VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 12.03.2010 - 3 A 1654/09.Z - asyl.net: M16770
https://www.asyl.net/rsdb/M16770
Leitsatz:

Im Fall der Rücknahme eines Titels wegen Täuschung kann der umfasste Zeitraum nicht nachträglich als geduldet gewertet werden. Hinsichtlich der erforderlichen Aufenthaltszeit nach der Altfallregelung liegt durch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG daher eine aufenthaltsrechtliche Lücke vor.

Schlagwörter: Bleiberecht, Altfallregelung, erforderliche Aufenthaltszeiten, volljähriges lediges Kind, Duldungsfiktion, Duldung
Normen: AufenthG § 104a Abs. 2, AufenthG § 23 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 60a Abs. 2
Auszüge:

[...]

In Anbetracht der Tatsache, dass die dem Kläger, seinen Geschwistern sowie seiner Mutter am 18. Mai 2005 erteilte und am 23. Juni 2006 bis zum 17. Mai 2007 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit Bescheid vom 16. Juli 2007 rückwirkend auf den Tag der jeweiligen Erteilung zurückgenommen worden ist, ist die Tatbestandsvoraussetzung des mindestens 6-jährigen ununterbrochenen geduldeten, gestatteten oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet versehenen Aufenthalts bezogen auf die Mutter des Klägers, ..., nicht erfüllt, so dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104 a Abs. 2 AufenthG bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Zwar ist nach der Kommentarliteratur ein gesetzlicher, von der Ausländerbehörde jedoch nicht erfüllter Anspruch auf Duldung dem Besitz einer Duldung in bestimmten Konstellationen gleich zu stellen, weil die Duldung auch von Amts wegen zu erteilen ist (vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz - GK AufenthG -, Stand Dezember 2008, Bd. 3, § 104a AufenthG, Rdn. 8). Im Fall der rückwirkenden Rücknahme eines Titels kann jedoch der umfasste Zeitraum nicht nachträglich als geduldet gewertet werden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK AufenthG, a.a.O., § 104a AufenthG, Rdn. 8 unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2008 -18 B 602/08 - in juris-online).

Hierauf ist der Kläger mit Verfügung der Berichterstatterin vom 19. Februar 2010 hingewiesen worden. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. März 2010 (Bl. 228 ff. Gerichtsakte) darauf verweist, eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG wirke unmittelbar kraft Gesetzes, während der Duldungsbescheinigung lediglich deklaratorische Wirkung zukomme, so dass es auch für die Aufenthaltszeiten des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht auf die Duldungsbescheinigung, sondern auf die Tatsache der Duldung ankomme, folgt hieraus nichts anderes. Intention der gesetzlichen Regelung des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist offensichtlich, dass derjenige - ausländische - Elternteil, von dem das geduldete volljährige ledige Kind sein Bleiberecht ableiten will, über einen ununterbrochenen (geduldeten) gestatteten oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen versehenen Aufenthalt verfügt. Die durch die Täuschungshandlung der Mutter des Klägers bedingte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch für die Vergangenheit führt zu einer aufenthaltsrechtlichen Lücke vom 18. Mai 2005 bis zum 17. Mai 2007, die nicht nachträglich dadurch geschlossen wird, dass die Mutter des Klägers bezogen auf den Zeitraum, in dem sie aufgrund ihrer fehlerhaften Angaben zu Unrecht im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen ist, nunmehr so zu stellen ist, als sei sie fortlaufend geduldet gewesen, bzw. habe einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gehabt. In dem fraglichen Zeitraum ist die Mutter des Antragstellers im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen, der ihr nachträglich mit Wirkung auch für die Vergangenheit entzogen worden ist. In Anbetracht der Tatsache, dass die Duldung die Aussetzung einer Vollstreckungsmaßnahme darstellt (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) kommt ihre nachträgliche "Erteilung" nicht in Betracht. Hinsichtlich der Erfüllung von Aufenthaltszeiten wie bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG ist im Übrigen die Angleichung mit materiell geduldeten Personen, denen eine Duldungsbescheinigung zu Unrecht von der Behörde versagt wird, nicht geboten. Während im letztgenannten Fall die Behörde rechtswidrig die Erteilung einer Duldungsbescheinigung verweigert, hat vorliegend die Mutter des Klägers auf Grund ihrer unrichtigen Angaben einen Aufenthaltstitel erlangt, der ihr mit bestandskräftiger Verfügung vom 16. Juli 2007 wieder entzogen worden ist. Damit verfügt sie nicht über die Aufenthaltszeiten, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger gem. § 104a Abs. 2 AufenthG erforderlich wären.

Auf die weiteren von dem Kläger angesprochenen Aspekte seiner Integration, der Sicherung des Lebensunterhaltes sowie der Zurechnung von Täuschungshandlungen kommt es dabei nicht mehr an. [...]