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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 02.03.2010 - 5253101-150 - asyl.net: M16739
https://www.asyl.net/rsdb/M16739
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen fehlender Möglichkeit der erforderlichen medizinischen Versorgung im Kosovo ("Usher-Syndrom").

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Kosovo, Usher-Syndrom, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Die für den Wiederaufgreifensantrag angegebene Begründung führt zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung, weil nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Kosovo auszugehen ist.

Der Antragsteller leidet am "Usher-Syndrom", einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit, ist dauerhaft auf die Funktionsfähigkeit einer Innenohrprothese und auf eine intensive Sprachförderung angewiesen. Die Möglichkeit einer kontinuierlichen medizinischen und technischen Befundkontrolle sowie einer entsprechenden Sprachförderung ist im Kosovo nicht gegeben. Hierbei wir auch auf das Urteil des VG Göttingen vom 23.10.2008 in einem vergleichbaren Fall Bezug genommen (Az.: 4 A 14/08). Bei einer Rückkehr in das Kosovo wäre wegen fehlender und unzureichender Versorgung seiner Erkrankung Lind seiner Hörprothese mit einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen, der Antragsteller wäre akut von Taubheit bedroht. Damit bestünde eine erhebliche konkrete Leibesgefahr für den Antragsteller im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. [...]