OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.06.2010 - 8 ME 133/10 - asyl.net: M17273
https://www.asyl.net/rsdb/M17273
Leitsatz:

Ein Verlängerungsantrag nach der Altfallregelung (Bleiberecht) löst für alle aufgrund des § 104a AufenthG erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel keine Fiktionswirkung aus. Der teilweise vertretenen Ansicht, der Ausschluss der Fiktionswirkung nach § 104a Abs. 5 S. 5 AufenthG beziehe sich nur auf die Fälle des § 104a Abs. 5 S. 4 AufenthG, umfasse aber nicht die Fälle der Verlängerung oder Neuerteilung auf anderer Rechtsgrundlage als § 104a AufenthG, folgt der Senat nicht.

Schlagwörter: Altfallregelung, Bleiberecht, Bleiberechtsregelung 2009, Kosovo, Ashkali, Verlängerungsantrag, Fiktionswirkung, vorläufiger Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Suspensiveffekt, Halbtagsbeschäftigung, Hinweispflicht, sich bemühen, Integrationsprognose, wirtschaftliche Integration, Achtung des Privatlebens, Rückkehrprojekt "URA 2"
Normen: AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1, VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 81 Abs. 4, AufenthG § 104a Abs. 5 S. 5, VwGO § 123, AufenthG § 104a Abs. 5 S. 2, AufenthG § 104a Abs. 6 S. 1, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5, GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8
Auszüge:

[...]

1. Soweit die Antragsteller im Klageverfahren die Verlängerung der nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus und die Aufhebung des dem entgegen stehenden Bescheides des Antragsgegners vom 28. Dezember 2009 begehren, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bereits unzulässig.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbstständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist dies nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt.

Daran fehlt es hier. Denn der Antrag auf Verlängerung der nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus hat die hier allein in Betracht zu ziehende Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht ausgelöst. Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt nach § 81 Abs. 4 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Diese Regelung findet aber gemäß § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG keine Anwendung, und zwar nach der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung für alle aufgrund des § 104a AufenthG erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 203; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2010, AufenthG § 104a Rn. 54; Huber, AufenthG, § 104a Rn. 27; § 81 Rn. 9; Nr. 104a.5.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877). Den teilweise vertretenen Ansichten, der Ausschluss der Fiktionswirkung nach § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG beziehe sich nur auf die Fälle des § 104a Abs. 5 Satz 4 AufenthG (so Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, AufenthG § 104a Rn. 31), umfasse jedenfalls aber nicht die Fälle der Verlängerung oder Neuerteilung auf anderer Rechtsgrundlage als § 104a AufenthG (so GK-AufenthG, Stand: Mai 2010, § 104a Rn. 85 f.; vgl. Storr/Wenger/Eberle/ Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., AufenthG § 104a Rn. 35 ff.), folgt der Senat nicht.

Zum einen hat der Gesetzgeber trotz der im parlamentarischen Verfahren von Sachverständigen geäußerten Kritik am umfassenden Ausschluss der Fiktionswirkung (vgl. bspw. Dienelt, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 23. April 2007, BT-Innenausschuss A-Drs. 16(4)209 H, S. 13) ausdrücklich an der bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Regelung des § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG festgehalten (vgl. Deutscher Bundestag, Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/5065, 16/5527 -, BT-Drs. 16/5654, S. 22 f.; Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/5065, 16/5527 -, BT-Drs. 16/5621, S. 11 ff.) und so deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fiktionswirkung umfassend ausgeschlossen sein soll. Hieran können allein etwaige praktische Schwierigkeiten bei der Verlängerung von nach § 104a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnissen (vgl. hierzu Kirsch, Stichtagsbezogene Probleme der Altfallregelung des § 104a AufenthG, ZAR 2009, 259, 263) nichts ändern.

Zum anderen drängt sich die befürwortete Einschränkung auch unter systematischen Gesichtspunkten nicht auf. Denn maßgeblich dafür, ob ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auslöst, ist nicht, auf welcher Rechtsgrundlage der Aufenthaltstitel zukünftig erteilt oder verlängert werden kann, sondern auf welcher Rechtsgrundlage der Aufenthaltstitel bisher erteilt worden ist. § 81 Abs. 4 AufenthG fingiert eben nicht das Bestehen eines lediglich beantragten Aufenthaltstitels, sondern das Fortbestehen eines bereits erteilten, aber abgelaufenen Aufenthaltstitels und ausschließlich mit dessen Wirkungen (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., AufenthG § 81 Rn. 14 ff.; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 96). § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG schließt daher die Fiktion des Fortbestehens einer auf der Grundlage des § 104a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese zukünftig verlängert oder neu erteilt werden soll.

Vorläufiger Rechtsschutz gegen den die Verlängerung oder Neuerteilung einer vorausgehend nach § 104a AufenthG erteilten und abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid kann daher nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Der hierauf gerichtete Antrag der Antragsteller ist unzulässig.

Soweit die Antragsteller im Klageverfahren dagegen die Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 28. Dezember 2009 begehren, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris Rn. 2) und auch im Übrigen zulässig.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. [...]

Darüber hinaus haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der von den Innenministern und -senatoren der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern am 4. Dezember 2009 getroffenen Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG (vgl. Anlage zum RdErl. des Nds. Ministeriums für Inneres, Sport und Integration v. 11.12.2009 - 42.12.-12230/1-8 (§ 23) -, sog. Bleiberechtsregelung 2009). Hiernach können Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, deren Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a Abs. 5 oder 6 AufenthG verlängert werden kann, in drei Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten.

Erstens wird Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die am 31. Dezember 2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen oder bis zum 31. Januar 2010 für die kommenden sechs Monate eine Halbtagsbeschäftigung glaubhaft nachweisen können, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bis zum 31. Dezember 2011 erteilt. Die Antragsteller erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie haben in der Zeit von Juli bis Dezember 2009 keine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt. Dass zumindest von Januar 2010 bis Juni 2010 jedenfalls eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt werden kann, haben die Antragsteller in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO genügenden Weise nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten, am 2. Februar 2010 geschlossenen Arbeitsverträge als Reinigungskraft sind für den Fall der Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum 28. Februar 2010 befristet. Darüber hinaus ist vertraglich nur eine Arbeitszeit von bis zu 1,5 Stunden/Arbeitstag bzw. bis zu 7,5 Stunden/Arbeitswoche bedungen. Wenn die Antragsteller dem entgegen halten, der Antragsgegner habe sie auf die Bestimmung in Buchstabe a. der Bleiberechtsregelung 2009 hinweisen müssen, wonach sie bis zum 31. Januar 2010 Nachweise über eine Halbtagsbeschäftigung vorzulegen hätten, gehen sie fehl. Zum einen ist kein Rechtsgrund für eine derartige Hinweispflicht erkennbar. Zum anderen sind die Antragsteller wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 17. Dezember 2009, auf die Bedeutung der Erzielung eines Erwerbseinkommens für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich hingewiesen worden. [...]

Schließlich können drittens Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die am 31. Dezember 2009 mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104 Abs. 5 AufenthG verlängert werden kann, für die Dauer von zwei Jahren eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlangen, sofern sie nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird. Ob die Antragsteller sich hier um eine eigenständige Unterhaltssicherung hinreichend bemüht haben, kann der Senat dahinstehen lassen, auch wenn hieran angesichts der nur unsubstantiierten Behauptungen der Antragsteller erhebliche Zweifel bestehen. Denn jedenfalls ist die vom Antragsgegner verneinte positive Zukunftsprognose für die Antragsteller nicht zu beanstanden. Dabei ist nach der aktuellen Erlasslage weder die Aufgabe der mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verbundenen Erwartung einer künftigen wirtschaftlichen Integration noch eine negative Zukunftsprognose zu begründen. Vielmehr fordert die Bestimmung in Buchst. c der Bleiberechtsregelung 2009 Umstände, die entgegen der bisherigen Entwicklung die positive Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers nach Ablauf der für zwei Jahre erteilten (weiteren) Aufenthaltserlaubnis auf Probe eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird. Dieser Prognoseentscheidung sind auch die schulische und berufliche Qualifikation des Ausländers und sein bisheriger Erfolg bei der wirtschaftlichen Integration zugrunde zu legen (vgl. RdErl. des Nds. Ministeriums für Inneres, Sport und Integration v. 11.12.2009 - 42.12.-12230/1-8 (§ 23) -, S. 4). [...]

Schließlich besteht in der Person der Antragsteller kein sich aus Völkervertragsrecht, hier Art. 8 EMRK, ergebendes inlandsbezogenes Ausreisehindernis. [...]

Im Hinblick auf den darüber hinausgehenden Schutz des Privatlebens kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Ausländer für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG regelmäßig schon dann nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn er im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt hat und verfügt und freiwillig in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren konnte und kann (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.10 - 8 PA 45/10 -; v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 -, NordÖR 2006, 472). Die Antragsteller wurden während ihres mittlerweile 22 Jahre dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet nur geduldet, bis auf die Zeiten, in denen den Antragstellern für die Durchführung ihrer Asylverfahren eine Aufenthaltsgestattung und in denen den Antragstellern die Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt worden war. Diese Zeiten sind für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK indes unbeachtlich. Für die Zeiten der Aufenthaltsgestattung während eines Asylverfahrens folgt dies aus § 55 Abs. 3 AsylVfG. Für die Zeiten des Innehabens der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgt dies aus dem Zweck der nur "auf Probe" erteilten Aufenthaltserlaubnis, die als solche gerade nicht zu einer Verfestigung des Aufenthalts führen soll (vgl. § 104a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 3 AufenthG und Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 202). Die Antragsteller konnten und können daher das Bundesgebiet verlassen und freiwillig in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren. Hierzu sind sie auch verpflichtet. Schon deshalb können sie sich nicht erfolgreich auf den Schutz nach Art. 8 EMRK berufen.

Selbst wenn man entgegen dieser Ansicht den Schutzbereich des Art. 8 EMRK auch bei einem langjährigen, lediglich geduldeten Aufenthalt für eröffnet ansieht, ergibt sich im Ergebnis keine andere Beurteilung. Denn im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, juris Rn. 25; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 25a m.w.N.). Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (vgl. Senatsbeschl. v. 21.1.2010 - 8 PA 4/10 -).

Dass die Antragsteller hier derart in die hiesigen Lebensverhältnisse eingebunden wären, dass sie ein Privatleben nur noch im Bundesgebiet führen könnten, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass sie in persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht derart in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert wären, dass sie als faktische Inländer anzusehen wären. Vielmehr ist eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration bisher - wie ausgeführt - nicht gelungen.

Dass sich eine (Re-)Integration der Antragsteller in ihrem Heimatland nach dem 22 Jahre dauernden Aufenthalt in Deutschland als nicht ganz einfach erweisen wird, ist nicht zu bestreiten, begründet aber ebenfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass eine solche (Re-)Integration der Kläger in ihrem Heimatland ausgeschlossen ist. Die Antragsteller sind im Jahre 1988 im Alter von 39 bzw. 33 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie sind daher mit den Gepflogenheiten und der Sprache in ihrem Heimatland vertraut. Da sie zudem nicht dauerhaft erwerbsunfähig sind, ist ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland und eine - ggf. durch das auch vom Land Niedersachsen geförderte Rückkehrprojekt "URA 2" (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: September 2009), S. 26) und die im Bundesgebiet lebenden Familienmitglieder unterstützte - Eingewöhnung in die dortigen Verhältnisse durchaus zuzumuten. [...]