VG Neustadt a.d.W.

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Zitieren als:
VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 16.02.2010 - 1 L 136/10.NW - asyl.net: M16733
https://www.asyl.net/rsdb/M16733
Leitsatz:

Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen eine Dublin-Überstellung nach Rumänien, da es sich im Eilverfahren nicht geradezu aufdrängt, dass ein im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall vorliegt.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Rumänien, Zustellung, sichere Drittstaaten, Konzept der normativen Vergewisserung, Rechtsweggarantie
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27a, AsylVfG § 31 Abs. 1 S. 4, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 16a Abs. 2 S. 3
Auszüge:

[...]

Der auf die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag ist nicht statthaft. Denn die Abschiebung des Antragstellers nach Rumänien als den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) darf gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht ausgesetzt werden. Zwar liegt die Abschiebungsanordnung (bisher) nur im Entwurf vor und ist gegenüber dem Antragsteller mangels persönlicher Zustellung noch nicht wirksam verfügt (§ 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG). Allerdings besteht kein Anordnungsanspruch des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten die Ausländerbehörde anzuweisen, die Abschiebungsanordnung auch nach ihrer Zustellung zeitweilig nicht zu vollziehen. Denn der Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes erstreckt sich nach der innerstaatlichen Grundkonzeption des Dublin-Überstellungsverfahrens (§§ 26a, 27a, 31 Abs. 1 Sätze 4-6, 34a Abs. 1 AsylVfG) sowohl auf den nachträglichen als auch auf einen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen die Überstellung in einen sicheren Drittstaat (§§ 26a, 27a AsylVfG). Ist ein Eilrechtsschutz sogar nach dem Wirksamwerden der Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes ausgeschlossen, gilt dies erst Recht für den hier beantragten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz noch vor dem Ergehen des Bundesamtsbescheids. Der Regelung in § 34a Abs. 2 AsylVfG liegt dabei die Konzeption zugrunde, dass Rechtsschutz gegen eine Überstellung im Dublin II-Verfahren nur im Hauptsacheverfahren zu erlangen ist. Dies findet seine sachliche Rechtfertigung in der Tatsache, dass die Überstellung in einen Dublin-Staat erfolgt, in welchem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvetion gemäß dem Konzept der "normativen Vergewisserung" sichergestellt ist und in welchem dem Asylsuchenden keine politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 -2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 ff.). Hiernach setzt § 34a Abs. 2 AsylVfG die Rechtsschutzeinschränkung nach Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG insoweit folgerichtig um, als er den Vollzug der Abschiebung in den sicheren Drittstaat ungeachtet der Anfechtung des Überstellungsbescheids im Hauptsacheverfahren sofort vollziehbar zulässt und insoweit vorläufigen Rechtsschutz vollständig ausschließt (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 34a Rnr. 8). Diesen Zielen liefe es zuwider, Vollstreckungsverschonung im Weg des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes auch nur zeitweise zu gewähren, obgleich ein Eilrechtsschutzersuchen des Antragstellers nach der Zustellung des Bundesamtsbescheids gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG als unstatthaft abzulehnen wäre. Zwar sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 4 der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II) gewähren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, juris u.a., zu Griechenland); dem ist die Bundesrepublik Deutschland mit der Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG aber nicht gefolgt. Eine gegenteilige innerstaatliche Verpflichtung hierzu ergibt sich aus der vorgenannten EG-Verordnung nicht. Weitere Bedenken hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.

Nichts anderes folgt aus dem Gebot zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Dem Antragsteller wird durch die Überstellung der Zugang zum Hauptsacheverfahren nicht verwehrt. Er kann einen Vertreter, etwa seine bereits im hiesigen Verfahren vollumfänglich auch für das Dublin- und Asylverfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte, noch vor der Überstellung mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen, oder aber das Anfechtungsverfahren nach Überstellung vom Ausland aus betreiben. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt demgegenüber in der Regel kein Recht auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auch nach dem Wirksamwerden der Abschiebungsanordnung. Zudem ist die Verpflichtung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ihrerseits im Lichte der flankierenden Verfassungsbestimmungen zur Drittstaatenregelung in Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG zu sehen.

Hiernach können aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber Asylsuchenden, die - wie der Antragsteller - aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sind, unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

Auch die Rüge der Verfahrensbevollmächtigten, dass die Antragsgegnerin ausdrücklich angeordnet habe, dem Antragsteller den Bundesamtsbescheid erst am Überstellungstage durch Zustellung bekannt zu geben, begründet keine ausnahmeweise Statthaftigkeit des vorbeugenden Eilrechtsschutzersuchens. Die Praxis des Bundesamtes, die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zu veranlassen, den Bescheid im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich erst am Tag der Überstellung zuzustellen, ist nach Auffassung des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden.

Die von dem Antragsteller für einen Vollstreckungsaufschub aus den Zustellungsvorschriften hergeleiteten Einwendungen greifen im vorliegenden Fall nicht durch (vgl. hierzu aber VG Hannover, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 13 B 6947/09 -, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 9. November 2009 -3 B 2837/09-, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2009 -18 L 1542/09.A -, Asylmagazin 11/ 2009 S. 24 f.; zur Untersagung der Überstellung vgl. VG Gießen, Beschluss vom 22. April 2009 -1 L 775/09.GI.A -, juris; zum Ausschluss von vorläufigem Rechtsschutzes durch § 34a Abs. 2 AsylVfG vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2009 - 9 B 37/09 -, juris; dagegen z.B. VG des Saarlandes, Beschluss vom 9. November 2009 - 2 L 1897/09 -, juris). Den Regelungen in § 31 AsylVfG sind keine Vorgaben für die Bemessung des Zeitraums zu entnehmen, der zwischen der Zustellung des Bescheids und der Überstellung des Antragstellers liegen muss. Der Gesetzgeber hat es vielmehr in das Ermessen des Bundesamtes gestellt, den Bescheids selbst zuzustellen (§ 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG), oder die Zustellung durch die für die Abschiebung zuständige oder diese durchführende Behörde ausführen zu lassen. Sowohl der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylVfG, der nur auf die Entscheidung nach §§ 26a, 27a AsylVfG bezogen ist, als auch die systematische Stellung dieser Ermessensermächtigung zwischen Satz 4 und Satz 6 dieses Absatzes lassen erkennen, dass die Zustellung durch die Ausländerbehörde eine Besonderheit des Überstellungsverfahrens nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ist. Die Einräumung eines behördlichen Ermessens über den Zeitpunkt und die Modalitäten der Zustellung spricht aber dafür, dass eine Zustellung des Dublin-Bescheids im Rahmen des ausländerbehördlichen Vollstreckungsverfahrens den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen regelmäßig genügt. Die für das Dublin-Verfahren angeordnete Zustellungspraxis ist hiernach vom Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylVfG ungeachtet des Umstands gedeckt, dass § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG im Interesse der Verfahrensbeschleunigung im Allgemeinen eine unverzügliche Zustellung der Bundesamtsentscheidung gebietet. Sie entspricht einer sachgerechten Ausgestaltung des Überstellungsverfahrens und dient dazu, in den Fällen des § 27a AsylVfG Verzögerungen bei der Überstellung möglichst auszuschließen, die etwa dadurch eintreten können, dass der Asylsuchende nach der Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung andernfalls den Vollzug der Übernahmezusage innerhalb der Überstellungsfristen durch sein Untertauchen in einen unbekannten Aufenthalt zu unterlaufen versucht. Dass eine Zustellung in der gesetzlich geforderten Weise an ihn nicht erfolgen wird oder erfolgen könnte, hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht; hierfür fehlt auch jeder Anhaltspunkt.

Ein Ausnahmefall, der in verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung und des § 34a Abs. 2 AsylVfG eine andere Entscheidung möglicherweise gebieten könnte, liegt ebenfalls nicht vor (vgl. hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2009, a.a.O.). Die Regelungen in §§ 26a, 27a AsylVfG in Verbindung mit der Verordnung EG 343/2003 (Dublin-II) enthalten gesetzliche Vorgaben, von welchen das Gericht nicht abweichen darf. Hiernach sind die jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - also auch Rumänien - kraft Verfassung sichere Drittstaaten (BVerfGE 94,49, 87 ff.). Daher können die Behörden einen Flüchtling dorthin überstellen, ohne dass die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verhindern dürften (BVerfGE 94, 49, 96). Dies gilt gleichermaßen im Falle des § 27a AsylVfG, wenn der für das Asylverfahren zuständige Übernehmerstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 AsylVfG ist. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht das Risiko eines konventionswidrigen Verhaltens des übernehmenden Staates im Rahmen der Drittstaatenregelung grundsätzlich für hinnehmbar erachtet, weil der Asylsuchende in dem anderen Staat nicht völlig ungesichert ist und dort jedenfalls in der Regel auch ein Verfahren zur Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK zur Verfügung steht (BVerfGE 94, 49, 98 f.; Renner, a.a.O., § 34a Rnr. 11). Dies gilt im vorliegenden Falle umso mehr, als der Antragsteller in Rumänien bereits einen Asylantrag gestellt hat und die dortigen Behörden diesen entgegen genommen haben.

Gemessen an diesen Vorgaben könnte der Antragsteller eine Prüfung, ob seiner sofortigen Rückverbringung nach Zustellung der Abschiebungsanordnung dennoch ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen bereits im Eilverfahren geradezu aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 GG aber strenge Anforderungen zu stellen (so BVerfGE 94,49, 100), denen der vorliegende Antrag nicht genügt. So hat der Antragsteller nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO schon nicht glaubhaft gemacht, von Rumänien aus das Hauptsacheverfahren nicht sachgerecht betreiben zu können, oder dort sonstigen schwerwiegenden und grundrechtsrelevanten Verstößen im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG ausgesetzt zu sein. Seine Darlegungen und Behauptungen im Anwaltsschriftsatz vom 10. Februar 2010 sind nicht unter Auswertung ernstzunehmender Quellen und als seriös zu bewertender Auskünfte anerkannter Auskunftsorganisationen erfolgt; sie sind zudem pauschal geblieben und durch nichts belegt.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf vorbeugenden Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht schon deshalb stattzugeben ist, weil das Bundesverfassungsgericht in dem o.g. Beschluss vom 8. September 2009 (- 2 BvQ 56/09 -) angekündigt hat, das Konzept der normativen Vergewisserung mit Blick auf die derzeitige Lage in Griechenland neu bewerten zu wollen. Denn der Antragsteller ist jeden Nachweis für das Bestehen gleichartiger Bedenken in Bezug auf Rumänien schuldig geblieben. [...]