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OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.07.2009 - 2 O 50/09 - asyl.net: M17075
https://www.asyl.net/rsdb/M17075
Leitsatz:

Will ein vollziehbar Ausreisepflichtiger und geduldeter Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegen, setzt dies eine (weitere) Duldung der in dem angestrebten Bundesland zuständigen Ausländerbehörde voraus.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Duldung, länderübergreifende Umverteilung, räumliche Beschränkung, örtliche Zuständigkeit, Ausländerbehörde, familiäre Lebensgemeinschaft
Normen: AufenthG § 61 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 51, GG Art. 6
Auszüge:

[...]

Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsgegner bzw. Beklagte keine länderübergreifende Duldung erteilen kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen:

Für die Frage, welche Ausländerbehörde zuständig ist, wenn der Ausländer anstrebt, sich dauerhaft in einem anderen Bundesland aufzuhalten, kommt es nicht darauf an, ob als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage die Regelungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 3 AsylVfG oder Art. 6 GG bzw. Art. 8 GMRK in Betracht zu ziehen sind. Allein ausschlaggebend ist, dass die Ausländerbehörde, in deren Bereich der Ausländer sich bislang aufgrund einer räumlichen Aufenthaltsbeschränkung aufhält, nicht berechtigt ist, eine Duldung für den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde zu erteilen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.06.2008 - 1 B 163/08 -, zit. nach juris). Dies gilt umso mehr dann, wenn es - wie hier - um eine bereits kraft Gesetzes wirkende Aufenthaltsbeschränkung geht. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Damit ist das Land gemeint, in dem der Ausländer bislang seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG M-V hat, was auch auf einer Zuordnung nach Asylverfahrensrecht basieren kann (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.04.2000 - 3 M 132/99 - und vom 08.09.1998 - 2 M 80/98 -, NordÖR 1999, 74). Auch wenn in § 61 AufenthG eine ausdrückliche Regelung über die Zuständigkeit im Falle eines Länderwechsels fehlt, besteht kein Grund zur Annahme, dass die bisher zuständige Ausländerbehörde es in der Hand hätte, dem Ausländer den Wechsel in ein anderes Bundesland zu genehmigen. Dies kann nur durch eine Duldung im neuen (angestrebten) Bundesland erfolgen, für die das Einvernehmen der bisher zuständigen Ausländerbehörde erforderlich sein dürfte (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl. § 61 AufenthG Rdn. 4). Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ausländerrechtlich etwas anderes gelten könnte, als wenn der Länderwechsel noch während des Asylverfahrens angestrebt worden wäre. Die länderübergreifende Verteilung ist in § 51 AsylVfG geregelt. Über den entsprechenden Antrag des Ausländers entscheidet nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist. [...]