VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 08.07.2010 - 8 K 1600/08 - asyl.net: M17556
https://www.asyl.net/rsdb/M17556
Leitsatz:

Rechtmäßige Ausweisung wegen illegaler Einreise. Der Begriff der Geringfügigkeit hat im Ausländerrecht nicht denselben Inhalt wie im Strafrecht. Ausländerrechtlich kann die Geringfügigkeit eines Verhaltens durchaus zu verneinen sein, wenn sie strafverfahrensrechtlich noch zu bejahen ist.

Schlagwörter: Ausweisung, Ermessensausweisung, unerlaubte Einreise, Straftat, Geringfügigkeit, generalpräventive Gründe, Vorsatz, Schutz von Ehe und Familie,
Normen: AufenthG § 55 Abs. 1, AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Die mit Bescheid vom 9. 6. 2008 vom Beklagten verfügte Ermessensausweisung aus generalpräventiven Gründen ist rechtmäßig. Der Tatbestand des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 1. Fall AufenthG ist erfüllt. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Der Verstoß der Klägerin gegen die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG war zwar vereinzelt, aber nicht geringfügig, da nach ständiger Rechtsprechung ein vorsätzlicher Rechtsverstoß grundsätzlich nicht geringfügig sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. 11. 2004 - 1 C 23.03 -, juris, Rdn. 22).

Vorsatz kann bei der illegalen Einreise der Klägerin nicht verneint werden; dass sie glaubte, die Einreise mit Hilfe eines Schleusers sei die rechtmäßige Form der Einreise, ist völlig unglaubhaft.

Ein Fall, bei dem ausnahmsweise ein vorsätzlicher Rechtsverstoß dennoch geringfügig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. 9. 1996 - 1 C 9.94 -, juris, Rdn. 21), liegt hier bei einer illegalen Einreise, gleich aus welchen Motiven, nicht vor. Dass die Klägerin blind vor Liebe war, mag zwar bei der Strafzumessung in einem möglichen Strafverfahren Berücksichtigung finden, hat aber keinen Einfluss auf die ausländerrechtlich zu beurteilende Geringfügigkeit des Rechtsverstoßes. Ebenso unerheblich ist dafür, dass die Klägerin als 17-Jährige eingereist ist. Ferner ist nicht von Belang, ob aufgrund der Strafanzeige des Beklagten noch ein Strafverfahren gegen die Klägerin anhängig ist oder dieses möglicherweise wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) eingestellt wurde oder werden wird. Der Begriff der Geringfügigkeit hat im Ausländerrecht nicht denselben Inhalt wie im Strafverfahrensrecht. Ausländerrechtlich kann die Geringfügigkeit eines bestimmten Verhaltens durchaus zu verneinen sein, wenn sie strafverfahrensrechtlich noch zu bejahen ist, denn ausländerrechtliche Sanktionen sind, da sie kein oder doch ein deutlich schwächeres Unwerturteil über die betreffende Person enthalten, an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als eine Bestrafung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. 3. 2002 - 3 Bf 205/01 -, juris, Rdn. 2).

Die Ausweisung ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Beklagte sie allein auf generalpräventive Gründe gestützt hat. Eine in dieser Weise motivierte Ausweisung ist bei einer den konkreten Einzelfall berücksichtigenden Ermessensausübung grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. 8. 2007 - 2 BvR 535/06 - juris, Rdn. 23; BVerwG, Urteil vom 31. 8. 2004 - 1 C 25.03 -, juris, Rdn. 17).

Es dient der Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn den unerlaubt eingereisten Ausländern durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis vor Augen geführt wird, dass ihr Verhalten ihnen Nachteile bringt und dass sie insbesondere bis auf weiteres von der Möglichkeit einer erneuten - legalen - Einreise ausgeschlossen sind. [...]