VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 2761/09 - asyl.net: M16623
https://www.asyl.net/rsdb/M16623
Leitsatz:

Zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Asylprozeß.

Schlagwörter: Afghanistan, Antrag auf Zulassung der Berufung, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Grundsätzliche Bedeutung, Darlegungserfordernis, extreme Gefahrenlage, Beweismittel, Parteivorbringen, Grundsatz der freien Beweiswürdigung, Verfahrensfehler, Beweislast
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4
Auszüge:

[...] Die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage, ob bei Beantragung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das auf einer aus einer Allgemeingefahr fließenden extremen Gefährdung des Antragstellers beruht, von diesem die entsprechenden anspruchserheblichen Faktoren nicht nur glaubhaft oder plausibel zu machen oder gar nur schlüssig darzulegen sind, sondern insofern förmlich Nachweis durch die im Prozessrecht üblichen Beweismittel zu erbringen ist, wird nicht hinreichend dargelegt. Ein Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt. Die aufgeworfene Frage lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten: Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (sog. Überzeugungsgrundsatz). Das Gericht ist bei der Würdigung und Abwägung aller für die Feststellung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts erheblichen Tatsachen - nicht nur der Ergebnisse einer etwaigen förmlichen Beweisaufnahme gemäß § 98 VwGO, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte, gerichtskundiger Tatsachen usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente und an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden, nicht dagegen an starre Beweisregeln (BVerwG, Urt. v. 02.02.1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 339; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 108 Rn. 4 m.w.N.). Das Gericht kann nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung je nach den Umständen des Falles seine Überzeugung auch aus dem bloßen Parteivorbringen gewinnen. Insbesondere kann es bei Fehlen anderer Beweismittel seine Entscheidung dann auf den Tatsachenvortrag der Beteiligten allein stützen, wenn und soweit dieser überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird (Kopp/Schenke, a.a.O. m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ersichtlich auch ausgegangen, so dass auch kein Verfahrensfehler vorliegt. Für eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers, wie sie im Zulassungsantrag gefordert wird, wäre nur dann Raum, wenn das Gericht sich keine Überzeugung vom maßgeblichen Sachverhalt hätte verschaffen können. Eine derartige "non liquet"-Situation liegt hier gerade nicht vor. [...]