1. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beseitigt die Sperrwirkung einer Ausweisung nicht vollständig, sondern nur insoweit, als es um die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen geht.
2. Eine vollständige Beseitigung der Sperrwirkung kann ausschließlich in einem besonderen Befristungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erreicht werden.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu Recht verneint. Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Klägerin, die Mutter von zwei minderjährigen ledigen deutschen Kindern ist, für die sie sorgeberechtigt ist, erfüllt die Voraussetzungen der Vorschrift. Der Anspruch der Klägerin scheitert jedoch daran, dass ihre Ausweisung bisher nicht (wirksam) befristet worden ist und deshalb die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach wie vor entgegensteht.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darf einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Wirkung wird - wie auch das hier nicht einschlägige Wiedereinreise- bzw. Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - auf Antrag in der Regel befristet, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - unabhängig von der Befristungsentscheidung - nicht dadurch beseitigt worden, dass der Klägerin gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt worden ist. Diese Aufenthaltserlaubnis hat die Sperrwirkung der Ausweisung nur für bestimmte Aufenthaltstitel, nicht jedoch für die von der Klägerin erstrebte familiäre Aufenthaltserlaubnis beseitigt.
Dass die Sperrwirkung einer Ausweisung der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht entgegensteht, ist unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen. Denn die Vorschrift lässt ausdrücklich eine Abweichung von der Regel des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu. Wegen der prinzipiellen Vergleichbarkeit der Aufenthaltstitel und der jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Konstellation hat der erkennende Senat aus dieser Abweichungsmöglichkeit gefolgert, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung einer Ausweisung für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen; §§ 22 bis 26 sowie 104a AufenthG) insgesamt beendet bzw. aufhebt (Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2 jeweils Rn. 34 und 42). Der Senat hat in der Entscheidung offengelassen, ob die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung einer Ausweisung auch für Aufenthaltstitel außerhalb des 5. Abschnitts - etwa, wie hier, für Aufenthaltstitel nach dem 6. Abschnitt - beseitigt. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht entscheidet der Senat diese Frage nunmehr dahingehend, dass die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung einer Ausweisung nicht vollständig, sondern nur insoweit beseitigt, als es um die Erteilung weiterer Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen geht.
Dass die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung einer Ausweisung nur begrenzt beseitigt, ergibt sich sowohl aus der Systematik als auch aus Sinn und Zweck des Gesetzes. Die gesetzliche Systematik spricht deutlich dafür, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nicht vollständig suspendiert sein soll. Die in der Vorschrift normierte Sperrwirkung nach einer Ausweisung oder Abschiebung ist und bleibt - als Grundsatz - Ausschluss- bzw. Versagungsgrund für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, von dem das Gesetz ausnahmsweise einzelne Abweichungsmöglichkeiten vorsieht. Eine Ausnahme ist § 25 Abs. 5, eine weitere § 25 Abs. 4a AufenthG, in dem ebenfalls ausdrücklich zur Abweichung von der Sperrwirkung ermächtigt wird. Ausnahmen finden sich auch in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG, die eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht nach jeder Ausweisung erlauben, sondern nur dann, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Eine weitere Ausnahme enthält schließlich § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, der die Ablehnung eines Wiederkehrrechts nicht generell vorschreibt, sondern in das Ermessen der Behörde stellt, wenn der Ausländer vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden war. Der Zusammenschau dieser Regelungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Aufhebung der Sperrwirkung einer gesonderten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG vorbehalten hat.
Auch Sinn und Zweck des § 25 Abs. 5 AufenthG sprechen dafür, dass die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift die durch eine Ausweisung begründete Titelerteilungssperre nur für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes beseitigt. Ließe die Erteilung einer derartigen Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung vollständig entfallen, käme der Vorschrift eine Funktion zu, die mit humanitären Aspekten nur noch am Rande zu tun hätte. Die Vorschrift zielt darauf ab, den Aufenthalt eines Ausländers, der ausreisepflichtig ist, dessen Ausreise aber ohne sein Verschulden auf absehbare Zeit nicht möglich ist, aus humanitären Gründen für die Dauer des Ausreisehindernisses zu legalisieren. Dadurch soll dem Ausländer trotz etwaiger ordnungsrechtlicher Bedenken erspart werden, ggf. über Jahre hinweg lediglich geduldet zu werden. Entfiele die Sperrwirkung vollständig, stünde bei der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nicht die Berücksichtigung humanitärer Gründe, sondern die Entscheidung über die Aufhebung der Sperrwirkung im Vordergrund. Denn in der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis läge dann zugleich eine Vorentscheidung hinsichtlich aller Aufenthaltstitel, auf die der Ausländer einen gesetzlichen Anspruch hat - wie hier nach § 28 AufenthG -, die aber nicht aus humanitären Gründen erteilt werden und von der Ausländerbehörde im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG auch nicht in die Abwägung einbezogen werden können. Dementsprechend bekäme die Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis den Charakter einer Befristungsentscheidung, bei der primär ordnungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen wären. Dies widerspricht der spezifischen Funktion des § 25 Abs. 5 AufenthG, humanitäre Aspekte zu betonen und ordnungsrechtliche Bedenken ggf. hintanzustellen.
Damit wird die Sperrwirkung einer Ausweisung durch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nur hinsichtlich weiterer Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen beseitigt. Eine vollständige Beseitigung der Sperrwirkung kann ausschließlich in einem besonderen Befristungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erreicht werden (ebenso außer dem Berufungsurteil OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Mai 2009 - 8 LB 158/06 - juris; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand August 2009, § 11 Rn. 4; Burr, in: GK zum Aufenthaltsgesetz, Stand Februar 2010, § 25 Rn. 61; Maaßen, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, § 4 Rn. 673; a.A. Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 11 Rn. 3; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerecht, Stand Juli 2009, § 11 Rn. 2).
Gemeinschaftsrecht steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Klägerin kann sich schon deshalb nicht auf die Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 (ABl EU vom 3. Oktober 2003 L 251/12) - Familienzusammenführungs-Richtlinie - berufen, weil diese nur den Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen regelt (Art. 1 der Richtlinie), die Klägerin aber zu ihren deutschen Kindern nachziehen will. Im Übrigen lässt die Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Ablehnung der Familienzusammenführung zu (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie). Die vom Berufungsgericht angesprochene Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 (ABl EU vom 23. Januar 2004 L 16/44) - Daueraufenthaltsrichtlinie - ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung, da die Klägerin keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt gemäß § 9a AufenthG beantragt hat. Des Weiteren scheidet dieser Anspruch hier schon deshalb aus, weil sich die Klägerin auf der Grundlage der ihr erst im November 2006 erteilten humanitären Aufenthaltserlaubnis nicht bereits fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, wie das Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie verlangt. Ihr vorausgegangener Aufenthalt war jedenfalls wegen der ausgesprochenen Ausweisung nicht rechtmäßig. Mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen kann deshalb weiterhin offenbleiben, ob ein Aufenthalt auf der Grundlage eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG überhaupt auf die Erwerbszeit für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach der Richtlinie anzurechnen ist (vgl. dazu Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 7.08 - NVwZ 2009, 1431 Rn. 17).
Die Klägerin muss daher, um eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beanspruchen zu können, in einem besonderen Befristungsverfahren die vollständige Beseitigung der Sperrwirkung ihrer Ausweisung erreichen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten kann, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist (vgl. Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - a.a.O. jeweils Rn. 28 und 4. Leitsatz). [...]