichen Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG noch nicht kannte. Dass § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als Auffangnorm nicht nur bei der Ablehnung eines Asylantrags gilt, sondern grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesamts im Sinne des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Asylverfahrensgesetzes erfasst, durch die der Ausländer nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt worden ist, zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber hier eine entsprechende Formulierung verwendet wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesamts zum Erlass der Abschiebungsandrohung (vgl. dazu Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O. - juris Rn. 11).

Auch der Gesetzeszweck der Regelungen über das familieneinheitliche Asylverfahren in § 14a AsylVfG erfordert es nicht, dass den von der fiktiven Asylantragstellung betroffenen Kindern von Ausländern nach dem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens mit der Einstellung des Verfahrens und der Entscheidung über Abschiebungsverbote (§ 32 AsylVfG) sowie der Androhung der Abschiebung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG) eine Ausreisefrist von lediglich einer Woche gesetzt wird. § 14a AsylVfG wurde 2005 mit dem Zuwanderungsgesetz in das Asylverfahrensgesetz eingefügt. Mit der fingierten Asylantragstellung soll verhindert werden, dass durch sukzessive Antragstellungen überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (BTDrucks 15/420 S. 108, vgl. hierzu auch Urteil vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 - BVerwGE 127, 161 Rn. 30). Dieses Ziel wird nicht vereitelt, wenn beim Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens hinsichtlich der vom Bundesamt zu setzenden Ausreisefrist § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Anwendung findet. In diesem Fall kommt der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamts zwar nach § 75 Satz 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu. Die darin liegende zeitliche Verzögerung ist aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung über die Rechtsfolgen des Verzichts aber hinzunehmen. Etwas anderes lässt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus der übergeordneten allgemeinen Zwecksetzung des Zuwanderungsgesetzes entnehmen. Zwar verfolgte der Gesetzgeber mit diesem Gesetz auch das Ziel, die Durchführung des Asylverfahrens zu straffen und zu beschleunigen sowie dem Missbrauch von Asylverfahren entgegenzuwirken (BTDrucks 15/420 S. 1). Die Regelung in § 14a Abs. 3 AsylVfG wäre aber nicht erforderlich gewesen, wenn die Rechtsfolgen des Verzichts in jeder Hinsicht denen der Antragsrücknahme hätten gleichgestellt werden sollen. Zur Erreichung dieses Ziels hätte es genügt, dass der fingierte Asylantrag jederzeit zurückgenommen werden kann. Stattdessen hat der Gesetzgeber den Verzicht als neue Verfahrenshandlung geschaffen und ihn der Rücknahme lediglich hinsichtlich einzelner asylverfahrensrechtlicher Folgen gleichgestellt (vgl. §§ 32, 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG); bei den einschneidenden aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Antragsrücknahme (vgl. § 38 Abs. 2, § 67 Abs. 1 AsylVfG und § 10 Abs. 3 AufenthG) hat er hingegen von einer Angleichung abgesehen. Dies zeigt, dass der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens die aufenthaltsrechtliche Situation des Betroffenen nicht in gleichem Maße wie eine Rücknahme verschlechtern soll, auch um einen gewissen Anreiz zu schaffen, dass der Betroffene ein von ihm nicht eingeleitetes und in vielen Fällen von vornherein aussichtsloses Asylverfahren alsbald beendet. Ob dies auch dann gilt, wenn das Bundesamt den Asylantrag bereits vor Abgabe der Verzichtserklärung mit der Rechtsfolge des § 36 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet oder unbeachtlich abgelehnt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.

4. Die gerichtliche Aufhebung der vom Bundesamt gesetzten Wochenfrist hat entgegen dem - vom Berufungsgericht bestätigten - Maßgabeausspruch im Tenor des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts aber nicht zur Folge, dass die Ausreisefrist nunmehr - ohne dass es einer erneuten Fristsetzung durch das Bundesamt bedarf - einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Mit dieser Feststellung ist das Verwaltungsgericht nicht nur über das - nur auf Aufhebung der gesetzten Ausreisefrist gerichtete - Klagebegehren des Klägers hinausgegangen (§ 88 VwGO), seine Auffassung zur Entbehrlichkeit einer erneuten Fristsetzung durch das Bundesamt ist auch in der Sache unzutreffend.

Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Darüber hinaus gewährleistet sie im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass der Ausländer wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (Urteil vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 14.96 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr. 3). Auch wenn für Asylverfahren die Dauer der mit der Abschiebungsandrohung zu setzenden Ausreisefrist zwingend vorgegeben ist (vgl. § 36 Abs. 1, §§ 38, 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), ist es Sache des Bundesamts, diese Frist festzusetzen. In Fällen, in denen das Bundesamt - wie hier - in Verkennung der Rechtslage rechtswidrig eine zu kurze Ausreisefrist gesetzt hat und diese deshalb im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird, bedarf es einer (erneuten) Fristsetzung durch das Bundesamt mit der Folge, dass der Ausländer erst nach Ablauf dieser Frist abgeschoben werden kann. [...]

5. Das Bundesamt muss dem Kläger folglich in einem neuen Bescheid erneut eine Ausreisefrist setzen. Dem steht der vom Gesetzgeber in Asylverfahren verfolgte Beschleunigungs- und Konzentrationsgedanke nicht entgegen. Es handelt sich hier um ein Übergangsproblem, das allein darauf beruht, dass das Bundesamt in Verkennung der Rechtslage rechtswidrig eine zu kurze Ausreisefrist gesetzt hat. Hinsichtlich der vom Bundesamt nachzuholenden Fristsetzung weist der Senat allerdings klarstellend darauf hin, dass in diesem besonderen Fall der nachträglichen Fristsetzung als Rechtsgrundlage für die vom Bundesamt zu setzende Ausreisefrist von einem Monat nicht § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, sondern § 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG anzusehen ist. [...]