VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2010 - 11 K 4295/09 - asyl.net: M17033
https://www.asyl.net/rsdb/M17033
Leitsatz:

1. Die Strafhöhe kann auf das Maß der Schuld und die Gefährlichkeit des Täters und damit auch auf eine Wiederholungsgefahr schließen lassen. Weist das Strafurteil jedoch Rechtsfehler auf, kann es keine indizielle Wirkung für eine Wiederholungsgefahr entfalten.

2. Eine unerlaubte Einreise i. S. d. §§ 14 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG liegt nicht vor, wenn der Ausländer zwar nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, er aber nach § 13 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG bereits an der Grenze um Asyl nachsucht und ihm daraufhin von der Grenzbehörde gemäß § 18 Abs. 2 AsylVfG die Einreise gestattet wird.

3. Im Rahmen der nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 AufenthG anzustellenden Ermessenserwägungen darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob und in welchem Maß den Betroffenen hinsichtlich des Rechtsverstoßes, der zum Anlass für die Ausweisung genommen werden soll, ein Vorwurf trifft.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ausweisung, Wiederholungsgefahr, Ermessen, unerlaubte Einreise, Urkundenfälschung, Asylgesuch, Asylantrag, Bundespolizei, Aufenthaltsgestattung, unbegleitete Minderjährige, Griechenland, Afghanistan, psychische Erkrankung, Haftbeschluss, Ingewahrsamnahme, Schwere der Schuld, Jugendschöffengericht, AG Nürtingen,
Normen: AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2, AsylVfG § 55 Abs. 1 S. 3, AsylVfG § 18 Abs. 1, AsylVfG § 13 Abs. 1,
Auszüge:

(...)

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Ausweisungsverfügung auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt. Ob die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, erscheint im Hinblick auf die erstmalige strafrechtliche Verfehlung des Klägers und eine fehlende Wiederholungsgefahr höchst zweifelhaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 C 23/03 - BVerwGE 122, 199). Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Denn der Beklagte hat die Ausweisung des Klägers jedenfalls ermessensfehlerhaft verfügt.

(...)

Vorliegend liegt ein Ermessensfehler schon darin, dass der Beklagte nicht alle Ermittlungen durchgeführt und insbesondere die Strafakte nicht ausgewertet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Eine auch - wie im vorliegenden Fall - auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützte Ausweisung setzt voraus, dass die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt; vor Erlass einer Ausweisungsentscheidung ist deshalb die Einsicht in die Strafakte unerlässlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 a.a.O.).

Ein weiterer Ermessensfehler liegt darin, dass der Beklagte es unterlassen hat, die Strafvollstreckungsakte und die Gefangenenpersonalakte heranzuziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 - VBlBW 2009, 274). Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung in Strafhaft. Es wäre daher für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung geboten gewesen, diese Akten beizuziehen. In diesem Fall wäre dem Beklagten auch die Erkrankung des Klägers nicht verborgen geblieben.

Die Annahme des Beklagten im angefochtenen Bescheid, dass der Kläger auch in Zukunft in ähnlicher Weise straffällig werde und ihm eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden könne, ist gleichfalls ermessensfehlerhaft. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles vermag das Gericht die Gefahr einer Wiederholung des Urkundendelikts nicht zu erkennen. Der Kläger hat die Urkundenfälschung begangen, um nach Deutschland einreisen und hier einen Asylantrag stellen zu können. Nach Erreichen dieses Ziels gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger werde erneut mit Hilfe einer Urkundenfälschung in das Bundesgebiet einreisen, zumal eine Abschiebung des Klägers im Hinblick auf das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 11.03.2010 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausscheidet. Dem Kläger kann deshalb - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - eine günstige Prognose gestellt werden.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Höhe der vom Amtsgericht Nürtingen mit Urteil vom 02.07.2009 - 20 Ls 56 Js 18187/09 jug. - ausgesprochenen Jugendstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung. Zwar kann die Strafhöhe auf das Maß der Schuld und die Gefährlichkeit des Täters und damit auch auf eine Wiederholungsgefahr schließen lassen. Das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen - Jugendschöffengericht - vom 02.07.2009 weist indes mehrere Rechtsfehler auf, kann deshalb nicht überzeugen und folglich keine indizielle Wirkung für eine Wiederholungsgefahr entfalten.

Das Amtsgericht Nürtingen - Jugendschöffengericht - hat die Verhängung der Jugendstrafe allein auf den Gesichtspunkt der „Schwere der Schuld“ gestützt. Die Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG ist vor allem bei Kapitalverbrechen zu bejahen und wird daneben in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 07.10.2004 - 3 StR 136/04 - StV 2005, 66; KG Berlin, Beschl. v. 07.10.2008 - 1 Ss 345/08 - StV 2009, 91). Dagegen kann ein Vergehen mit vergleichsweise geringem Gewicht - selbst wenn es eine äußerst niederträchtige Tat darstellt und bedenkenlos begangen wurde - die Schwere der Schuld nicht begründen (vgl. BGH, Urt. v. 07.10.2004 - 3 StR 136/04 - a.a.O.). Eine derartige besonders schwere Tat hat das Amtsgericht Nürtingen in seinem Urteil nicht festgestellt und ist vorliegend auch nicht feststellbar. Darüber hinaus ist die Verhängung Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld nur dann zulässig, wenn diese aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1961 - 4 StR 301/61 - BGHSt 16, 261 und Urt. v. 09.08.2000 - 3 StR 176/00 - NStZ-RR 2001, 215; OLG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2003 - 1 Ss 128/03 - juris). Diesen Anforderungen werden die Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts Nürtingen - Jugendschöffengericht - in seinem Urteil vom 02.07.2009 in keinster Weise gerecht. Die erzieherischen Gründe für die gewählte Rechtsfolge sind mit keinem Wort dargelegt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht vorbestraft ist, hätte gerade die Erforderlichkeit der Jugendstrafe besonderer Begründung bedurft (vgl.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.08.2007 - III - 2 Ss 92/07 - juris -).

Im Hinblick auf die Versagung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Urteil des Amtsgerichts Nürtingen - Jugendschöffengericht - vom 02.07.2009 ist festzustellen, dass das Jugendschöffengericht den Inhalt des § 21 Abs. 1 JGG verkannt und maßgebliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen lässt die für die Anwendung des § 21 Abs. 1 JGG notwendige Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände unter Berücksichtigung des das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens vermissen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.11.1986 - 1 StR 440/86 - juris - und Beschl. v. 11.06.1993 - 4 StR 244/93 - StV 1993, 533). Vielmehr stützt das Jugendschöffengericht die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung lediglich auf den fehlenden Hinwendungsort des Klägers und seine fehlenden sozialen Bindungen. Diese Erwägung wird der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gerecht. So setzt sich das Amtsgericht Nürtingen nicht damit auseinander, welche Wirkungen der Vollzug der Untersuchungshaft für die weitere Lebensführung des Klägers entfaltet (vgl. BGH, Beschl. v 26.10.2006 - 3 StR 326/06 - StV 2008, 113). Das Amtsgericht Nürtingen hat weiter nicht berücksichtigt, dass der Kläger bisher nicht vorbestraft ist. Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung muss indes das Fehlen von Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 12.03.1987 - 4 StR 94/87 - juris -). Schließlich hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger schon im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.1985 - 2 StR 458/85 - StV 1986, 69).

Das Amtsgericht Nürtingen - Jugendschöffengericht - hat den Kläger zudem unter Verkennung der Rechtsvoraussetzungen auch wegen unerlaubter Einreise verurteilt. Zwar können grundsätzlich auch Asylbewerber den Tatbestand der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) verwirklichen. Eine unerlaubte Einreise im Sinne dieser Bestimmung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Ausländer zwar nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, aber entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG bereits an der Grenze um Asyl nachgesucht hat und ihm daraufhin von der Grenzbehörde gemäß § 18 Abs. 2 AsylVfG die Einreise gestattet wurde (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AsylVfG RdNr. 17; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG § 14 RdNr. 16 ff.). Denn die Gestattung der Einreise nach § 18 AsylVfG gilt als Sondertatbestand, durch den die allgemeinen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes über die Anforderungen an eine erlaubte Einreise (§ 14 AufenthG) modifiziert werden (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 14 AufenthG RdNr. 30). Nach diesen Vorgaben kann vorliegend von einer unerlaubten Einreise des Klägers keine Rede sein.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er am Flughafen Stuttgart bei der Kontrolle durch die Grenzbeamten um Asyl nachgesucht hat. Dies wird bestätigt durch die in der Strafakte enthaltene Beschuldigtenvernehmung durch das Amtsgericht Nürtingen vom 03.03.2009. Bei dieser Vernehmung hat der Kläger angegeben, er möchte in Deutschland Asyl bekommen. Nachdem er sich in Afghanistan geweigert habe, im Opium-Geschäft mitzuarbeiten, sei sein Leben in Gefahr gewesen. Sein Stiefvater habe ihn mit einer zerbrochenen Flasche geschlagen. Anschließend sei er geflohen. Dieses Vorbringen ist materiell als Asylgesuch im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006 - 1 B 126/05 - NVwZ 2006, 830; BGH, Beschl. v. 21.11.2002 - V ZB 49/02 - BGHZ 153, 18). Trotz der Einreise über einen sicheren Drittstaat (Griechenland) wurde dem Kläger die Einreise in das Bundesgebiet durch die Grenzbehörde nicht verweigert (§ 18 Abs. 2 AsylVfG). Dies ist im Hinblick auf die mittlerweile ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Rücküberstellungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-Verordnung auch nachvollziehbar (vgl. Beschl. v. 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 - DVBl 2009, 1304; Beschl. v. 23.09.2009 - 2 BvQ 68/09 - juris - und Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 2780/09 - juris -). Aufgrund des an der Grenze gestellten Asylgesuchs hätte der Kläger an die nächst gelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weitergeleitet werden müssen (§ 18 Abs. 1 AsylVfG). Da somit die Einreise nicht unerlaubt war, erwarb der Kläger die Aufenthaltsgestattung nicht erst mit Stellung des förmlichen Asylantrags (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG); vielmehr trat mit dem Nachsuchen um Asyl an der Grenze (unabhängig von der förmlichen Asylantragstellung) die Gestattungswirkung des § 55 AsylVfG ein (vgl. Funke-Kaiser a.a.O. RdNr. 17). Das Amtsgericht Nürtingen - Jugendschöffengericht - ist nach allem in seinem Urteil vom 02.07.2009 zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger sei (auch) der unerlaubten Einreise schuldig. Zwar hat der vom Amtsgericht Nürtingen dem Kläger bestellte Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung vom 02.07.2009 eine Jugendstrafe von 6 Monaten beantragt. Dieses nicht nachvollziehbare Verhalten des Pflichtverteidigers, das bei wohlwollender Betrachtung auf unzureichenden Rechtskenntnissen beruhen dürfte, kann gleichwohl die rechtsfehlerhafte Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen - Jugendschöffengericht - vom 07.02.2009 nicht exkulpieren.

Der Ausweisungsbescheid des Beklagten leidet zudem an weiteren Ermessensfehlern: Nach der vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung von Dr. S vom 01.03.2010 leidet er an einem schweren depressiven Syndrom und an einer dissoziativen Störung auf dem Boden einer schweren, von traumatischen Ereignissen geprägten Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Diese Erkrankung ist nach dem Inhalt der fachärztlichen Bescheinigung auch auf die erlittene Untersuchungs- bzw. Strafhaft zurückzuführen. Da maßgebend auf die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, hätte auch dieser Umstand noch nachträglich vom Beklagten berücksichtigt werden müssen. Dies ist indes nicht geschehen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 11.03.2010 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Im angefochtenen Bescheid hat der Beklagte schließlich auch die spezifische Situation des Klägers als minderjähriger Afghane nicht berücksichtigt und auch nicht gewichtet. Im Rahmen der nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 AufenthG anzustellenden Ermessenserwägungen darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, ob und in welchem Maß den Betroffenen hinsichtlich des Rechtsverstoßes, der zum Anlass für die Ausweisung genommen werden soll, ein Vorwurf trifft (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.03.2008 - 19 ZB 08.342 - juris -). Ob die Ausländerbehörde bei der Ausübung des Ausweisungsermessens zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bei Asylbewerbern prüfen und berücksichtigen muss (so Discher in GKAufenthG II § 55 RdNr. 1468 ff.; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.05.2003 - 13 S 1113/02 - VBlBW 2003, 486), kann dahingestellt bleiben. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hätte jedenfalls berücksichtigen müssen, dass bei der gegenwärtigen innenpolitischen Situation in Afghanistan die Vorgehensweise des Klägers, nämlich sein Heimatland zu verlassen und eine bessere Zukunft im Ausland zu suchen, sich als zumindest nachvollziehbar erweist. Hinsichtlich dieses Umstandes stellt sich mangels Identität des Prüfungsgegenstandes nicht die Frage einer Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Bundesamts über die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung sowie zu Abschiebungsverboten. Zwar bleibt die Verwendung einer gefälschten Identitätskarte auch in einem solchen Kontext eine rechtswidrige Tat. Im Rahmen einer staatlichen Sanktion ist jedoch eine erkennbare und auch in der mündlichen Verhandlung deutlich zutage getretene Motivationslage angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Wiederholungsgefahr nicht droht, kann dies Anlass sein, eine gewisse Nachsicht walten zu lassen, zumal der Kläger sechs Monate Untersuchungs- bzw. Strafhaft hinter sich hat.

Ermessenserwägungen hat der Beklagte nicht nachgeschoben. Von der Möglichkeit, in Erfüllung seiner Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle seine Ermessenserwägungen in Anwendung der prozessualen Möglichkeit des § 114 Satz 2 VwGO im laufenden Verfahren zu aktualisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2.08 - a.a.O.), hat Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.08.2009 ist folglich aufgrund der dargelegten Ermessensfehler aufzuheben.