VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Urteil vom 02.08.2010 - 9 K 3455/08.A - asyl.net: M17380
https://www.asyl.net/rsdb/M17380
Leitsatz:

Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung der wegen drohender Sippenhaft anerkannten Klägerin, da keine erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei erkennbar ist.

Die Feststellungen des Auswärtigen Amtes (AA) zur allgemeinen Prognose einer Rückkehrgefährdung im Lagebericht vom 29.6.2009 sind wenig aussagekräftig. Es ist nicht ersichtlich, ob das AA Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung in seine Bestandsaufnahme einbezogen hat. Unklar ist ferner, wie in dem Lagebericht der Begriff "menschenrechtswidrige Behandlung" definiert wird. In dem Bericht werden auch nicht die Anzahl oder weitere relevante Angaben zu den genannten Rückkehrern genannt.

Schlagwörter: Widerrufsverfahren, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Türkei, Kurden, Vorverfolgung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Sippenhaft, Auswärtiges Amt
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Denn die Beklagte war nicht zum Widerruf der mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. Februar 2003 getroffenen Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG befugt. Der angefochtene Bundesamtsbescheid vom 14. Oktober 2008 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). [...]

Vorliegend ist der Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung anzuwenden, denn nach den Feststellungen im Bescheid vom 10. Februar 2003 und im Urteil des VG Göttingen vom 6. Oktober 2003 ist die Klägerin vorverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist. Eine nachträgliche erhebliche Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse mit der Folge, dass die Klägerin nunmehr in der Türkei vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher wäre, ist nicht zu erkennen.

Die Kammer hat bereits in ihren Urteilen vom 28. April 2008 und 30. Juni 2008 sowie zuletzt vom 19. August 2009 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW dargetan, dass eine den Widerruf von asyl- oder abschiebungsschutzrelevanten Positionen rechtfertigende nachträgliche erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei nicht festzustellen ist. [...]

Hiernach ist eine den Widerruf der getroffenen Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigende Änderung der Sachlage in der Türkei nicht eingetreten. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, JURIS; Rn. 85 ff.; Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 8 A 4037/05.A - JURIS, Rn. 6; Urteile vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, JURIS, Rn. 60 und 8 A 5118/05.A - S. 13 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, S. 15 des amtlichen Umdrucks; sowie zuletzt auf der Grundlage der Erkenntnisse Stand Mai 2008 Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A - Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2009, 85 f.).

Auch die vorverfolgt ausgereiste Klägerin wäre danach für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei nicht hinreichend davor sicher, erneut Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach den Feststellungen im Bescheid vom 10. Februar 2003 und im Urteil des VG Göttingen vom 6. Oktober 2003 nicht wegen eigener politischer Aktivitäten, sondern unter dem Aspekt der Sippenhaft - wegen der Aktivitäten ihres Vaters - den Repressionen der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war.

Allerdings drohen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch nahen Angehörigen von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation nicht ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Sippenhaft bzw: sippenhaftähnliche Maßnahmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Angehörige einer gesuchten Person Opfer von sippenhaftähnlichen Maßnahmen werde, hat demnach ebenso abgenommen wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Beeinträchtigungen der Angehörigen die Schwelle des asylrechtlich Unzumutbaren überschreiten. Die von den Sicherheitsbehörden ganz überwiegend ergriffenen kurzfristigen Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen und Vernehmungen, die mit Beschimpfungen verbunden sein können, mögen zwar in jedem Einzelfall für den Betroffenen sehr unangenehm sein; sie versetzen ihn jedoch nicht in die für Gewährung von Asyl bzw: Abschiebungsschutz vorauszusetzende ausweglose Lage. Die Wahrscheinlichkeit, im Zusammenhang mit der Suche nach einem engen Familienangehörigen Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden, ist insgesamt gesunken, auch wenn derartige Übergriffe nach wie vor stattfinden; ob und wer zukünftig davon betroffen sein wird, lässt sich nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostizieren (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, JURIS, Rn. 441 ff., Beschlüsse vom 15. April 2010 - 8 A 2929/09.A -; vom 8. Juli 2009 - 8 A 3106/08.A - und vom 22. Dezember 2005 - 8 A 4906/05.A -).

Die genannte Rechtsprechung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf die Frage der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" von sippenhaftähnlichen Maßnahmen. Im vorliegenden Widerrufsverfahren ist jedoch - wie dargelegt - nicht der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern der der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung anzuwenden. [...]

Vorliegend ist die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher im oben dargestellten Sinne. Ernsthafte Bedenken an der Sicherheit der Klägerin vor Verfolgung im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei können auch bei Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW nicht ausgeräumt werden. Auch diese Rechtsprechung geht nämlich ausdrücklich davon aus, dass es auch unter Sippenhaftgesichtspunkten weiterhin zu asylerheblichen Übergriffen kommt. Diese Übergriffe sind damit nicht nur hypothetisch möglich, sondern finden tatsächlich statt, so dass sie nicht mit der bei Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können. Dies gilt im Fall der Klägerin umso mehr, als diese nach den Feststellungen im Bescheid vom 10. Februar 2003 und im Urteil vom 6. Oktober 2003, denen die Beklagte nicht entgegen getreten ist, bereits sippenhaftähnliche Maßnahmen erlitten hat und damit bereits in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist. Nach den Feststellungen des VG Göttingen im rechtskräftigen Urteil vom 12. Januar 2009 - 1 A 360/08 - (betreffend den Vater der Klägerin) - ist auch nicht davon auszugehen, dass das Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden gegenüber dem Vater der Klägerin erloschen ist. Es ist daher nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die Klägerin nach den Aktivitäten und dem Aufenthaltsort ihres Vaters befragt wird. Dass bei dieser Befragung die oben genannten Maßnahmen wie Schlafentzug, Hinderung am Toilettengang, zu langes Festhalten oder Drohungen mit Tötung angewandt werden könnten, kann nach obigen Feststellungen ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dieser Gefährdung muss sich die vorverfolgt ausgereiste Klägerin jedoch nicht aussetzen.

Zu einer anderen Einschätzung der Gefährdungsprognose, im Rückkehrfall Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden, führt auch nicht der Umstand, dass dem Auswärtigen Amt seit mehr als vier Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber in Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde, und auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen explizit erklärt haben, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen, und auch kein exponiertes Mitglied bzw. keine führende Persönlichkeit terroristischer Organisationen oder eine als solche eingestufte Person bei einer Rückkehr in die Türkei gefoltert oder misshandelt worden ist bzw. menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war (vgl. hierzu: AA, Lagebericht Türkei vom 29. Juni 2009, S. 24).

Denn die insoweit in Bezug genommenen Feststellungen des Auswärtigen Amtes sind wenig aussagekräftig. Zum Einen ist nicht ersichtlich, ob das Auswärtige Amt Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweisen und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse (Wasser, Nahrung, Toilettengang), die im Einzelfall durchaus asylerheblich sein können, in seine Bestandsaufnahme einbezogen hat. Soweit das Auswärtige Amt in seinen Ausführungen darüber hinaus den Begriff der "menschenrechtswidrigen Behandlung" benutzt, ist nicht klar, ob dieser Begriff über die im vorangehenden Satz verwendeten Begriffe "Misshandlung" und "Folter" hinausgehen soll. Zum Anderen ist den Angaben des Auswärtigen Amtes kein Hinweis auf die Zahl der zu dem von ihm dargestellten Personenkreis zählenden Rückkehrer sowie darauf zu entnehmen, ob es sich bei den von ihm genannten Personen um türkische Staatsangehörige gehandelt hat, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Denn angesichts der Rechtsprechung des OVG NRW; anderer Oberverwaltungsgerichte und auch erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte, nach der eine Rückkehrpflicht exponierter Mitglieder und Führungspersönlichkeiten separatistischer und terroristischer Organisationen angesichts einer für den Rückkehrfall drohenden Foltergefahr überwiegend verneint wird (vgl. OVG NRW; Urteil vom 19. Mai 2005 - 8 A 273/04.A -; Urteil vom 19. Dezember 2005 - 8 A 4008/04.A -; Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 8 A 4037/05.A -; Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2007 - 11 LB 4/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2008 - 10 A 10474/08 -; Urteile der Kammer vom 28.Februar 2007, 6. März 2007 und 28. April 2008 - 9 K 1273/06.A -, vom 28. April 2008 - 9 K 4122/06.A -, vom 30. Juni 2008 - 9 K 3428/06.A - und 2. September 2008 - 9 K 4066/06.A -; VG Ansbach, Urteil vom 10.03.2009 - AN 1 K 08.30457 -; VG Hamburg, Urteil vom 13.03.2008 - 15 A 903/04 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 13.05.2009 - 6 K 607/08 -, jeweils mit weiteren Nachweisen) dürfte die Zahl der Rückkehrer, die diesem Personenkreis angehören, jedenfalls nicht so groß sein, dass hinreichend sichere Rückschlüsse möglich sind. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei den betreffenden Rückkehrern - wie beim vom Auswärtigen Amt geschilderten Fall des "M.I." - um Einzelfälle von Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gehandelt hat, die bereits aufgrund der Beobachtung durch die Medien vor asylerheblichen Maßnahmen geschützt gewesen sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -; vgl. zu "M.I." z.B. Die Welt, Artikel vom 29. November 2007: "Deutschland liefert PKK-Führer an Türkei aus", S. 12).

Hinzu kommt, dass der vorbenannte, im Lagebericht vom 29. Juni 2009 erwähnte Ausländer im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens unmittelbar in den regulären Justizvollzug der Türkei überstellt wurde, in dessen Rahmen - anders als außerhalb regulärer Haft - schon nach der damaligen Erkenntnislage nicht mehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Übergriffe bestand (vgl. Urteil des VG Düsseldorf vom 12. August 2009 - 17 K 5089/07.A -, S. 7 des amtlichen Umdrucks).

Weiterhin kann den Darstellungen des Auswärtigen Amtes nicht entnommen werden, dass es sich bei den angesprochenen Rückkehrern um vorverfolgte Personen gehandelt hätte, die bereits das Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden geweckt hatten, oder um unverfolgt ausgereiste Personen. Eine Gefährdung bei der Rückkehr vorverfolgt ausgereister Personen kann damit nicht mit hinreichender Sicherheit verneint werden (vgl. auch zu früheren Lageberichten OVG NRW, Urteil vom 17. April 20.07 - 8 A 2771/06.A -, S. 20 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A - S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; Urteile vom 27.. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, JURIS, Rn. 80 und - 8 A 5118/05.A - S. 17 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 8. Juli 2008 - 8 A 1684/08.A -; Beschluss vom 1. Juli 2008 - 8 A 1679/08.A -).