VG Frankfurt/Oder

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Zitieren als:
VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 26.08.2010 - 5 K 955/08 - asyl.net: M17528
https://www.asyl.net/rsdb/M17528
Leitsatz:

Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung (Bleiberecht) wegen Täuschung und Verweigerung von Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis auf Probe, Altfallregelung, Bleiberecht, offensichtlich unbegründet, Sperrwirkung, Täuschung über Identität, vorsätzliche Täuschung, Mitwirkungspflicht, Staatsangehörigkeit, Sierra Leone, Nigeria, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Normen: AufenthG § 104a Abs. 1, AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4, AufenthG § 82 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 1 AufenthG (§ 117 Abs. 5 VwGO). [...]

Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die gesetzliche Altfallregelung gemäß § 104 a Abs. 1 AufenthG gestützt hat, fehlt es jedoch an der tatbestandlichen Voraussetzung gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Danach soll einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn er die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Beide Bedingungen erfüllt der Kläger nicht.

Denn er hat falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht. Er hat nämlich erklärt, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Die Botschaft von Sierra Leone hat jedoch bereits bei der ersten Vorführung am 08. Juli 1999 erklärt, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, zu beweisen, dass er ein Bürger von Sierra Leone sei. Im weiteren Verwaltungsverfahren hat der Kläger dann mit Schreiben vom 28. Februar 2008 auch selbst eine Bescheinigung der Botschaft von Sierra Leone vom 24. Oktober 2007 vorgelegt, wonach er nicht Bürger von Sierra Leone ist.

Irgendwelche Belege für die vom Kläger dennoch aufrechterhaltene Behauptung hat er nicht vorgelegt. Es lässt sich seinem Vortrag und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Kläger sich auch nur ansatzweise um Nachweise für seine Staatsangehörigkeit bemüht hätte, obwohl ihm insoweit eine Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegt (vgl. BVerwG, Urteil 1 C 19/08 vom 10. November 2009). Dass solche Bemühungen von vornherein aussichtslos wären, steht keineswegs fest. Eine entsprechende Annahme bedürfte einer substantiierten Begründung. Die bloße Behauptung, es sei unmöglich, entsprechende Belege zu erlangen, genügt nicht.

Solange der Kläger aber seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht in irgendeiner Form belegt, wird mit der Ausstellung von Reisepapieren kaum zu rechnen sein. Der vorsätzliche Verstoß gegen die genannte Mitwirkungspflicht verzögert und behindert somit die behördlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung.

Hinzu kommt, dass der Kläger auch einer Aufforderung zur Vorführung vor die Botschaft Nigerias am 07. Februar 2007 nicht nachgekommen ist. Damit hat er behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich verzögert, denn die Klärung der Staatsangehörigkeit ist Voraussetzung für die Aufenthaltsbeendigung und die Vorführung sollte dieser Klärung dienen. Fehlende Erfolgsaussichten der Vorführung kann der Kläger nicht einwenden, denn es ist nicht seine Sache, zu entscheiden, welche Maßnahmen erfolgversprechend sind oder nicht. Im Übrigen hätte er entsprechende Einwendungen bereits gegen die Aufforderung zur Teilnahme an der Vorführung vorbringen können und müssen.

Dass der Kläger die angeordnete Vorführung am 07. Februar 2007 zur Botschaft Nigerias erhalten hat, ergibt sich aus seinem Klagevortrag, wonach er "um dem Quatsch denn nicht noch weiter zu unterstützen, ... einer wiederum angeordneten Vorstellung ... nicht mehr gefolgt" sei, was sich erkennbar auf die Vorführung im Februar 2007 vor der nigerianischen Botschaft bezieht (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 04. August 2010- 3 M 44.10 -). Im Hinblick auf die eindeutige Aussage in der Bescheinigung der sierra-leonischen Botschaft vom 24. Oktober 2007, wonach er kein Staatsangehöriger Sierra Leones sei, vermag er auch mit seinem Einwand, er habe sich mit dem Mitarbeiter der Botschaft aus Sierra Leone nicht in Pidgin-Englisch, sondern in der landestypischen Kriyo-Sprache unterhalten, nicht durchzudringen. Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger unverschuldet an seiner Ausreise gehindert wäre (§ 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG). [...]