OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 28.09.2007 - A 1 B 244/07 - asyl.net: M17396
https://www.asyl.net/rsdb/M17396
Leitsatz:

Berufungszulassung zur Klärung der grundsätzlichen Frage, ob jungen Mädchen im Alter zwischen 13 und 20 Jahren, die mehrere Jahre im westlichen Ausland verbracht haben, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr für Leib, Leben und Freiheit durch zu befürchtende Zwangsverheiratung droht.

Schlagwörter: Berufungszulassung, Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Afghanistan, Frauen, geschlechtsspezifische Verfolgung, Zwangsehe,
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, AufenthG § 60 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Auf den Antrag der Klägerin zu 4 ist die Berufung zuzulassen, da sie gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - dargelegt hat, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG vorliegt. Im Übrigen bleiben die Anträge auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

Die von der Klägerin zu 4 sinngemäß aufgeworfene Frage, ob jungen Mädchen im Alter zwischen 13 und 20 Jahren, die mehrere Jahre im westlichen Ausland verbracht haben, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit durch zu befürchtende Zwangsverheiratung droht, ist klärungsbedürftig. Die Klägerin zu 4 hat dargelegt, dass die von ihr aufgeworfene Frage grundsätzlicher Natur ist, für das Verwaltungsgericht von entscheidungstragender Bedeutung war, sich auch in dem von ihm angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und derzeit obergerichtlich als ungeklärt angesehen werden muss. [...]