OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 327 ff.] - asyl.net: M17541
https://www.asyl.net/rsdb/M17541
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgungsgefahr in Äthiopien aufgrund exilpolitischer Aktivitäten für die Ehtiopian People's Revolutionary Party (EPRP). Entgegen der Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 17.4.2010 und der Entscheidungspraxis des BAMF sind nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der EPRP von Verfolgung bedroht, denn die äthiopische Regierung ist daran interessiert, durch Aufbau eines Spitzelsystems Namen und Funktionen von politischen Gegnern zu registrieren.

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Äthiopien, Exilpolitik, EPRP, subjektive Nachfluchtgründe, Spitzel,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 3 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1, AsylVfG § 28 Abs. 1a, RL 2004/83/EG Art. 5,
Auszüge:

[...]

b) Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zur Überzeugung des Gerichts im Falle des Klägers erfüllt. Er muss bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit staatlichen Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) und d) RL 2004/83/EG, nämlich mit körperlicher Misshandlung und Inhaftierung auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Entscheidung rechnen. Die Verfolgungshandlungen knüpfen an seine politische Überzeugung, den Verfolgungsgrund gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) RL 2004/83/EG, an, und drohen ihm landesweit.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG kommt es hier nicht an. Denn es steht ungeachtet des Vorfluchtgeschehens zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass dem Kläger die in § 60 Abs. 1 AufenthG beschriebenen Gefahren jedenfalls aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Die in Bezug auf das Asylgrundrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Einschränkungen hinsichtlich der Beachtlichkeit von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = juris Rn. 37 ff.), die in § 28 Abs. 1 AsylVfG einfachgesetzlich normiert sind, gelten für den internationalen Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in gleicher Weise (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2008 10 C 27.07 -, BVerwGE 133, 31, und vom 24. September 2009 - 10 C 25.08 - , NVwZ 2010, 383, sowie Beschluss vom 23. April 2008 10 B 106.07 -, juris).

In Umsetzung von Art. 5 RL 2004/83/EG bestimmt § 28 Abs.1a AsylVfG, dass eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Anders als § 28 Abs. 1 AsylVfG für das Asylrecht setzt § 28 Abs. 1a AsylVfG hinsichtlich des Flüchtlingsschutzes nicht voraus, dass die Überzeugung schon im Heimatland erkennbar betätigt worden ist.

Die exilpolitische Betätigung des Klägers in einem der EPRP zuzuordnenden exilpolitischen Verein begründet für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, in Äthiopien Opfer von staatlichen Übergriffen zu werden.

Es ist sowohl davon auszugehen, dass staatliche äthiopische Stellen Kenntnis von den oppositionellen Aktivitäten des Klägers erlangt haben (aa), als auch davon, dass ihm wegen seines regierungskritischen Engagements für die Ethiopian People's Revolutionary Party (EPRP) im Falle einer Rückkehr Übergriffe von flüchtlingsrechtlich erheblichem Gewicht drohen (bb).

aa) [...]Die äthiopische Regierung lässt exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen intensiv beobachten (so schon Schröder, Auskünfte an das VG Wiesbaden vom 20. April 2005 und vom 18. März 2005 mit einer Ergänzung vom 20. Juni 2005).

Die im Juni 2006 von einem Oppositionsmitglied veröffentlichte "Direktive zum Aufbau einer Wählerschaft" des Generaldirektorats für Angelegenheiten der Auslandsäthiopier beim Außenministerium, deren Existenz inzwischen von allen Auskunftstellen bestätigt wird und die wohl aus dem Jahr 2006 stammt, (vgl. dazu: amnesty international, Auskunft vom 28. April 2008 an das VG Köln (mit einer auszugsweisen Übersetzung des Wortlauts der Direktive) und Länderbericht vom 30. November 2006; Institut für Afrikakunde (GIGA), Auskunft vom 24. April 2008 an das VG Köln; Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 17 ff.; Schweizerisches Bundesamt für Migration vom 7. Januar 2010, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, S. 14) zielt darauf, möglichst umfassend alle im Ausland lebenden Äthiopier namentlich zu erfassen und auch zu registrieren, ob und ggf. welchen Gruppen sie angehören. [...]

Danach beschränkt sich die Beobachtung und Erfassung der im Ausland lebenden Äthiopier nicht auf die Unterstützer bestimmter Exilorganisationen und auch nicht auf exponierte Exilpolitiker, sondern bezieht sich ausdrücklich auch auf nicht organisierte Äthiopier, auf Sympathisanten und neutrale Personen, auf Vereine, regelmäßige Treffpunkte etc.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen erfolgt die Informationsbeschaffung - was schon der Text der Direktive vermuten lässt - unter anderem durch den Einsatz von nachrichtendienstlichen Methoden, insbesondere mit Hilfe von Spitzeln, die in die Vereine der Auslandsäthiopier eingeschleust werden (vgl. Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 19; zum Einsatz von Spitzeln vgl. auch den unter Mitwirkung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zustande gekommenen Bericht zur D-A-CH (Deutschland - Österreich - Schweiz) Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, vom Mai 2010, S. 49). [...]

Der Annahme, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers vom äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden sind, steht nicht entgegen, dass er Vorsitzender eines nur örtlichen Komitees ist (vgl. ebenso BayVGH, Urteile vom 25. Februar 2008 - 21 B 07.30363 -, juris, und vom 25. Februar 2008 - 21 B 05.31082 -, juris).

Die äthiopische Exilgemeinde in Deutschland ist so klein, dass auch Vereine mit örtlich begrenztem Wirkungskreis nachrichtendienstlicher Beobachtung ausgesetzt sind, weil sie nicht von vornherein aus staatlicher äthiopischer Sicht unbedeutend sind. Hinzu kommt, dass es im Bundesgebiet zahlreiche örtliche EPRP-Unterstützungskomitees gibt, die auch auf Bundesebene zusammenarbeiten. [...]

bb) Der Kläger ist wegen seines regierungskritischen politischen Engagements als Unterstützer der EPRP Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Er hat sich als aktiver Unterstützer der EPRP, einer in Äthiopien streng verfolgten oppositionellen Gruppierung (1), in einer Weise exponiert, dass er aus der maßgeblichen Sicht des äthiopischen Staates als ernsthafter Oppositioneller erscheint (2).

(1) Die derzeit fast nur noch im Ausland vertretene EPRP wird, auch wenn sie ihre Aktivitäten in Äthiopien weitgehend eingestellt und keine sichtbaren Strukturen im Land mehr hat, weiterhin verfolgt (vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, vom 7. Januar 2010, S. 7; BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2008 - 21 B 07.30363 -, juris Rn. 15). [...]

Die EPRP ist in Äthiopien verboten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Januar 2007 an das VG Aachen).

Vor allem Angehörige der illegalen äthiopischen Opposition müssen mit flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen rechnen. Schon die legale Opposition wird in Äthiopien in vielfältiger Weise behindert. Die illegale Opposition, zu der die EPRP zählt, wird in Äthiopien offen bekämpft. Menschenrechtsverletzungen wie Verhaftungen ohne gerichtliche Anordnung oder Anklageerhebung sind in Äthiopien weit verbreitet. Menschenrechtsorganisationen berichten auch über extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. April 2010, S. 9 und 19).

(2) Ausgehend davon ist der Kläger als aktiver Angehöriger der Auslandsopposition der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt.

Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, insbesondere, ob schon die schlichte Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation dazu ausreicht, wird in den vorliegenden Auskünften unterschiedlich eingeschätzt. Während das Auswärtige Amt und - ihm folgend - das Schweizerische Bundesamt für Migration eine Verfolgungsgefahr erst bei einer exponierten Tätigkeit für eine vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestufte Organisation annimmt und ferner für bedeutsam hält, wie sich die Person nach ihrer Abschiebung in Äthiopien verhält (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17. April 2010, S. 16, und vom 25. März 2009, S. 14, sowie Auskunft vom 19. Juni 2008 an das VG Köln; Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, S. 14) betonen der Gutachter Schröder (Auskünfte an das VG Wiesbaden vom 20. April 2005, vom 18. März 2005 mit einer Ergänzung vom 20. Juni 2005, und vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 61) und das Institut für Afrika-Studien (German Institute of Global and Area Studies - GIGA -) (Auskunft vom 24. April 2008 an das VG Köln) die Unberechenbarkeit der willkürlich agierenden Sicherheitsbehörden und halten angesichts dessen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Differenzierung nach dem politischen Gewicht der Aktivitäten nicht für möglich.

Neben den Mitgliedern und Sympathisanten der OLF (Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 51) sieht Schröder aufgrund der langjährigen erbitterten Auseinandersetzungen zwischen EPRDF und EPRP insbesondere Mitglieder und Sympathisanten der EPRP "in jedem Fall" als gefährdet an. Eine Differenzierung nach dem Grad der Aktivitäten und Funktionen könne dabei nicht erwartet werden (Schröder, Auskunft vom 1. Februar 2006 an das VG Aachen, S. 3).

Letzteres erscheint vor dem Hintergrund der gesamten Auskunftslage, nach der willkürliche, unverhältnismäßige Maßnahmen gegen vermeintliche oder tatsächliche politische Gegner üblich sind, eher plausibel als ein planvolles, abgestuftes Vorgehen, wie es das Auswärtige Amt annimmt. [...]

Auch aus der Direktive aus dem Jahr 2006 (vgl. hierzu amnesty international, Auskunft vom 28. April 2008 an das VG Köln) kann nicht zuverlässig geschlossen werden, dass nur führende Oppositionelle gefährdet sind. [...]

Amnesty international nimmt in Ansehung der Direktive aus dem Jahr 2006 und der Verfolgungspraxis in Äthiopien an, dass nicht nur exponierte Personen der politischen Opposition betroffen sind. Auch weniger hochgradig aktiven Anhängern der Opposition, Regimekritikern, Journalisten, die der Regierung kritisch gegenüber stehen, können Verfolgung, willkürliche Inhaftierung und Haft, unfaire Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlungen drohen (vgl. ai, Länderbericht vom 30. November 2006: Stellungnahme zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen).

Nach alldem ist davon auszugehen, dass die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen sehr gering ist, so dass nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition bedroht sind. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - davon auszugehen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert politisch betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben (vgl. BayVGH, Urteile vom 25. Februar 2008 21 B 07.30363 -, juris, und vom 25. Februar 2008 - 21 B 05.31082 -, juris).

Ausgehend von der niedrigen Toleranzschwelle des äthiopischen Staates kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls von einer Verfolgungsgefahr bereits dann ausgegangen werden, wenn sich der Betreffende aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller hervorhebt (vgl. BayVGH, Urteile vom 25. Februar 2008 21 B 07.30363 -, juris, und vom 25. Februar 2008 - 21 B 05.31082 -, juris; VG Köln, Urteil vom 2. Juli 2008 - 8 K 3761/06.A -; VG Augsburg, Urteil vom 17. Februar 2009 - Au 1 K 07.30125 -, juris, Rn. 4; VG Würzburg, Urteil vom 5. März 2009 - W 3 K 08.30051 -). [...]

Ungeachtet dessen, wie eine bloße Mitgliedschaft im KU-EPRP sich bei bis dahin politisch unauffälligen Personen auswirken würde, hebt sich jedenfalls der Kläger schon durch seine langjährige Tätigkeit als Vorsitzender dieses zweifelsfrei regierungskritischen, eng mit der EPRP verbundenen Vereins aus der Masse der Exiläthiopier hervor.

Wenn nach der Direktive aus dem Jahr 2006 davon auszugehen ist, dass die äthiopische Regierung daran interessiert ist, durch Aufbau eines Spitzelsystems Namen und Funktionen von politischen Gegnern zu registrieren, gewinnt ein exilpolitisches Engagement - anders als das Bundesamt bei seiner Entscheidungspraxis annimmt - nicht allein durch Beiträge in allgemein zugänglichen Medien wie Zeitungen, Zeitschriften und dem Internet an Gewicht, sondern auch schon durch aktive Mitgestaltung von Oppositionsveranstaltungen. Davon ausgehend kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger mithilfe des im Internet veröffentlichten Fotos, das ihn offenkundig bei einer gemeinsamen Oppositionsveranstaltung mit der CUD, deren Aktivitäten in Äthiopien ebenfalls durch Verfolgung ihrer Mitglieder behindert werden (vgl. Schröder, Auskunft vom 18. März 2005 an das VG Wiesbaden mit Ergänzung vom 20. Juni 2005; amnesty international, Jahresbericht 2006), in Frankfurt im Jahr 2007 ohne Namensnennung zeigt, bereits als engagierter Exilpolitiker zu identifizieren ist. [...]

Anhaltspunkte für eine Entspannung der Lage in Äthiopien sind nicht erkennbar. Statt dessen spricht gegenwärtig Erhebliches für eine weitere Verhärtung des innenpolitischen Klimas. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht vom 17. April 2010, S. 5, 7), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, S. 5 f.) wie auch der aus Anlass der Wahlen vom 23. Mai 2010 entsandten Wahlbeobachtungskommission der Europäischen Union - European Union Election Observation Mission (EU EOM) - , ("Preliminary Statement" vom 25. Mai 2010: "Ethiopia 2010 - High turnout on a peaceful and orderly Election Day marred by a narrowing of political space and an uneven playing field" (nur in englischer und amharischer Sprache verfügbar)), werden die Spielräume für die politische Opposition stetig geringer. Zwar sind die Wahlen vom 23. Mai 2010 bei hoher Wahlbeteiligung im Wesentlichen friedlich verlaufen. Aus Sicht der EU-Beobachterkommission gab aber eine große Zahl von Beschwerden über Behinderungen, Drangsalierungen, Bedrohungen und sogar Fälle von Gewaltanwendung im Wahlkampf insbesondere durch die Regierungspartei, lokale Behörden und die Polizei Anlass zur Besorgnis. Zahlreiche wichtige Oppositionelle hätten das Land seit den letzten Wahlen im Jahr 2005 verlassen.

c) Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund (§ 3 Abs. 2 AsylVfG; § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG) liegen auch dann nicht vor, wenn der Kläger, wie vorgetragen, ab November 1991 Mitglied der EPRP war. Zwar mag sich die EPRP als Kampforganisation auch terroristischer Mittel bedient haben. Es ist aber weder ersichtlich, dass dies noch nach Eintritt des Klägers, also zu einer Zeit, als die EPRP bereits militärisch besiegt war, geschehen ist, noch dass er eigene Tatbeiträge geleistet hätte. Hinweise darauf, dass sich das KU-EPRP terroristischer Mittel bedient, liegen nicht vor. Da die EPRP derzeit nur im Exil existiert, in Äthiopien aber nicht wahrnehmbar ist, spricht auch nichts dafür, dass das Unterstützungskomitee von Deutschland aus die Anwendung terroristischer Mittel in Äthiopien finanziert oder sonstwie fördert. [...]

Den wertmäßigen Anteil des Asylbegehrens, das im Zulassungsverfahren noch Gegenstand des Verfahrens war und erfolglos geblieben ist, bewertet der Senat mit einem Viertel (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 8 A 4284/06.A -, juris).

Wie die Erfolglosigkeit des Asylbegehrens im Verhältnis zu dem auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Begehren zu bewerten ist, ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar. Aus ihr folgt jedoch, dass sich der "Mehrwert" einer Asylanerkennung gegenüber einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG durch die Angleichung der damit jeweils verbundenen Rechtspositionen erheblich verringert hat. Eine hälftige Kostenteilung, die in Fällen der vorliegenden Art vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes der Senatspraxis entsprach, kommt danach nicht mehr in Betracht. Andererseits kann die Erfolglosigkeit des Asylanerkennungsbegehrens nicht ohne kostenrechtliche Folgen bleiben. [...]