Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG braucht kein Abschiebungshindernis mehr vorzuliegen. Es genügt ferner, wenn die Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der Antragstellung gültig war; läuft diese vor Abschluss des Verfahrens ab, so gilt die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG.
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1. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klägerin zum gegenwärtigen – grundsätzlich maßgeblichen – Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt sein muss, obwohl der Wortlaut des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darauf hindeuten mag. Es genügt, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz einer solchen Aufenthaltserlaubnis war und dass sich daran die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG anschloss. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29.6.2009 (2 Bs 94/09) verwiesen, das darauf abstellte, dass § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht die gleichzeitige Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und einer Niederlassungserlaubnis fordere, und dass die durch den Verlängerungsantrag ausgelöste Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG genüge (ebenso BayVGH, Urteil vom 4.2.2009, 19 B 08.2774, juris). Anderenfalls käme bei zeitlich ablaufenden Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen und den üblichen Zeitläufen von Bescheiderlass, Widerspruchsverfahren und Klageverfahren der Ausländer im Falle der rechtswidrigen Ablehnung der Niederlassungserlaubnis nie in den Genuss einer Niederlassungserlaubnis, da er die abgelaufene befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorweisen könnte. Bei der Frage des "gegenwärtigen Besitzes" einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes muss daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden. [...]
3. Wie die Kammer und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren ausgeführt haben, müssen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mehr vorliegen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Entscheidungsgründe im Beschluss der Kammer vom 14.5.2009 (a.a.O.) und im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.6.2009 (a.a.O.) verwiesen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.5.2007, 11 S 2093/06, juris, mit ausführlicher Begründung zu Gesetzeswortlaut, Systematik, Sinn und Zweck). Als Regelung zur aufenthaltsrechtlichen Verfestigung knüpft § 26 Abs. 4 AufenthG nicht an den Fortbestand des Ausreisehindernisses an wie bei der Verlängerung befristeter Aufenthaltserlaubnisse nach § 26 Abs. 2 AufenthG. Vielmehr hat die Norm ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 35 Abs. 1 AuslG allein die wirtschaftliche, soziale und sprachliche Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland im Blick. Der anderslautenden, nicht begründeten Rechtsauffassung des OVG Münster (Beschluss vom 12.1.2005, 18 B 60/05, juris) schließt sich das Gericht aus den oben genannten Gründen nicht an. Insofern ist unerheblich, ob die Klägerin nach wie vor aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschoben werden könnte. [...]