BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 19.08 [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 134 f.] - asyl.net: M16642
https://www.asyl.net/rsdb/M16642
Leitsatz:

1. Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der nicht über gültige Reisedokumente verfügt, kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nur erteilt werden, wenn er ohne Erfolg alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ein (neues) Reisedokument zu erhalten. Verlangt die zuständige Behörde seines Heimatstaates von ihm die Erklärung, dass er bereit sei, freiwillig auszureisen, so ist ihm die Abgabe dieser Erklärung grundsätzlich zuzumuten.

2. Fordert die Ausländerbehörde einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer auf, eine ihm zumutbare Mitwirkungshandlung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses vorzunehmen, und weigert sich der Ausländer, dem nachzukommen, dann behindert er vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Altfallregelung, Bleiberecht, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung, freiwillige Ausreise, Freiwilligkeitserklärung, Behinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 49 Abs. 2, AufenthG § 50 Abs. 2, AufenthG § 58 Abs. 1, AufenthG § 58 Abs. 3, AufenthG § 95 Abs. 1, AufenthG § 104 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Jedenfalls ist es den Klägern zumutbar, an der Ausstellung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Einer Mitwirkung haben sie sich bisher von vornherein verweigert, indem sie es gegenüber der beklagten Ausländerbehörde mehrfach abgelehnt haben, ein an das iranische Generalkonsulat in Frankfurt adressiertes Antragsformular zu unterschreiben, in dem um die Ausstellung von "Personaldokumenten (Pass/Passersatzpapier)" gebeten und erklärt wird, "dass ich freiwillig in die islamische Republik Iran zurückkehren möchte". Dieses von der iranischen Auslandsvertretung selbst so gestaltete Verfahren führt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts typischerweise zur Ausstellung von Passersatzpapieren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Auslandsvertretung Kenntnis von der Ausreisepflicht des Ausländers hat; denn die Ausstellung von Passersatzpapieren diene regelmäßig der Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern (UA S. 10).

Entgegen der Auffassung der Kläger war und ist es ihnen zuzumuten, der (wiederholten) Aufforderung der Beklagten nachzukommen und die "Freiwilligkeitserklärung" auf dem von der iranischen Auslandsvertretung vorgesehenen Antragsformular zu unterschreiben. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sie vollziehbar ausreisepflichtig sind. Die gesetzliche Pflicht zur Ausreise bedeutet, dass sie freiwillig ausreisen oder sich zwangsweise abschieben lassen müssen. Das Aufenthaltsrecht erlegt dem Ausländer primär auf, dass er seiner Ausreisepflicht freiwillig - und unverzüglich - nachkommt (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Eine zwangsweise Abschiebung kommt erst in Betracht, wenn der Ausländer seine Ausreisepflicht nicht freiwillig erfüllt bzw. die Überwachung der Ausreise erforderlich ist (§ 58 Abs. 1 und 3 AufenthG). Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist daher aufenthaltsrechtlich gehalten, das Land freiwillig zu verlassen. Die Rechtsordnung mutet dem Ausländer zu, seiner Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden und eine "Freiwilligkeitserklärung" in der hier gegebenen Form abzugeben. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich. Dies gilt im Übrigen auch für andere Ausländer, die, ohne eine derartige Erklärung abgeben zu müssen, ausreisepflichtig sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erstreben.

Nach den vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts beschränkt sich die hier fragliche "Freiwilligkeitserklärung" inhaltlich darauf, der gesetzlichen Ausreisepflicht von sich aus nachkommen zu wollen (UA S. 14 f.). Eine weitergehende Bedeutung ist der Erklärung nicht zu entnehmen. So kann darin, anders als die Kläger meinen, kein Bekenntnis zum iranischen Regime bzw. keine Loyalitätsbekundung gegenüber dem iranischen Staat gesehen werden. Wie in einem solchen Fall die Abgabe einer derartigen Erklärung zu beurteilen ist, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung.

Die Kläger sind nicht gezwungen, die "Freiwilligkeitserklärung" als unwahre Bekundung bzw. als "Lüge" abzugeben. Die Freiwilligkeit kann in dem Sinne erklärt werden, sie, die Kläger, seien vollziehbar ausreisepflichtig und wollten, um nicht zwangsweise abgeschoben zu werden, ihrer Ausreisepflicht von sich aus nachkommen. Eine derartige Erklärung ist nicht unwahr.

Die fehlende Bereitschaft der Kläger, der bestehenden Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen und diese durch Abgabe einer entsprechenden "Freiwilligkeitserklärung" gegenüber der Auslandsvertretung ihres Heimatstaates zu dokumentieren, begründet keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG. Dem steht die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zur mangelnden Strafbarkeit der Weigerung, eine "Freiwilligkeitserklärung" abzugeben (OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Januar 2007 - 2 St OLG Ss 242/06 - juris Rn. 39 ff. zur Unzumutbarkeit; vgl. aber auch OLG Celle, Urteil vom 14. Februar 2007 - 21 Ss 84/06 - InfAuslR 2007, 255, wonach bereits der objektive Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG den Verstoß gegen § 49 Abs. 2 Halbs. 2 AufenthG nicht erfasst; so auch Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: April 2009, A 1 § 95 Rn. 54), nicht entgegen. Denn die deutsche Rechtsordnung nimmt es hin, wenn sich ein Ausländer - wie die Kläger - zur Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" gegenüber einer ausländischen Stelle außerstande sieht. Die Abgabe kann weder rechtlich erzwungen noch gegen den Willen des Ausländers durchgesetzt werden; an die verweigerte Abgabe können deshalb auch keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft werden.

Auch wenn die Erklärung nicht erzwungen werden kann, so wird die Weigerung, sie abzugeben, vom Aufenthaltsrecht allerdings nicht honoriert. Kann ein Ausländer durch eigenes zumutbares Verhalten dazu beitragen, ein Ausreisehindernis zu beseitigen, dann führt seine Weigerung dazu, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausscheidet. Dazu zählt auch die ihm obliegende Willensbildung zur freiwilligen Ausreise oder u.a. der Wiedererwerb einer aufgegebenen Staatsangehörigkeit. Dies hat der Senat bereits zu der Vorgängervorschrift im Ausländergesetz 1990 so entschieden (zu § 30 AuslG; vgl. Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 - BVerwGE 108, 21 29 f.>). Der Grundsatz, die Verweigerung einer zumutbaren freiwilligen Ausreise nicht zu honorieren, ist vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch im Asyl- und Flüchtlingsrecht wiederholt betont worden (vgl. etwa Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158 sowie Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 278>; jeweils m.w.N.).

Die Abgabe der "Freiwilligkeitserklärung" ist den Klägern daher zuzumuten. Damit haben sie die Unmöglichkeit ihrer Ausreise zu vertreten. Dies schließt einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus.

2. Es besteht auch kein Anspruch nach § 104a Abs. 1 AufenthG. Diese Altfallregelung erfasst zwar tatbestandsmäßig den Fall der Kläger. Die Regelung greift vorliegend jedoch nicht durch, weil die Kläger behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich behindert und damit den Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt haben. Die Kläger haben sich über Jahre jeder Mitwirkung bei der Ausstellung von Passersatzpapieren verweigert. Auch in diesem Zusammenhang ist rechtlich davon auszugehen, dass ihnen eine Mitwirkung in Form der Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" zuzumuten gewesen ist. Hätten sie mitgewirkt und die Erklärung unterschrieben, hätte dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts voraussichtlich zur Ausstellung von Passersatzpapieren durch die iranische Auslandsvertretung geführt. Damit wäre das bestehende Ausreisehindernis (fehlende Reisedokumente) beseitigt und die Beklagte in der Lage gewesen, die Kläger zur freiwilligen Ausreise zu bewegen und sie ggf. auch zwangsweise in ihr Heimatland abzuschieben.

Die Kläger haben behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung auch vorsätzlich behindert. Zwar stellt eine unterbliebene Mitwirkungshandlung des Ausländers nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche Behinderung im Sinne der Vorschrift dar. Eine vorsätzliche Behinderung liegt aber dann vor, wenn der Ausländer von der Ausländerbehörde ausdrücklich zur (zumutbaren und erheblichen) Mitwirkung angehalten wird und sich der Mitwirkung verweigert. Im Entscheidungsfall sind die Kläger bei persönlichen Vorsprachen von der Beklagten wiederholt zur Abgabe der "Freiwilligkeitserklärung" aufgefordert worden; sie haben sich dieser Aufforderung jeweils verweigert. Mit diesem Verhalten haben sie die Ausstellung von Passersatzpapieren gezielt vereitelt und die Beklagte vorsätzlich an Maßnahmen gehindert, ihren Aufenthalt in Deutschland zu beenden. [...]