OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Urteil vom 11.03.2010 - 2 A 401/08 - asyl.net: M16793
https://www.asyl.net/rsdb/M16793
Leitsatz:

Keine Gruppenverfolgung (mehr) von Yeziden in der Türkei. Der Widerruf der 1994 erfolgten Asylanerkennung ist rechtmäßig, da der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei "hinreichend sicher" vor (erneuter) Verfolgung wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an das Vorliegen einer Gruppenverfolgung (BVerwG, Urt. v. 21.4.09 - 10 C 11.08 -, M15716) lässt sich eine (fortbestehende) Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei nicht mehr annehmen. Es fehlt an der für eine Gruppenverfolgung insoweit notwendigen "Verfolgungsdichte". Eine Gefährdung in der Türkei ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt des religiösen Existenzminimums (Art. 10 Abs. 1b QRL).

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Türkei, Yeziden, Kurden, Gruppenverfolgung, Regionale Gruppenverfolgung, Qualifikationsrichtlinie, private Verfolgung, Änderung der Sachlage, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Aga-System, religiöses Existenzminimum
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 73 Abs. 7, GG Art. 16a, AsylVfG § 3 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 4 Bst. c, RL 2004/83/EG Art. 11, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 5, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b
Auszüge:

[...]

B. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten vom 9.4.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, wobei der Bundesgesetzgeber das Bundesamt in dem § 73 Abs. 7 AsylVfG generell angehalten hat, auch – wie hier – vor 1.1.2005 unanfechtbar gewordene anerkennende Entscheidungen in Asylverfahren einzelfallbezogen zu überprüfen. [...]

1. Im Fall des 1987 als Kind im Alter von knapp 5 Jahren in die Bundesrepublik eingereisten Klägers kommt eine (fortbestehende) Asylberechtigung sowie die (weitere) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) vom 28.7.1951, BGBl. II 1953, S. 559) mangels Hinweises auf eine individuelle anlassgeprägte Rückkehrgefährdung allein unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung in der Türkei wegen einer yezidischen Religionszugehörigkeit in Betracht. Sie lag der nunmehr widerrufenen Anerkennung des Klägers im November 1994 zugrunde. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen für eine unmittelbare oder – hier – mittelbare Gruppenverfolgung, die prinzipiell auf die nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG in Anlehnung an Art. 6 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.4.2004 (sog. "Qualifikationsrichtlinie", QRL) geregelte "private Verfolgung" zu übertragen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237), lassen sich heute indes nicht (mehr) bejahen. Die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgebenden Verhältnisse in der Türkei haben sich – bezogen auf den Anerkennungszeitpunkt – nachträglich entscheidungserheblich geändert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 – 9 C 12.00 –, DVBl. 2001, 216, wonach eine bloße Änderung der Erkenntnislage oder auch nur eine Neubewertung der Situation mit anderem Ergebnis einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 AsylVfG nicht rechtfertigen können). [...]

Die Anforderungen an das Vorliegen einer asyl- und flüchtlingsrelevanten Gruppenverfolgung sowie das in dem Zusammenhang von den Tatsachengerichten abzuarbeitende Programm hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom April 2009 (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237, zur Frage einer Gruppenverfolgung sunnitischer Molems durch nichtstaatliche Akteure im Irak) wie folgt zusammengefasst: [...]

Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 204>) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. [...]

Anhand dieser Kriterien lässt sich eine (fortbestehende) Gruppenverfolgung von zur Religionsgemeinschaft der Yeziden gehörenden Kurden in der Türkei auch bei Anlegung des von der Rechtsprechung für vorverfolgt ausgereiste Asylsuchende entwickelten herabgestuften Prognosemaßstabs nicht mehr annehmen. Der Kläger wäre im Falle seiner Rückkehr in die Türkei "hinreichend sicher" vor (erneuter) Verfolgung.

Dabei kann – zugunsten des Klägers – von einer Restgruppenstärke der Yeziden in der Türkei von nur noch ca. 400 bis 500 Personen ausgegangen werden. Während das Yezidische Forum seine (geschätzten) Zahlen zur Anzahl der in der Türkei verbliebenen beziehungsweise eventuell aus dem Ausland zurückgekehrten Yeziden zwischenzeitlich nach oben geändert hat (vgl. dazu die Stellungnahme vom 5.2.2006, wonach aufgrund "gesicherter Kenntnis" mit Stand 15.1.2005 von 363 Yeziden in 20 verschiedenen Dörfern auszugehen sein sollte, sowie die Stellungnahme vom 4.7.2006 (Seite 11), wo unter Bezugnahme auf eine Bestandsaufnahme zum 30.3.2006 dann von 524 Yeziden in der Türkei die Rede ist), hat das Auswärtige Amt seine bis 2007 mehrfach angeführte (geschätzte) Zahl von 2.000 Mitgliedern in seinem Lagebericht vom Juni 2009 inzwischen auf nur noch ca. 400 erheblich nach unten korrigiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.6.2009 (Stand: Mai 2009) – 508-516.80/3 TUR, dazu auch Oberdiek an OVG Greifswald vom 5.10.2009, Asylmagazin 2010, 23; Baris nennt in seinem Gutachten vom 17.4.2006 (Seite 2) ebenfalls eine Zahl von ungefähr 400 Personen).

Die damit in Relation zu setzende Zahl der feststellbaren asylrelevanten "Verfolgungsschläge", bei denen zugunsten des Klägers auch unterstellt werden kann, dass, was in vielen Fällen durchaus zweifelhaft erscheint, jeweils zumindest in der Fremdzuschreibung durch die Täter die erforderliche Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit der jeweiligen Opfer vorlag, von (im günstigsten Fall) etwa "belegten" knapp 30 Vorfällen in fünf Jahren (2002 bis 2006) (vgl. insoweit OVG Magdeburg, Urteil vom 24.10.2007 – 3 L 303/04 –) rechtfertigt nicht ansatzweise die Bejahung einer für eine Gruppenverfolgung notwendigen "Verfolgungsdichte".

Die in dem Zusammenhang gebotene Beurteilung des Verhältnisses von Gruppenangehörigen und Verfolgungshandlungen erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Feststellung mit "naturwissenschaftlicher Genauigkeit". Es reicht vielmehr aus, die ungefähre Größenordnung der Schläge zu ermitteln und sie in Bezug zur Gesamtgruppe der von der Verfolgung Betroffenen zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1996 – 9 C 170.95 – BVerwGE 101, 123, 126). Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem – hier wohl schon nicht mehr anzunehmenden – Krisengebiet dürfen Tatsachengerichte auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der Verfolgungsschläge und der Größe eines verfolgten Personenkreises vornehmen. Auch für die Annahme einer "erheblichen Dunkelziffer" [vgl. insoweit Oberdiek an OVG Greifswald vom 5.10.2009, Asylmagazin 2010, 23, 24, der – ganz vage – davon spricht, dass "die Möglichkeit einer Dunkelziffer gegeben" sei) nicht bekannt gewordener Übergriffe müssen aber die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – 9 C 158.94 –, BVerwGE 96, 200, 213). Allein die Schwere der Gefahren für die Betroffenen rechtfertigt ebenfalls keinen tatrichterlichen Verzicht auf eine Quantifizierung nach diesen Maßstäben. Eine solche hat das Bundesverwaltungsgericht nur in seiner Rechtsprechung zu den sog. "kleinen Gruppen" bedingt zugelassen, bei denen dann die Feststellung ausreichend sein soll, dass asylrelevante Übergriffe gegen die Mitglieder "an der Tagesordnung" seien (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.12.2002 – 1 B 42.02 –, zu syrisch-orthodoxen Christen im sog. Tur Abdin). Auch hierbei handelt es sich indes nicht um einen rechtlich anderen Maßstab für die erforderliche Verfolgungsdichte, sondern lediglich um eine erleichterte Tatsachenfeststellung im Einzelfall (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237). Nach diesem Kriterium lässt sich eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei auch bei einer relativ geringen Zahl der nach weitgehender Flucht und Vertreibung in der Vergangenheit "Zurückgebliebenen" im Südosten der Türkei ebenfalls nicht mehr bejahen. [...]

Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung dieser veränderten Bedrohungslage auf der Grundlage der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen und eine hypothetische Betrachtung nur für Rückkehrer angestellt. Der Umstand, dass zu einem früheren Zeitpunkt – hier konkret vor fast 20 Jahren – die Voraussetzungen für eine (mittelbare) Gruppenverfolgung vorgelegen haben, entbindet die Gerichte jedoch nicht davon, sich im Rahmen der Bejahung einer fortbestehenden Gruppenverfolgung mit dem aktuellen Zahlenmaterial zu befassen. Allein der Verweis auf angeblich unveränderte allgemeine Rahmenbedingungen und die Annahme, dass es auf die Situation der Yeziden vor Ort in der Türkei nicht ankomme, da es um die (potentiellen) Rückkehrer gehe, insoweit ein Wiederaufflammen der Gruppenverfolgung zu besorgen sei und den Betroffenen nicht zugemutet werden könne, zu Testzwecken die "Versuchskaninchen" zu spielen, kann die Bewertung der aktuellen Situation vor Ort im potentiellen Verfolgerstaat nicht ersetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die bloße Möglichkeit, dass sich derzeit nicht die Annahme asylrelevanter Verfolgung rechtfertigende Verhältnisse im Herkunftsland künftig möglicherweise erneut so ändern, dass in absehbarer Zeit eine neuerliche Verfolgungssituation eintreten könnte, keinen Asylanspruch in Deutschland zu begründen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 24.10.2007 – 3 L 303/04 –, Rn 80 bei juris und Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.4.1982 – 9 C 308.81 –, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 37). Eine Gefahr, dass sich – auch mit Blick auf Art. 11 QRL (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) – in absehbarer Zukunft wieder eine Situation entwickeln könnte, die die Annahme einer Gruppenverfolgung erneut rechtfertigen könnte, sieht der Senat nicht. Das gilt insbesondere auch angesichts des ganz pauschalen Hinweises des Klägers auf eine in der Türkei unter der Regierung der AKP angeblich zu beobachtende Tendenz einer Reislamisierung der türkischen Gesellschaft (vgl. hierzu im einzelnen auch OVG Magdeburg, Urteil vom 24.10.2007 – 3 L 303/04 -, Rn 76 f. bei juris und OVG Lüneburg, Urteil vom 17.7.2007 – 11 LB 332/03 –). [...]

Für die Zukunft kann zudem nicht ernsthaft von einer größeren Zahl dauerhafter Rückkehrer in die Türkei ausgegangen werden. Das zeigen neben dem Umstand, dass eine Vielzahl insbesondere der jüngeren Betroffenen, die hier Aufnahme gefunden haben, in Deutschland weitgehend integriert, mit dauerhaften Aufenthaltstiteln versehen und in nicht unerheblicher Anzahl sogar eingebürgert worden sind, beispielhaft auch die Fallzahlen im Saarland. Fast alle der von einem Widerruf betroffenen Yeziden, jedenfalls soweit sie Rechtsbehelfe ergriffen haben, außer dem Kläger und einer weiteren Einzelperson wurden von der Beklagten inzwischen im Verlauf der Berufungsverfahren klaglos gestellt. Selbst bei dem Kläger kann – wie bei dem zweiten Fall – gegenwärtig nicht von einer ernsthaften Rückführungsabsicht der Beklagten ausgegangen werden. Entsprechend wurde in dem Widerrufsbescheid auf eine ansonsten gebotene Entscheidung hinsichtlich der durch das ursprüngliche Asylbegehren des Klägers grundsätzlich mit aufgeworfenen Frage eines Vorliegens von Abschiebungshindernissen (heute nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG) verzichtet. Dass bisher insgesamt nur vergleichsweise wenige Yeziden dauerhaft ihren Wohnsitz in die Heimat zurückverlegt haben, spricht ebenfalls nicht zwingend für eine (fortbestehende) Gruppenverfolgung, weil hierfür wesentlich nicht asylerhebliche Gründe ausschlaggebend sind, etwa generelle wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten im Osten der Türkei und ein Desinteresse an einer Rückkehr wegen weitgehender Integration insbesondere der jüngeren, in Deutschland aufgewachsenen Yeziden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17.7.2007 – 11 LB 332/03 –, AuAS 2007, 275, und Yezidisches Forum vom 4.7.2006, Seite 1, wonach der Anteil der inzwischen eingebürgerten bei etwa 25 % liegt). [...]

Eine die weitere Zuerkennung der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Gefährdung ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt des religiösen Existenzminimums (vgl. auch hierzu OVG Magdeburg, Urteil vom 24.10.2007 – 3 L 303/04 –). Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Schutzbereich der Religionsfreiheit durch den Art. 10 Abs. 1b QRL hinsichtlich der öffentlichen Religionsausübung eine Erweiterung gegenüber der bisherigen Rechtslage erfahren hat. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger – so er es denn möchte – die Ausübung der yezidischen Religion, die nach den Glaubensvorstellungen der Anhänger ohnehin nicht öffentlich, das heißt vor den Augen Ungläubiger, praktiziert werden darf (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2007 – 3 A 30/07 –, SKZ 2008, 54, Leitsatz Nr. 69, wonach es bei genereller Betrachtung nicht zu einem schwerwiegenden religiösen Konflikt im Sinne der Öffentlichkeitserweiterung der QRL kommen kann, da die yezidische Religion nicht vor Augen Ungläubiger ausgeübt werden darf <Yeziden in Syrien>), in seiner Heimat durch staatliche oder dem türkischen Staat zurechenbare Eingriffe Dritter unmöglich gemacht würde (vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 20.1.2004 – 1 C 9.03 –, BVerwGE 120, 16 ff.). Zur Gewährleistung einer ausreichenden "religiösen Infrastruktur" ist der Heimatstaat eines unter religiösen Aspekten schutzsuchenden Ausländers nicht verpflichtet (vgl. dazu etwa OVG Münster, Urteil vom 31.8.2007 – 15 A 994/05.A –). [...]