Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen Urteil des VG Würzburg vom 10.3.2009 - W 4 K 08.30122 -, M15499.
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I. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zugelassen.
II. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG).
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
IV. Dem Kläger wird für das Zulassungsverfahren und das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Schürkens, Schweinfurt, beigeordnet (§ 166 VwGO, §§ 114, 119, 121 ZPO).
Dieser Beschluss bedarf keiner Begründung (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG, § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO). [...]