VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 01.12.2009 - AN 16 K 07.30748 - asyl.net: M17441
https://www.asyl.net/rsdb/M17441
Leitsatz:

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen fehlender Finanzierbarkeit der erforderlichen medizinischen Versorgung (Behandlung nach Nierentransplantation).

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Indien, Nierenerkrankung, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Soweit im Bescheid vom 21. November 2007 in Ziffer 3 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG verneint wurde, ist die Klage jedoch begründet. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort diesem Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. So ist es hier. Es trifft zwar durchaus zu, dass die Erkrankungen des Klägers in Indien angemessen medizinisch behandelt werden können, dies gilt jedoch allein für Privatkliniken, die die Behandlung von Abrechnung und Zahlung abhängig machen. Wie der Kläger glaubhaft dargelegt hat, ist er hierzu jedoch finanziell nicht in der Lage. Das Bundesamt geht davon aus, dass dem Kläger in Indien hinreichende Mittel zur Verfügung stünden. Anhaltspunkte hierfür gibt es aber nicht. Wie der Kläger dargelegt hat, hat sein Vater schon zu Beginn seiner Erkrankung für die Nierentransplantation das Haus verkaufen und Geld leihen müssen, nach dessen Tod und jetzt auch dem Tod der Mutter des Klägers stehen diesem bei einer Rückkehr keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung. Verwandte hat er ebenfalls nicht. Da auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes eine kontinuierliche und intensive Betreuung - auch in Krankenhäusern - und eine entsprechende Dauermedikation erforderlich ist, um Abstoßungsreaktionen zu vermeiden, die alsbald zu seinem Tod führen können, kann dem Kläger auch nicht zugemutet werden, nach möglichen Verwandten zu suchen, die ihm eventuell finanziell unter die Arme greifen könnten. Unter diesen Umständen würde eine Rückkehr des Klägers nach Indien aller Voraussicht nach zu seinem alsbaldigen Tod führen. Bei dem Kläger besteht also bei einer Abschiebung nach Indien eine erhebliche konkrete Gefahr für sein Leben. [...]