VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 17.12.2009 - 10 L 1863/09 - asyl.net: M16632
https://www.asyl.net/rsdb/M16632
Leitsatz:

Das Vorhaben, eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft beim Standesamt eintragen zu lassen, vermag ein verfassungsrechtlich geschütztes Bleiberecht nur dann zu begründen, wenn die Eintragung der Lebenspartnerschaft unmittelbar bevorsteht. Insoweit können für die Absicht, eine Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen, keine anderen Maßstäbe gelten als für die Absicht von Verlobten, eine Ehe zu schließen. (Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Lebenspartnerschaft
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8
Auszüge:

[...]

Vorliegend ist der Antragstellerin die freiwillige Ausreise nicht rechtlich unmöglich oder unzumutbar im Sinne dieser Vorschrift. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorhaben der Antragstellerin, für sich und Frau D. eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft beim Standesamt A-Stadt eintragen zu lassen. Die Eintragung der Lebenspartnerschaft steht nämlich nicht unmittelbar bevor, so dass das Vorhaben der Antragstellerin und der Frau D. kein durch die Verfassung geschütztes Bleiberecht begründen kann. Insoweit können für die Absicht, eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen, keine anderen Maßstäbe gelten als für die Absicht von Verlobten, eine Ehe zu schließen. Die Eintragung der Lebenspartnerschaft steht ungeachtet der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Dokumente sowie der inzwischen erfolgten Herausgabe des Reisepasses an die Antragstellerin nicht unmittelbar bevor. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsunterlagen hat hierzu der Standesbeamte unter dem 03.12.2009 telefonisch mitgeteilt, dass sich die Anmeldung zur Begründung der Lebenspartnerschaft auf nicht absehbare Zeit hinauszögere, da die erforderlichen Scheidungsunterlagen für Frau D. sowie die Antragstellerin erst noch besorgt werden müssten. Frau D. sei danach zwar im Besitz eines Scheidungsurteils, dies müsse aber noch einer russischen Behörde vorgelegt werden. Die Antragstellerin verfüge nicht einmal über ein Scheidungsurteil, sondern lediglich über eine Bescheinigung über eine Eheauflösung. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass es in nächster Zeit zu einer Eintragung der Lebenspartnerschaft kommen wird. Damit liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. [...]