OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2010 - 3 N 40.09 - asyl.net: M17005
https://www.asyl.net/rsdb/M17005
Leitsatz:

Berufungszulassung zur Klärung der Beweislast bei Verdacht der Schein- oder Zweckehe (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG).

Schlagwörter: Berufungszulassung, Scheinehe, Familiennachzug, Beweislast, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Schutz von Ehe und Familie,
Normen: AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1
Auszüge:

[...]

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Berufung ist aus den von den Klägern fristgerecht dargelegten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, um die vom Verwaltungsgericht entscheidungserheblich verneinte Frage einer obergerichtlichen Klärung zuzuführen, ob § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG dergestalt eine Änderung der materiellen Beweislast bewirkt, dass der Aufenthaltstitel zum Zwecke des Ehegattennachzugs nur dann unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Schein- oder Zweckehe zu versagen ist, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ob die Berufung darüber hinaus wegen der geltend gemachten Divergenzen, Verfahrensmängel und ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2, Nr. 1, 4 und 5 VwGO) zuzulassen wäre, bedarf hiernach keiner Entscheidung mehr. [...]