SG Aachen

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Zitieren als:
SG Aachen, Urteil vom 11.01.2010 - S 18 SB 235/09 - asyl.net: M16615
https://www.asyl.net/rsdb/M16615
Leitsatz:

Zur Ausstellung einer kostenlosen Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 145 Abs. 1 S. 5 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Unter diese Regelung fallen entgegen dem Gesetzeswortlaut auch Antragsteller, die Analogleistungen erhalten (§ 2 AsylbLG analog den Vorschriften des Dritten und Vierten Buchs des SGB XII).

Schlagwörter: SGB IX, Wertmarke, öffentlicher Personennahverkehr, unentgeltliche Beförderung, Asylbewerberleistungsgesetz, Analogleistungen, SGB XII, Schwerbehindertenausweis
Normen: SGB IX § 145 Abs. 1 S. 5, AufenthG § 25 Abs. 5, AsylbLG § 2, GG Art. 3, SGB IX § 69 Abs. 5, SGB IX § 147 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der am 23.02.1970 geborene Kläger ist ... Staatsangehöriger und im Besitz einer vom Kreis Aachen erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Er erhält seit dem ... 2005 Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) analog den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zwölf - Sozialhilfe (SGB XII). Seit Bescheiderteilung des Versorgungsamtes Aachen vom ... 2009 ist beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 50 wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung Funktionsstörung des Herzens anerkannt. Außerdem ist das Merkzeichen G anerkannt. [...]

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGG) beschwert, da diese rechtswidrig sind. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Beiblattes mit kostenloser Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX.

Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Voraussetzung ist dabei, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 5 SGB IX wird auf Antrag eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass dieser Betrag zu entrichten ist, unter anderem an schwerbehinderte Menschen ausgegeben, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, denn Achten Buch oder den §§ 27a und 27d das Bundesversorgungsgesezes erhalten (§ 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX).

Unter Zugrundelegung einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX sind auch solche Fälle unter diese Vorschrift zu subsumieren, in denen ein Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG analog den Vorschriften des Dritten und Vierten Buchs das SGB XII bezieht.

Bei einer Auslegung der Vorschrift alleine und streng nach dem Wortlaut ergäbe sich zwar für Bezieher der so genannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG kein Anspruch auf Erteilung einer kostenfreien Wertmarke, denn § 145 Abs. Satz 5 Nr. 2 SGB IX sieht die kostenlose Ausgabe der Wertmarke dem Wortlaut nach ausdrücklich nur für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, nach dem SGB XII und dem SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - vor. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG werden vom Wortlaut somit nicht erfasst (so SG Duisburg, Beschluss vom 25.01.2005, S 24 SB 304/04). Die 24. Kammer des SG Duisburg führt hierzu unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift in dem zuvor zitierten Beschluss weiter aus:

"Die Nichtberücksichtigung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in § 145 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB IX beruht nicht auf einer Gesetzeslücke, sondern entspricht offensichtlich dem gestalterischen Willen des Gesetzgebers. Dies wird insbesondere deutlich an der zum 01.01.2005 in Anpassung an die Auswirkungen der Hartz IV-Gesetze erfolgte Rechtsänderung. Nach der Streichung der Arbeitslosenhilfe ab 09.01.2005 und dem Ersatz des BSHG durch das SGB XII und Einführung des SGB II bei gleichzeitiger Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ebenfalls zum 01.01.2005 sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht in den Katalog des § 148 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB IX aufgenommen worden" (SG Duisburg, Beschluss vom 25.01.2005, S 24 SB 304/04).

Die Schlussfolgerung, dass § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX bereits angesichts seines Wortlauts und seiner Entstehungsgeschichte abschließend ist, vermag die Kammer jedoch nicht zu ziehen. Dies folgt zu ihrer Überzeugung schon daraus, dass die Änderung des Wortlautes des § 145 Abs.1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX und die Aufnahme des Begriffs "Zwölften Buches" statt "BSHG" durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. 1 2003, S. 3022), Artikel 8 Nr. 12 lit. b), beschlossen wurde. Die Änderung des § 2 Abs. 1 AsylbLG in die jetzt geltende Fassung ist dagegen erst durch Art. 8 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl I 2004, S. 1950) vorgenommen worden. Zwar traten beide Änderungen zeitgleich zum 01.01.2005 in Kraft, der zeitliche Ablauf der Gesetzesänderungen zeigt aber, dass die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes erst nach der Änderung des § 145 SGB IX vorgenommen wurde und damit nicht einheitlich mit dieser Änderung einher ging. Vielmehr wurden die bis 2005 geltenden Regelungen dem neuen Sicherungssystem und dessen Begrifflichkeiten sukzessive angepasst. Nach Auffassung der Kammer kann also nicht von einem einheitlichen gestalterischen Willen des Gesetzgebers gesprochen werden, der eine andere Auslegung der Vorschrift bereits ausschließt. Vielmehr hält es die Kammer für denkbar, dass der Gesetzgeber die vorliegende Problematik im Zuge der Neufassungen nicht gesehen hat.

Bei einer somit ins Weiteren erforderlichen Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck kommt § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX die Aufgabe zu, typische Gruppen einkommensschwacher Berechtigter von der Eigenbeteiligung frei zu stellen. Dies folgt auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorläuferregelung in § 57 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Schwerbehindertengesetz (vgl. BT-Drucksache 10/335, S. 89 für die Vorgängervorschrift § 57 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Schwerbehindertengesetz: BSG, Urteil vom 17.08.2008, Az. B 9/9a SB 11/06 R). Der Kreis dieser Privilegierten soll aber klein gehalten werden und nur bestimmte Personen umfassen. Regelfall soll die Inanspruchnahme der Freifahrtberechtigung unter Zahlung einer Eigenbeteiligung sein, vgl. dazu das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. 1 S. 1532), mit dem die Eigenbeteiligung eingeführt wurde und die Gesetzesbegründung hierzu, BT-Drucksache 10/335 S. 89 zu Nr. 1 (§ 57 SchwbG). Der Gesetzgeber hat insoweit aber keine starre Einkommensgrenze vorgesehen, bei deren Unterschreiten eine Zuzahlung entfällt. Es kommt also nicht allein auf das Einkommen des Antragstellers an und die Frage, ob dieses das soziokulturelle Existenzminimum deckt. § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX benennt vielmehr explizit die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem SGB VIII. Damit soll der Kreis der von der Zuzahlungspflicht befreiten Berechtigten jedenfalls nur aus solchen Personen bestehen, die im Bezug von existenzsichernden Leistungen durch eine staatliche Stelle stehen.

Aus der ausdrücklichen Benennung dieses Personenkreises, der im existenzsichernden Leistungsbezug steht, folgert die Kammer aber vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Befreiung einerseits und der Notwendigkeit einer Begrenzung des berechtigten Personenkreises andererseits, dass es für die Freifahrtberechtigung ohne Eigenleistung - und damit für die Konkretisierung des Kreises der im Sinne von § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX typischen einkommensschwachen Personen - entscheidend nur darauf ankommt, ob der Antragsteller solche staatlichen Grundsicherungsleistungen bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt zur Sicherung seiner Existenz bezieht. Die Befreiung von der Pflicht zur Kostenbeteiligung ist somit von dem Vorliegen eines entsprechenden Bescheids abhängig zu machen, aus dem hervorgeht, dass im Zeitpunkt der Antragstellung solche existenzsichernde Leistungen bezogen wurden (vgl. BT-Drucksache 10/335, S. 89), und damit letztlich davon, ob die Bedürftigkeit des Antragstellers von einer Behörde geprüft und festgestellt worden ist. Nur bei einer solchen Auslegung ist der Kreis der Personen, die von der Zuzahlung befreit sind, in beide Richtungen klar abgegrenzt. Dem Sinn und Zweck von § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX entsprechend werden dann alle die Personen berücksichtigt, die typischerweise einkommensschwach sind; durch das Erfordernis des existenzsichernden Leistungsbezugs durch eine staatliche Stelle wird der Kreis der Berechtigten aber nicht über Maß ausgedehnt, sondern eindeutig bestimmt. Die Beschränkung des berechtigten Personenkreises auf Bezieher solcher Leistungen ist möglich, denn bei der Bestimmung der begünstigten Personengruppe steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diesen vorgegeben Gestaltungsspielraum überschreitet der Gesetzgeber nicht, wenn er die Regelung des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX von der durch andere Träger festzustellenden Hilfebedürftigkeit abhängig macht, ohne weitere Sonderregelungen zu schaffen (vgl. BSG, Urteil vom 17.08.2008, Az. 8 9/9a SB 11/06 R BSG; Urteil vom 3.3.1994, Az. 1 RK 33/93). Explizit für den Fall einer Einstandsgemeinschaft, in der eine Anrechnung des den Bedarf überschießenden Einkommens des einen Mitglieds auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des anderen Mitglieds erfolgte, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Antragsteller, der über das Einkommen verfügt, keinen Anspruch auf die kostenlose Erteilung einer Wertmarke hat (BSG, Urteil vom 17.08.2008, Az. B 9/9a SB 11/06 R). Die gesetzliche Privilegierung der Bezieher von laufenden Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt stellt nach dieser Entscheidung des BSG auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Insbesondere ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, weitere Personengruppen in den Regelungsbereich des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX einzubeziehen, eben solche, die eigenes Einkommen auf niedrigere Niveau haben.

In diesen so abzugrenzenden Personenkreis fallen aber auch Bezieher von Leistungen nach § 2 AsylbLG, solche Personen also, die Leistungen entsprechend dem SGB XII erhalten. Durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung des SGB XII sind die Bezieher von Analogleistungen den Beziehern von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapital des SGB XII, also von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt, gleichgestellt. Beide Personenkreise erhalten existenzsichernde Leistungen einer staatlichen Stelle, womit deren Bedürftigkeit von einer Behörde geprüft und festgestellt worden ist. Allein dadurch, dass mit dem Verweis in § 2 AsylbLG eine "entsprechende" Anwendung des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII angeordnet wird, kann angesichts der oben dargelegten, sich an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten ergänzenden Auslegung keine Differenzierung in Bezug auf die Zuzahlungsfreiheit erfolgen. Vor dem Hintergrund des so zu verstehenden Anwendungsbereiche der Vorschrift und der Entstehungsgeschichte der derzeit geltenden Fassung des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX kann der reine Wortlaut der Regelung zur Überzeugung der Kammer kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Auch Empfänger von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG fallen in den Anwendungsbereich des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX und können die Ausstellung einer kostenlosen Wertmarke beanspruchen (im Ergebnis ebenso, allerdings ohne weitere Begründung: SG Duisburg, Urteil vom 08.08.2005, Az. S 13 SB 263/04). [...]