Zur Feststellung eines Grades der Behinderung genügt ein Inlandsbezug in dem Sinne, dass der behinderte Mensch wegen seines GdB Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen könnte. Ein ausreichender Inlandsbezug ist für die Klägerin, deren Aufenthalt geduldet wird, allein wegen ihres tatsächlichen langjährigen Aufenthalts in Deutschland ohne Weiteres anzunehmen. Dass schon allein wegen des Verlustes der linken Hand ein GdB von 50 besteht, hat das LSG ohne Rechtsverstoß angenommen.
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Streitig ist die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 nach dem Schwerbehindertenrecht. [...]
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der prozessuale Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB von 50. Das durch die Zurückweisung der Berufung des Beklagten bestätigte Urteil des SG hat den Beklagten ausschließlich zur Feststellung des GdB mit 50 verurteilt. In der Feststellung des GdB auf 50 liegt nicht zugleich die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs. 2 SGB IX, denn diese ist an weitere Voraussetzungen geknüpft (zur Unterscheidung s. § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 69 Abs. 1 und Abs. 5 SGB IX). Während nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, bestimmt § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einen Arbeitsplatz iS des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen in § 69 SGB IX übernehmen diese rechtsbegriffliche Trennung zwischen Behinderung und Schwerbehinderung. Während nach § 69 Abs 1 SGB IX die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und einen GdB von wenigstens 20 (s. § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX) feststellen, bestimmt § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX, dass die zuständigen Behörden auf entsprechenden Antrag des behinderten Menschen "aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale" ausstellen.
Mit ihrem auf Feststellung eines GdB von 50 gerichteten Klageantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin ihre Klage inhaltlich beschränkt. Ursprünglich hatte sie vor dem SG schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zur Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft zu verurteilen. Da die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX das Vorliegen eines GdB von mindestens 50 und zusätzlich das Innehaben eines rechtmäßigen Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Arbeitsplatzes im Geltungsbereich des Gesetzes voraussetzt, schließt der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (als minus) auch den Antrag auf Feststellung des GdB mit mindestens 50 ein. [...]
Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihres GdB richtet sich nach § 2 Abs. 1, § 69 SGB IX. Zwar regelt § 30 Abs. 1 SGB I, dass die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, also aller Bücher des SGB einschließlich der nach § 68 SGB I, einbezogenen besonderen Gesetze, für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (Territorialitätsprinzip). § 37 Satz 1 SGB I schränkt dieses Prinzip jedoch dadurch ein, dass er die Geltung des Ersten und Zehnten Buchs für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs nur insoweit anordnet, als sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Letzteres ist für das Schwerbehindertenrecht hinsichtlich der für Dritte verbindlichen Statusfeststellung nach § 69 SGB IX wegen deren dienender Funktion der Fall (BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 5 RdNr 27; BESGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 6 jeweils RdNr 22). Nach der Rechtsprechung des BSG reicht es für einen Anspruch auf Feststellung einer Behinderung und des GdB aus, dass dem behinderten Menschen aus der Feststellung des GdB in Deutschland konkrete Vergünstigungen erwachsen können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen (BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 5 RdNr 27 f; BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6 jeweils RdNr 22 f). Demgegenüber ist § 2 Abs. 2 SGB IX - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - hier nicht einschlägig, weil er sich nur auf die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bezieht (vgl. dazu auch § 69 Abs 5 SGB IX). Für den Anspruch auf Feststellung eines GdB genügt danach ein sog Inlandsbezug in dem Sinne, dass der behinderte Mensch wegen seines GdB Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen kann.
Ein ausreichender Inlandsbezug ist für die Klägerin allein wegen ihres tatsächlichen langjährigen Aufenthalts in Deutschland ohne Weiteres anzunehmen. Weiterer besonderer Tatsachenfeststellungen bedarf es dazu hier nicht. Zudem ist eine Feststellung dazu, welche konkreten Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen oder sonstigen Vorteile, die behinderten Menschen zugute kommen sollen, für die Klägerin in Betracht kommen, nicht erforderlich (s. dazu BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 8 RdNr 18 - 19).
Mit Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der GdB der Klägerin 50 beträgt. Bei ihr liegt eine Behinderung iS des § 2 Abs. 1 SGB IX vor. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten dabei die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend (BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr 22). Dass danach bei der Klägerin schon allein wegen des Verlustes ihrer linken Hand ein GdB von 50 besteht, hat das LSG ohne Rechtsverstoß angenommen (vgl dazu B 18.13 Versorgungsmedizinische Grundsätze, Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinverordnung vom 10.12.2008, BGBl I 2412). In tatsächlicher Hinsicht hat das LSG insoweit auf die Feststellungen des SG Bezug genommen (vgl § 153 Abs. 2 SGG). Diese Beurteilung wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. [...]