VG Düsseldorf

Merkliste
Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010 - 7 K 2703/09.A - asyl.net: M17002
https://www.asyl.net/rsdb/M17002
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien und Herzegowina wegen fehlender medizinischer und therapeutischer Behandelbarkeit (PTBS) und Retraumatisierungsgefahr. Zweifel des BAMF an der Überzeugungskraft der ärztlichen Stellungnahmen sind nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wäre es dann Aufgabe des BAMF gewesen, für erforderlich gehaltene Sachverständigengutachten einzuholen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Bosnien-Herzegowina, Muslime, Gruppenverfolgung, medizinische Versorgung, Sachverständigengutachten, Posttraumatische Belastungsstörung, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sachaufklärungspflicht, Retraumatisierung, Suizidgefahr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AsylVfG § 24 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Allerdings steht dem Kläger zu 1. ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. [...]

Abzustellen ist für die Beurteilung des konkreten Falles nicht darauf, ob eine Krankheit allgemein in dem Heimatstaat behandelbar ist, maßgeblich ist vielmehr, ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer - etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht - tatsächlich erreichbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004, 1 B 247.03 (1 PKH 80/03), Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 79).

Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien und Herzegowina festzustellen. Es besteht für den Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr. Der Kläger ist nach Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Eindruck aus der mündlichen Verhandlung psychisch schwerst erkrankt. Alle dem Gericht vorliegenden Atteste und fachärztlichen Stellungnahmen, wie sie im Tatbestand im Einzelnen wiedergegeben werden, haben übereinstimmend und nachvollziehbar die Erkrankung des Klägers an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) diagnostiziert. Dabei fällt besonders die anfangs noch distanzierte, und in Asylverfahren nicht häufig anzutreffende, vorsichtige und zurückhaltende Diagnose auf. Insbesondere ..., der den Kläger zu 1. bereits kurze Zeit nach der Einreise und kontinuierlich bis heute psychiatrisch betreut, hat auf die Verifikation seiner zunächst noch unter Vorbehalt gestellte Diagnose ("Verdacht auf ...") durch fachkundige Kollegen Wert gelegt. Daraus ergibt sich ein besonderes Gewicht für die Richtigkeit und Verlässlichkeit entsprechender fachlicher Äußerungen. Neben der Kontinuität der Behandlung bei ... ist die stringente Verfolgung einer weitergehenden psychotherapeutischen Behandlung, zunächst durch den angekündigten und auch durchgeführten und wohl dokumentierten Aufenthalt in der Tagesklinik, und später durch die kontinuierliche ambulante Behandlung durch die ... beeindruckend. Dadurch vermittelt sich nicht nur die Ernsthaftigkeit der Diagnose, sondern auch die Notwendigkeit der Behandlung, die der Kläger zu 1. selbst für sich begreift und nicht nur von den Fachärzten durchgehend gesehen wird. Die in der angefochtenen Verfügung geäußerten Zweifel an der Überzeugungskraft der ärztlichen Stellungnahmen kann das Gericht vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehen. Im Übrigen wäre es dann Aufgabe des Bundesamtes gewesen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG: "Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise.") für erforderlich gehaltene Sachverständigengutachten einzuholen.

Diese plausible immer wieder wiederholte und nicht nur im Kern übereinstimmende Diagnose der PTBS findet im Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal auch seine Entsprechung. Der Kläger hat völlig ohne aggravatorische Tendenzen geschildert, dass er als minderjähriges Kind bereits in serbische Konzentrationslager verschleppt wurde und dort Augenzeuge von entsetzlichen Verbrechen wurde. Auch der Ausbruch der Krankheit erst sehr viele Jahre später während der Ableistung des Wehrdienstes ergibt ein stimmiges Bild, das entgegen der Ansicht des Bundesamtes sich nicht als von Brüchen und Merkwürdigkeiten durchzogen darstellt. Vielmehr ist auch die bezogen auf sein Vorbringen feststellbare Zurückhaltung, gepaart mit den zarten Hinweisen auf die Lagererfahrung der Familie, wie sie sich aus der Ausländerakte des Klägers zu 1. aus der Zeit des Aufenthaltes in Deutschland während der Zeit nach der ersten Flucht aus Bosnien während des Krieges ergeben, ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der vorliegenden fachärztlichen Äußerungen, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens überflüssig machen, das im Übrigen auch von der Beklagten nicht beantragt wurde. Soweit das Bundesamt das ihm vorgelegte Bewerbungsschreiben des Klägers zu 1. als starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens wertet, ist dies nur auf den ersten oberflächlichen Blick vertretbar. Zwar versieht sich der Kläger in diesem Schreiben, mit dem er sich auf eine bei der Agentur für Arbeit ausgeschriebene Stelle bei einem Bauunternehmen bewirbt, mit angeblicher Berufserfahrung, die nicht mit der langjährigen depressiven Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu vereinbaren ist, wie sie die Kläger in der Anhörung dargelegt haben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung allerdings plausibel geschildert, wie die ihn behandelnden Ärzte im Laufe der Behandlung einen Einstieg in das Berufsleben als Baustein einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung gesehen und ihn dahingehend beraten haben. Dies ist in den Attesten im Übrigen auch so dokumentiert. Die ihn unterstützende katholische Gemeinde habe ihm über entsprechende Berater bei der Bewerbung unterstützt. Dass ein solches Bewerbungsschreiben nicht als Vorbringen im Asylverfahren den gleichen Maßstäben an Freiheit von Widersprüchen unterliegen kann, wie vor deutschen Behörden in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten gemachte Angaben, versteht sich von selbst.

Die für den Kläger zu 1. diagnostizierte Erkrankung ist nach den überzeugenden fachärztlichen Stellungnahmen weiter behandlungsbedürftig. Die Behandlung wurde und wird psychiatrisch mit Medikation als auch psychotherapeutisch in regelmäßigen Sitzungen bearbeitet. Eine weitere spezielle traumatologische Behandlung wird mittelfristig für notwendig erachtet. Für ihn wird für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland die Gefahr einer Retraumatisierung für wahrscheinlich erachtet. Auch die Gefahr einer Suizidalität wird nicht ausgeschlossen, was vom Gericht nach dem Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung als höchst plausibel angesehen wird.

Die hiernach erforderliche Behandlung kann der Kläger in Bosnien und Herzegowina nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen nicht erreichen. Bereits der Lagebericht des Auswärtigen Amtes statuiert in ungewohnter Offenheit und Deutlichkeit (Seite 5): "Die medizinische Versorgung ist insbesondere in ländlichen Gebieten lückenhaft. Die Unterbringung psychisch oder physisch Behinderter oder Traumatisierter in öffentlichen Anstalten gestaltet sich schwierig bis unmöglich, insbesondere bei fehlender Krankenversicherung." Und weiter (Seite 26): "Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige NROs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Die Ausbildung von Fachärzten für Psychotherapie geht nur langsam voran. Psychiatrische Behandlung findet derzeit immer noch weitgehend in den herkömmlichen Krankenanstalten statt. Eine sinnvolle Therapie Traumatisierter ist in BiH weiterhin nur unzureichend möglich."

Selbst wenn eine für den Kläger zu 1. unstreitig erforderliche Behandlung, wie er sie schon in der Zeit vor der letzten Ausreise nicht erhalten konnte, derzeit verfügbar wäre, dürfte sie ihm höchstwahrscheinlich unerreichbar bleiben, weil er bzw. die Krankenversicherung sie nicht finanzieren könnte (vgl. hierzu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina: Behandlung von PTBS, Gutachten und SFH Länderanalyse vom 11. Juni 2009; Lagebericht des Auswärtigen Amtes Seite 25ff.).

Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Retraumatisierungsgefahr (Atteste der Dipl. Psych. ... vom 3. März 2009 und 1. Februar 2010) die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland, so dass selbst bei einer unterstellten Erreichbarkeit der erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten eine Abschiebung unzumutbar wäre (vgl. hierzu OVG Nds., Urteil vom 12. September 2007 - 8 LB 210/05 -; Beschluss vom 26. Juni 2007 -11 B 398/05 -, NVwZ-RR 2008, 280f.). [...]