Die Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren ist im Unterschied zu jener im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich auf Bescheiderteilung gerichtet. Bei den Erfolgsaussichten ist daher nicht zu prüfen, ob eine Klage auch materiell-rechtlich Erfolg gehabt hätte. Trotz fehlender Mitwirkung im Widerspruchsverfahren und Überschreitung der Drei-Monats-Frist von nur drei Wochen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Bei Erledigung des Rechtsstreits hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist, welche Erfolgsaussichten die Klage hatte, weiter sind die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen. Dies führt dazu, dass bei Erledigung einer Untätigkeitsklage die Kosten in der Regel dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger nach den ihm bekannten Umständen mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Bei den Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage ist nicht zu prüfen, ob eine Klage auch materiell-rechtlich Erfolg gehabt hätte, denn der Antragsteller hat nur einen klagbaren Anspruch auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten, denn die Untätigkeitsklage ist zulässig und wäre auch begründet gewesen.
Bei der Untätigkeitsklage des § 88 SGG handelt es sich - anders als bei der Untätigkeitsklage des § 75 VwGO - um eine Untätigkeitsklage im engeren Sinne. Dies bedeutet, dass sie lediglich auf Bescheiderteilung gerichtet ist. Die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG war erfüllt, denn zwischen dem Eingang des Widerspruchs am 14.05.2009 und der Erhebung der Untätigkeitsklage am 21.08.2009 lag eine Frist von über drei Monaten. Entgegen der Ansicht des Beklagten lag kein zureichender Grund dafür vor, die Dreimonatsfrist zu überschreiten. Zwar hat die .Klägerin ihre Mitwirkungspflichten (Aufforderung zur Abgabe einer Widerspruchsbegründung) verletzt, jedoch stellt die Verletzung einer Mitwirkungspflicht keinen zureichenden Grund für eine längere Verfahrensdauer dar (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage. 2008, § 88 Rdnr. 4). Unerheblich ist es darüber hinaus, ob die 3-Monatsfrist lediglich kurz überschritten wurde. Bei einer Überschreitung der Frist um drei Wochen liegt zudem keine lediglich kurze Verfahrensverzögerung vor. Davon könnte allenfalls bei einer Überschreitung von wenigen Tagen ausgegangen werden. [...]