VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 07.09.2010 - 14 L 1270/10.A - asyl.net: M17542
https://www.asyl.net/rsdb/M17542
Leitsatz:

Aufschiebende Wirkung für eine Klage gegen einen Dublin-Griechenland-Bescheid. Es liegen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Griechenland nicht an den Standard heranreichen, den der nationale Gesetzgeber bei Einfügung des § 27a AsylVfG vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie als gegeben voraussetzen durfte.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, Griechenland, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Zustimmungsfiktion, Selbsteintritt, subjektives Recht, Ermessen
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27a, VO 343/2003 Art. 18 Abs. 7, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

[...]

Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG auch im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG in entsprechender Anwendung der zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG ergangenen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG. Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938. 2315/93 -, BVerfGE 94, 49) verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in durch § 34 a Abs. 1 AsylVfG bezeichnete Staaten, namentlicher solcher Abschiebungen, die auf der Grundlage der Dublin II-VO ergehen, nicht generell verbietet. Eine gerichtliche Prüfung, ob der Abschiebung in einen nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer in Fortführung der in dem Urteil des BVerfG vom 14.05.1996 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze dann erreichen, wenn ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in dem anderen Staat i.S.v § 27 a AsylVfG nicht an den Standard heranreichen, den der nationale Gesetzgeber bei Einfügung des § 27 a AsylVfG mit Wirkung vom 28.08.2007 vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. vom 30.09.2004, L 304/12 - nachfolgend: RL 2004/83/EG, sog. Qualifikationsrichtlinie -) bei dem EG-Mitgliedstaat, der nach der Dublin-VO zuständig ist, als gegeben vorausgesetzt hat und - nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006 (vgl. deren Art. 38 Abs. 1) - voraussetzen durfte. [...]