VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 28.05.2009 - 33 L 113.09 A - asyl.net: M16595
https://www.asyl.net/rsdb/M16595
Leitsatz:

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Dublin-Überstellung nach Griechenland, da hinsichtlich der Zulässigkeit eines Eilantrags kein Ausnahmefall entgegen § 34 a Abs. 2 AsylVfG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Griechenland, Selbsteintritt, subjektives Recht, Ermessensreduzierung auf Null, sichere Drittstaaten, Konzept der normativen Vergewisserung
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 27a, VO 343/2003 Art. 10 Abs. 1 S. 1, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, VwGO § 114 S. 1, AsylVfG § 26a Abs. 1, GG Art. 16a Abs. 2 S. 1
Auszüge:

[...]

Der Antrag vom 18. Mai 2009, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 114.09 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung grundsätzlich nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesetzt werden, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller afghanischer Abstammung ist im Januar 2009 unstreitig aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und soll dorthin abgeschoben werden. Nach überschlägiger Prüfung sieht das Gericht entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Anlass, wegen der gegenwärtigen Bedingungen für Flüchtlinge in Griechenland von dieser gesetzlichen Regel abzuweichen.

Griechenland ist für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Dublin II-VO zuständig, was der Antragsteller im Grundsatz ebenso einschätzt. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller jedoch in der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch darauf zu, dass Deutschland in seinem Fall von dem ihm in Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO eröffneten Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Es ist bereits fraglich, ob die Bestimmungen der Dublin-II-VO - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz eines EU-Mitgliedstaates - subjektive Rechte des Asylbewerbers begründen. Viel spricht dafür, dass sie allein der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten dienen. Selbst wenn man einen Anspruch des Asylbewerbers auf fehlerfreien Ermessensgebrauch annehmen wollte, könnte der Eilantrag keinen Erfolg haben. Die Antragsgegnerin hat von ihrem Ermessen zu Lasten des Antragstellers Gebrauch gemacht, ohne dass ihr hierbei Fehler im Sinne des § 114 VwGO unterlaufen wären (1.). Jedenfalls kann aber trotz der unstreitigen Defizite im Bereich des Flüchtlingsschutzes in Griechenland derzeit nicht davon die Rede sein, dass das behördliche Ermessen ausnahmsweise allein zu Gunsten eines Selbsteintritts der an sich unzuständigen Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden dürfte, sog. Ermessensreduzierung auf Null (2.). [...]