VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2010 - 11 S 1505/10 - asyl.net: M17389
https://www.asyl.net/rsdb/M17389
Leitsatz:

Ist Streitgegenstand nur die zeitliche Befristung der Duldung, d.h. wird nicht um die Duldungserteilung selbst gestritten, ist grundsätzlich eine Halbierung des Streitwerts auf 2.500,- EUR angemessen. Eine Erhöhung erfolgt auch nicht bei der Einbeziehung von Folgeduldungen, denn es wurde fortlaufend insbesondere um die gleiche Frage der zeitlichen Befristung der Duldungen gestritten (Änderung der Rechtsprechung des 11. und 13. Senats).

Schlagwörter: Streitwert, Gegenstandswert, Anwaltsgebühren, Streitwertfestsetzung, Duldung, Nebenbestimmung, Befristung, Streitwertkatalog
Normen: GKG § 52 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Die bei sachgerechter Auslegung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die mit der Beschwerde begehrte Erhöhung auf 5.000,- EUR kommt hier nicht in Betracht.

Mit Beschluss vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 - hat der Senat bezüglich einer Duldung beigefügten Nebenbestimmungen und sonstigen Zusätzen folgende Leitsätze gebildet:

1. Wendet sich ein ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Ausreisepflicht nicht vollzogen werden kann, weil er seinen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung und/oder der Klärung seiner Identität bzw. Staatsangehörigkeit nicht genügt, gegen verschiedene Nebenbestimmungen und sonstige den Aufenthalt regelnde Zusätze einer Duldung (wie auflösende Bedingungen, kurze Befristungen, räumliche Beschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde und ggf. Meldeauflagen), so ist der Streitwert der Höhe nach insgesamt auf den Streitwert für die Duldung selbst begrenzt und mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,- EUR zu bewerten.

2. Demgegenüber kommt einer begehrten Beschäftigungserlaubnis ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu, der mit 5.000,- EUR zu bemessen ist.

3. Werden während des Klageverfahrens wegen Zeitablaufs die Folgeduldungen einbezogen, wird jedoch in der Sache um die gleichen Fragen gestritten, so erhöht sich der Streitwert nicht.

In Ergänzung hierzu wird nunmehr entschieden, dass bei einem Streit - wie im vorliegenden Fall - nur über die Befristung, d.h. die Geltungsdauer der Duldung grundsätzlich eine Halbierung des in § 52 Abs. 2 GKG geregelten Auffangwerts angemessen ist. Bei der Festsetzung der Streitwerte in ausländerrechtlichen Streitigkeiten orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i.d.F. v. 7.18.07.2004, DVBl 2004, 1525), der etwa in Ziffer 8.1 für Verfahren, in denen um die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestritten wird, den Auffangwert sowie in Ziffer 8.3 für Verfahren u.a. um die Abschiebung den halben Auffangwert vorsieht. Ist Streitgegenstand nur die zeitliche Befristung der Duldung, d.h. wird nicht um die Duldungserteilung selbst gestritten, erscheint vor diesem Hintergrund der volle Auffangwert im Regelfall systemwidrig und unangemessen. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zutreffend einen Streitwert in Höhe von nur 2.500,- EUR festgesetzt. Dieser Streitwert war entsprechend des oben angeführten Leitsatzes 3 auch nicht deshalb zu erhöhen, weil während des Klageverfahrens wegen Zeitablaufs die Folgeduldungen einbezogen wurden; denn es wurde fortlaufend insbesondere um die gleiche Frage der zeitlichen Befristung der Duldungen gestritten.

Soweit der 11. und 13. Senat des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs in der Vergangenheit hinsichtlich des Streitwerts bei Verfahren, in denen um die Geltungsdauer einer Duldung gestritten wurde, teilweise andere Auffassungen vertreten haben, wird hieran ausdrücklich nicht mehr festgehalten. [...]